Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_479/2026
Urteil vom 4. Juni 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Simone Kunz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Aufschiebende Wirkung (Eheschutz),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer,
vom 1. Mai 2026 (ZAW.2026.2).
Sachverhalt
Mit Eheschutzentscheid vom 2. September 2025 regelte das Kreisgericht See-Gaster das Getrenntleben der Parteien und genehmigte dabei den gerichtlichen Vergleich, wonach der Sohn C.________ (geb. 2019) unter die alternierende Obhut gestellt wird.
Zwischenzeitlich wohnen Mutter und Kind in U.________, wo C.________ auch den Kindergarten besucht. Die alternierende Obhut machte bei den Betreuungszeiten des Vaters tägliche Autofahrten von über zwei Stunden erforderlich.
Mit Gesuch vom 8. Januar 2026 beantragte der Vater beim Familiengericht U.________ sinngemäss, dass in Abänderung des Eheschutzentscheides ihm die alleinige Obhut zuzuteilen sei. Mit superprovisorischer Verfügung vom 29. Januar 2026 und sodann im Anschluss an die mündliche Verhandlung mit Entscheid vom 23. Februar 2026 stellte das Familiengericht das Kind unter die alleinige Obhut der Mutter, unter Regelung des Besuchsrechts des Vaters und Erweiterung einer bereits bestehenden Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB, um eine solche nach Art. 308 Abs. 1 ZGB sowie unter Erklärung der Berechtigung der Mutter, C.________ auch ohne Zustimmung des Vaters durch eine von ihr gewählte Institution betreuen zu lassen.
Mit Eingabe vom 10. März 2026 ersuchte der Vater das Familiengericht sinngemäss um eine schriftliche Begründung des ihm im Dispositiv zugestellten Entscheides und mit Eingabe vom 11. März 2026 beantragte er dem Obergericht des Kantons Aargau die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit Entscheid vom 1. Mai 2026 wies dieses das Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit ab, soweit es darauf eintrat.
Mit zwei separaten Eingaben vom 26. Mai 2026 wendet sich der Vater an das Bundesgericht. In derjenigen, welche als "Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 1. Mai 2026" bezeichnet ist, verlangt er dessen Aufhebung und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, und die Feststellung, dass wesentliche Verfahrensrechte verletzt worden seien. Ferner stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen
1.
Die zweite Eingabe betrifft ein Rayonverbot und der Beschwerdeführer bemängelt, dass hierfür keine nachvollziehbare Begründung geliefert und "im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 6. Juni 2025 festgehalten" worden sei, dass kein Kontaktverbot gegenüber seinem Sohn bestehe. In diesem Zusammenhang wird die Feststellung verlangt, dass seine Eingaben an die Vorinstanzen nicht ausreichend geprüft worden seien und sein rechtliches Gehör verletzt worden sei.
Es ist nicht erkennbar, worauf sich diese Eingabe bezieht, und es ist auch nicht am Bundesgericht, allgemeine Abklärungen zu treffen. Ein irgendwie geartetes Rayonverbot ist aus dem angefochtenen Entscheid jedenfalls nicht ersichtlich, sondern vielmehr ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende von Freitag Kindergartenschluss bis Montagmorgen Kindergartenbeginn sowie ein Ferienrecht im Umfang der Hälfte der Schulferien.
Weiterungen in diesem Kontext erübrigen sich und auf die zweite Eingabe ist von vornherein nicht einzutreten. Die nachfolgenden Erwägungen beziehen sich auf die erste Eingabe mit den im Sachverhalt erwähnten Begehren.
2.
Beschwerdegegenstand bildet ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die aufschiebende Wirkung in einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG ). Er schliesst das Verfahren nicht ab und ist somit ein Zwischenentscheid. Zwischenentscheide können jedoch nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 144 III 475 E. 1.2; 150 III 248 E. 1.2).
Sodann ist der Entscheid über die aufschiebende Wirkung - wie bereits die Hauptsache selbst (BGE 133 III 393 E. 5.1; 149 III 81 E. 1.3) - eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 134 II 192 E. 1.5; 137 III 475 E. 2), weshalb nur verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden können, wofür das strikte Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG gilt und bloss appellatorische Ausführungen ungenügend sind (zu den diesbezüglichen Begründungsvoraussetzungen BGE 142 III 364 E. 2.4).
3.
Vorab mangelt es der Beschwerde an einer Darlegung der besonderen Anfechtungsvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 ZGB. Bereits daran scheitert die Beschwerde. Im Übrigen ist sie aber auch in der Sache selbst unzureichend begründet (dazu E. 4).
4.
Soweit der Beschwerdeführer eine fehlende ernsthafte Überprüfung der Verlegung des Aufenthaltsortes des Kindes im Sinn von Art. 301a ZGB und einen unverhältnismässigen Eingriff moniert, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, weil dies am möglichen Anfechtungsgegenstand (Frage des Vollstreckungsaufschubes betreffend die Obhutszuteilung) vorbeigeht und in diesem Kontext auch keine Verfassungsrüge erhoben wird.
Im Zusammenhang mit der Sachverhaltsfeststellung wird zwar eine Verletzung des Willkürverbotes nach Art. 9 BV angerufen. Mit der Aussage, die Beiständin habe selbst eingeräumt, dass der ursprüngliche Bericht zu den Aussagen und Beziehungspräferenzen seines Sohnes Fehler enthalten habe, wird aber nicht ansatzweise substanziiert, in welchen Punkten und inwiefern das Obergericht den Sachverhalt im Kontext mit der Frage des Vollstreckungsaufschubes willkürlich festgestellt haben soll.
Gleiches gilt in Bezug auf das Vorbringen, das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sei verletzt, weil keine neue unabhängige und sorgfältige Kindesanhörung durchgeführt worden sei. Weder zeigt der Beschwerdeführer auf, an welcher Stelle er eine solche im kantonalen Verfahren verlangt hätte, noch legt er konkret dar, inwiefern eine erneute Anhörung im Kontext mit der Frage des Vollstreckungsaufschubes verfassungsmässig geboten gewesen wäre. Das Obergericht hat in diesem Zusammenhang festgehalten, ein allfälliger Wunsch von C.________, den Beschwerdeführer öfter zu sehen, könnte angesichts seines Alters von erst sechs Jahren kein entscheidendes Kriterien bei der Obhutszuteilung sein (angefochtener Entscheid, S. 9). Eine Auseinandersetzung mit dieser Erwägung erfolgt nicht. Die Gehörsrüge bleibt somit unsubstanziiert.
5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
6.
Vom Kontext her ist davon auszugehen, dass sich das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung auf das Berufungsverfahren vor dem Obergericht bezieht. Soweit es sich sinngemäss (auch) auf das bundesgerichtliche Verfahren beziehen sollte, wäre es mit dem vorliegenden Urteil in der Sache jedenfalls gegenstandslos geworden.
7.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
8.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juni 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli