Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_511/2026
Urteil vom 10. Juni 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Arbon,
Schlossgasse 4, 9320 Arbon.
Gegenstand
Erwachsenenschutz,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 23. April 2026 (KES.2026.18).
Sachverhalt
Mit Entscheid vom 9. August 2018 errichtete die KESB Arbon für B.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung in Kombination mit einer Mitwirkungsbeistandschaft. Nachdem sie ihren Wohnsitz nach Brasilien zur Freundin ihres Sohnes A.________ verlegt hatte, prüfte die KESB die Aufhebung der Massnahme, sah aber mit Entscheid vom 28. Mai 2020 davon ab. Es folgten mehrere Beistandswechsel. Anlässlich der Berichterstattung am 14. März 2025 ersuchte der Beistand um Aufhebung der Massnahmen mangels rechtlicher Grundlage, Eignung und Notwendigkeit. Mit Entscheid vom 9. Oktober 2025 bestätigte die KESB die Beistandschaft und am 8. Januar 2026 genehmigte sie den Zwischenbericht des Beistandes.
Am 15. Januar 2026 ersuchte A.________ um Akteneinsicht, die ihm am 22. Januar 2026 über seinen Rechtsvertreter gewährt wurde. Am 26. Januar 2026 verlangte er erneut Akteneinsicht und sodann die Überprüfung der Beistandschaft, den Wechsel der Beistandsperson und seine eigene Einsetzung als Beistand seiner Mutter. Am 30. Januar 2026 teilte ihm die KESB mit, dass sie bereits Akteneinsicht gewährt und im Übrigen ein Verfahren zur Prüfung eines Wechsels der Beistandsperson eröffnet habe, und sie bat ihn, sich zwecks Terminvereinbarung für ein persönliches Gespräch zu melden.
Am 6. März 2026 reichte A.________ bei der Staatskanzlei des Kantons Thurgau gegen die KESB eine "Aufsichtsrechtliche Anzeige betreffend Amtsführung und Aktenvollständigkeit" ein, welche zuständigkeitshalber dem Obergericht weitergeleitet wurde. Mit Entscheid vom 23. April 2026 wies dieses die Aufsichtsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Mit als "Berichtigung bzw. Ergänzung der Akten" bezeichneter Eingabe vom 30. Mai 2026 wendet sich A.________ an das Bundesgericht.
Erwägungen
1.
Sinngemäss angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend eine Angelegenheit des Erwachsenenschutzes; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).
2.
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt. In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (vgl. zum Ganzen BGE 142 III 364 E. 2.4).
3.
Das Obergericht hat festgehalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers unsubstanziiert bleiben würden und nicht dargelegt werde, wer wann was falsch ausgesagt oder in unzulässiger Weise auf das Verfahren Einfluss genommen haben soll. Unsubstanziiert bleibe auch das Vorbringen, seine Mutter werde in Brasilien unter Druck gesetzt bzw. bedroht; weder nenne er konkrete Personen noch spezifische Handlungen und insbesondere sei kein Zusammenhang mit der Amtsführung durch die KESB ersichtlich.
4.
Der Beschwerdeführer nimmt keinen konkreten Bezug auf die Erwägungen des obergerichtlichen Entscheides, sondern er hält in allgemeiner Weise verschiedene Sachverhaltssplitter fest, unter anderem dass seine Mutter seit längerer Zeit dement sei. Eine irgendwie geartete Darlegung, inwiefern der angefochtene Entscheid willkürliche Sachverhaltsfeststellungen enthalten oder Recht verletzen soll, ist nicht auszumachen.
5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
6.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Arbon und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juni 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli