Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_498/2025
Urteil vom 1. Juli 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Brunner,
Gerichtsschreiber Buss.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Anton Hidber,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Katharina Ernst,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Vaterschaft,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 15. Mai 2025 (FO.2022.26-K2).
Sachverhalt
A.
B.________, geb. 1981, ist der Sohn von C.________, geb. 1954. Im Zeitpunkt der Geburt war diese mit D.________ verheiratet. Entsprechend ist B.________ im Auszug aus dem Geburtsregister als Sohn von C.________ und D.________ aufgeführt. Auf Klage von D.________ vom 9. September 2021 betreffend Anfechtung der Vaterschaft hin stellte das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland mit Entscheid vom 3. Dezember 2021 fest, dass D.________ nicht der Vater von B.________ ist.
B.
Am 24. Januar 2022 erhob B.________ beim Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland eine Vaterschaftsklage gegen A.________, geb. 1949, mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass dieser sein Vater sei. Mit Entscheid vom 6. Mai 2022 wies dieses die Klage - ohne ein DNA-Gutachten eingeholt zu haben - mit der Begründung ab, der Anspruch sei verwirkt.
C.
Hiergegen gelangte B.________ mit Berufung vom 7. September 2022 an das Kantonsgericht St. Gallen. Dieses erliess am 27. Mai 2024 einen Beweisbeschluss, in welchem bestimmt wurde, dass B.________ zu beweisen hat, dass A.________ sein Vater ist (Dispositiv-Ziff. 1). Weiter wurde zum Beweis der eventuellen Vaterschaft beim Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspital St. Gallen ein Abstammungsgutachten in Auftrag gegeben (Dispositiv-Ziff. 2). Die von A.________ gegen diesen Beweisbeschluss erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 2. Oktober 2024 (5A_413/2024) ab. Nachdem die Parteien zum eingeholten Abstammungsgutachten Stellung genommen hatten, hiess das Kantonsgericht die Klage mit Entscheid vom 15. Mai 2025 gut und stellte fest, dass A.________ der Vater von B.________ ist.
D.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 20. Juni 2025 ist A.________ an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt, der Entscheid des Kantonsgerichts betreffend Vaterschaft sei vollumfänglich aufzuheben.
Das Bundesgericht hielt mit Verfügung vom 24. Juni 2025 fest, dass der Beschwerde gemäss Art. 103 Abs. 2 BGG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über eine nicht vermögensrechtliche Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1 BGG entschieden hat. Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt und er hat diese fristgerecht erhoben (Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 143 I 377 E. 1.2; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).
Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen sind für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden. Dabei gilt bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung das strenge Rügeprinzip. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid ist nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1, 264 E. 2.3).
3.
Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Berufung des Beschwerdegegners auf die Einhaltung der Klagefrist gemäss Art. 263 Abs. 2 ZGB im konkreten Fall rechtsmissbräuchlich ist.
3.1. Gemäss Art. 261 Abs. 1 ZGB können sowohl die Mutter als auch das Kind auf Feststellung des Kindesverhältnisses zwischen dem Kind und dem Vater klagen. Die Klage kann vor oder nach der Niederkunft angebracht werden, ist aber von der Mutter vor Ablauf eines Jahres seit der Geburt und vom Kind vor Ablauf eines Jahres nach Erreichen der Volljährigkeit einzureichen (Art. 263 Abs. 1 ZGB). Die nach Fristablauf erhobene Klage wird gemäss Art. 263 Abs. 3 ZGB zugelassen, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird. Dazu zählt insbesondere die Verheimlichung der Identität des Vaters, da es dem Kind in diesem Fall nicht möglich ist, die Klage fristgerecht einzureichen (GÖTSCHI/RUSCH, in: ZGB, Kurzkommentar, 3. Aufl. 2026, N. 4 zu Art. 263 ZGB). Die Vaterschaftsklage ist ausgeschlossen, wenn bereits ein Kindesverhältnis zu einem anderen Mann besteht (JAKAB, Die "Kuckuckskindproblematik" im Lichte des schweizerischen Abstammungsrechts, 2025, § 3 Rz. 3.55). Besteht schon ein Kindesverhältnis zu einem anderen Mann, so kann die Klage in jedem Fall innerhalb eines Jahres seit dem Tag, da es beseitigt ist, angebracht werden (Art. 263 Abs. 2 ZGB). Massgeblich ist das Datum der Rechtskraft des entsprechenden Gerichtsentscheids (GÖTSCHI/RUSCH, a.a.O., N. 2 zu Art. 263 ZGB).
3.2. In sachverhaltlicher Hinsicht ist vor Bundesgericht unbestritten geblieben, dass der Beschwerdeführer der biologische Vater des Beschwerdegegners ist und der Beschwerdegegner nach Rechtskraft des kreisgerichtlichen Entscheids vom 3. Dezember 2021 betreffend die Beseitigung des Kindesverhältnisses zum Scheinvater innert weniger Tage die Vaterschaftsklage eingereicht hat. Weiter hat das Kantonsgericht für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass die Mutter des Beschwerdegegners und D.________ den gemeinsamen Haushalt während der Minderjährigkeit des Beschwerdegegners nicht aufgehoben hatten und noch immer in intakter Ehe zusammenleben. Sodann steht fest, dass der Beschwerdegegner von seiner Mutter bereits 2016 erfuhr, dass A.________ wohl sein Vater sei, was im gleichen Jahr auch durch einen vom Beschwerdegegner privat in Auftrag gegebenen Vaterschaftstest vom 6. Juli 2016 bestätigt wurde. Nach den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen hat der Beschwerdegegner daraufhin zunächst nichts mehr unternommen. D.________, dem der Umstand seiner biologischen Nichtvaterschaft wohl erst viel später, nämlich im Jahr 2021, mitgeteilt worden war, hat seine Vaterschaft bezüglich des Beschwerdegegners in der Folge erfolgreich angefochten.
3.3.
3.3.1. Das Kreisgericht ist zum Schluss gelangt, dass der Klage von B.________ gegen A.________ das Rechtsmissbrauchsverbot nach Art. 2 Abs. 2 ZGB entgegenstehe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass B.________ nach den Ereignissen im Jahr 2016 bis ins Jahr 2021 zugewartet habe, um klare Verhältnisse zu schaffen. Das Verfahren betreffend Anfechtung der Vermutung der Vaterschaft des Ehemannes seiner Mutter hätte von ihm bereits damals angestossen werden können resp. müssen. Das Zuwarten nach der Kenntnisnahme von der Nichtvaterschaft seines sozialen Vaters müsse als rechtsmissbräuchlich erachtet werden.
3.3.2. Das Kantonsgericht hat diese Sichtweise in Gutheissung der Berufung von B.________ verworfen. Gemäss Art. 256 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB könne die Vermutung der Vaterschaft des Ehemanns der Mutter vom Kind nur angefochten werden, wenn während seiner Minderjährigkeit der gemeinsame Haushalt der Ehegatten aufgehört habe. Diese Bestimmung solle verhindern, dass das Kind mit seiner negativen Statusklage die effektiv gelebte eheliche Gemeinschaft der Eltern belaste. Werde der gemeinsame Haushalt nach Erreichen der Volljährigkeit des Kindes aufgelöst, lebe dessen Klagerecht nicht wieder auf. Mangels Klagerechts sei es B.________ demnach verwehrt gewesen, die Vaterschaftsvermutung des Ehemannes seiner Mutter anzufechten. Entsprechend könne er auch keine diesbezügliche Frist verpasst haben. Soweit das Kreisgericht davon ausgehe, B.________ hätte die Vaterschaft des Ehemanns im Jahr 2016 mittels eigener Klage nach Art. 256 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB aufheben lassen können, treffe dies folglich nicht zu und der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs lasse sich nicht mit der unterlassenen Klage, zu welcher B.________ gar nicht berechtigt gewesen sei, begründen. Der Vorwurf der Erstinstanz und von A.________ an B.________ scheine damit zu lauten, er habe den Ehemann seiner Mutter nicht sofort nach der Information der Mutter über dessen Nichtvaterschaft bzw. nach Vorliegen des Tests, der A.________ als Vater ausgewiesen habe, darüber in Kenntnis gesetzt. Jedoch gehe die Vorinstanz nicht auf die Frage ein, wie D.________ auf eine frühere Aufklärung reagiert hätte. Die (kaum juristisch fassbare) Frage, ob bzw. unter welchen Umständen es (moralische) Aufgabe von B.________ als Sohn gewesen wäre, den Ehemann der Mutter (bzw. seinen sozialen Vater) über seine mögliche Nichtvaterschaft aufzuklären, sowie die Frage nach der mutmasslichen inneren Motivation für seine Vorgehensweise seien damit nicht entscheidend und könnten offenbleiben. Dass das lange Zuwarten bzw. das Vorgehen von B.________ gemäss Erstinstanz nicht nachvollziehbar sein solle, reiche nicht aus, ihm das Recht, mittels fristgerechter Klage die Feststellung der Vaterschaft von A.________ zu verlangen, zu verwehren.
3.4. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass der Beschwerdegegner gestützt auf Art. 256 i.V.m. Art. 256c Abs. 2 und 3 ZGB innert eines Jahres, nachdem er von der Unrichtigkeit des Registereintrags Kenntnis erhalten hat, eine Klage auf Anfechtung des Kindesverhältnisses zum sozialen Vater hätte einreichen müssen. Weil er dies unterlassen habe, sei seine Berufung auf die Jahresfrist von Art. 263 Abs. 2 ZGB rechtsmissbräuchlich. Seine Untätigkeit seit 2016 über viele Jahre bis zur Klageeinleitung lasse seinen Anspruch verwirken. Werde der Auffassung des Kantonsgerichts gefolgt, hätte ein erwachsenes Kind keine Klagemöglichkeit gegen einen Registervater. Dies sei nicht mehr zeitgemäss und werde in der Lehre auch entsprechend kritisiert. Die Auffassung des Kantonsgerichts, wonach ein Kind zuwarten müsse, bis der Registervater (sei es aus freien Stücken oder auf Aufforderung hin) reagiere, könne unter Beachtung des Grundsatzes der Rechtssicherheit und der Interessen aller Parteien nicht zutreffen. Der Schutz dieser Rechtsauslegung hätte zum Ergebnis, dass ein erwachsenes Kind zuwarten müsse, bis ein Registervater reagiere. Der biologische Vater müsse ebenfalls ohne Handlungsmöglichkeit zuwarten und das Ergebnis annehmen, ob er wolle oder nicht. Richtigerweise hätte der Beschwerdegegner mit dem Gutachten aus dem Jahre 2016 klare Verhältnisse schaffen müssen. Die Auffassung, dass ihm dies nicht möglich gewesen sei, lasse sich auch im Hinblick auf Art. 8 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) nicht rechtfertigen. Weiter argumentiert der Beschwerdeführer, dass er dem Beschwerdegegner sowohl im erstinstanzlichen Verfahren wie auch im Berufungsverfahren lautere Motive abgesprochen und geltend gemacht habe, der Beschwerdegegner verfolge rein pekuniäre Interessen, die keinen Rechtsschutz erfahren dürften. Das Kantonsgericht komme zum gegenteiligen Schluss und halte fest, dass der Zweck der Vaterschaftsklage die Feststellung des Kindesverhältnisses sei. Wenn dies zutreffe, dann dürfe aber besagtem Kind die Klage gegen den Registervater gerade nicht versagt bleiben, was aber das Kantonsgericht an anderer Stelle ausführe. Dass der Beschwerdegegner sein Klagerecht verwirkt habe, sei damit evident.
3.5. Der vom Beschwerdeführer erhobene Einwand des Rechtsmissbrauchs erweist sich als nicht berechtigt. Entgegen seinen Vorbringen hat das Kantonsgericht die geltende Rechtslage zutreffend wiedergegeben. Die Vaterschaft des Ehemannes (vermutete Vaterschaft) kann gemäss Art. 256 Abs. 1 ZGB nur vom Ehemann selbst oder vom Kind angefochten werden. Dabei ist die Klagebefugnis des Kindes nach geltendem Recht auf den Fall beschränkt, dass sich seine Eltern während seiner Minderjährigkeit getrennt haben (Art. 256 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB; Urteil 5A_506/2007 vom 28. Februar 2008 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 134 III 241; GAY, L'établissement de la filiation à l'égard du second parent de lege lata et de lege ferenda, 2023, Rz. 216). Wird der gemeinsame Haushalt erst nach der Volljährigkeit des Kindes aufgehoben, ist es nicht aktivlegitimiert, auch wenn die Frist von Art. 256c Abs. 2 ZGB noch nicht abgelaufen ist (TUOR/SCHNYDER/JUNGO, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 15. Aufl. 2023, § 40 Rz. 13; GAY, a.a.O., Rz. 290; JAKAB, a.a.O., § 3 Rz. 3.88; SCHWENZER/COTTIER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 7. Aufl. 2022, N. 3 zu Art. 256 ZGB). Der Spezialfall, dass das Kind nicht im Haushalt der Eltern aufgewachsen ist, liegt unstrittig nicht vor. Auf die in der Lehre umstrittene Frage, ob dem Kind ohne Auflösung des gemeinsamen Haushalts der Eltern dann ein Anfechtungsrecht zu gewähren ist, wenn es selbst nicht im Haushalt der Eltern aufwächst (befürwortend: SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N. 3 zu Art. 256 ZGB; verneinend: GAY, a.a.O., Rz. 286), ist daher nicht weiter einzugehen.
3.6. Nach dem Gesagten hatte der Beschwerdegegner gar keine Möglichkeit, die Vaterschaftsvermutung des Ehemannes seiner Mutter an dessen Stelle durch eigene Klage beseitigen zu lassen. Dass in der Lehre mitunter propagiert wird, die Klage des volljährigen Kindes de lege ferenda an weniger strenge Voraussetzungen zu knüpfen ( vgl. MEIER/STETTLER, Droit de la filiation, 6. Aufl. 2019, N. 98; SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N. 5 zu Art. 256 ZGB), ändert an der heutigen Rechtslage nichts. Damit zielt die Argumentation des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner habe durch Nichteinleitung einer Klage auf Anfechtung des Kindesverhältnisses gegen das Verbot des Rechtsmissbrauchs verstossen, ins Leere. Stand dem Beschwerdegegner nämlich (mangels Auflösung des Elternhaushalts) ein Klagerecht gar nicht zu, kann ihm auch nicht vorgeworfen werden, er habe es versäumt, bereits früher klare Verhältnisse zu schaffen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner unmittelbar nach Gutheissung der von seinem sozialen Vater erhobenen Klage auf Beseitigung des Kindesverhältnisses die Vaterschaftsklage gegen den Beschwerdeführer erhoben hat.
3.7. Besondere Umstände, welche die Klage des Beschwerdegegners im konkreten Fall aus anderen Gründen als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Namentlich hat das Kantonsgericht keine Anhaltspunkte für die Mutmassung des Beschwerdeführers zu erkennen vermocht, die Familie des Beschwerdegegners habe vielleicht ein "Päckli" gemacht, um ihn, den Beschwerdeführer, jetzt "auszunehmen". Soweit der Beschwerdeführer an dieser Behauptung festhält, handelt es sich um rein appellatorische Kritik, auf die an dieser Stelle nicht weiter einzugehen ist (vgl. vorne E. 2).
4.
Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus geltend macht, dass der Entscheid des Kreisgerichts Sargans-Werdenberg vom 3. Dezember 2021 betreffend Anfechtung der Vaterschaftsvermutung nicht gültig zustande gekommen bzw. wegen krasser Verfahrensfehler nichtig sei (und der Beschwerdegegner sich daher aus diesem Grund nicht auf die Frist gemäss Art. 263 Abs. 2 ZGB stützen könne), weicht er zur Begründung dieses Standpunkts - ohne den Anforderungen an zulässige Sachverhaltsrügen zu genügen - vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ab. Dies betrifft namentlich sein Vorbringen, im Verfahren bezüglich Anfechtung der Vaterschaftsvermutung sei der damalige Kläger (Registervater bzw. sozialer Vater des Beschwerdegegners) von der heutigen Anwältin des Beschwerdegegners vertreten worden und es sei eine sofortige Anerkennung der Klage durch die Mutter des Beschwerdegegners und den Beschwerdegegner erfolgt, wobei das Gericht daraufhin das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des Art. 256c Abs. 3 ZGB gar nicht mehr geprüft habe. Seiner Rüge mangelt es daher bereits an der tatsächlichen Grundlage, weshalb ihr kein Erfolg beschieden sein kann.
5.
Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da dem Beschwerdegegner mangels Einholung einer Beschwerdeantwort kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juli 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Buss