Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_432/2026
Urteil vom 22. Mai 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Katharina Niederberger,
c/o Kreisgericht St. Gallen, Bohl 1, 9004 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Denise Galbier.
Gegenstand
Ausstand,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 12. Mai 2026 (FE.2026.6-EZE2; ZV.2025.126-EZE2).
Sachverhalt
Für die Vorgeschichte kann auf das Urteil 5A_433/2026 heutigen Datums verwiesen werden.
Im Rahmen des Scheidungsverfahrens verlangte der Beschwerdeführer den Ausstand der Beschwerdegegnerin, welche das Verfahren leitet. Mit Entscheid vom 16. April 2026 wies der Präsident des Kreisgerichtes St. Gallen ein erneutes Ausstandsgesuch ab.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 12. Mai 2026 ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Beschwerde vom 15. Mai 2026 verlangt der Beschwerdeführer zusammengefasst die Aufhebung dieses Entscheides und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht unter zahlreichen Vorgaben und Anweisungen an dieses. Ferner werden für das bundesgerichtliche Verfahren verschiedene superprovisorische und vorsorgliche Anträge gestellt sowie die aufschiebende Wirkung und die unentgeltliche Rechtspflege verlangt.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend den Ausstand der erstinstanzlichen Scheidungsrichterin. Dagegen steht die Beschwerde in Zivilsachen offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 92 Abs. 1 BGG ).
2.
Zunächst mangelt es an einem hinreichenden Begehren: Weil alle Rechtsmittel nach dem Bundesgerichtsgesetz reformatorisch sind (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich der Beschwerdeführer - abgesehen von vorliegend nicht interessierenden Ausnahmen - nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und eine Rückweisung der Angelegenheit zu beantragen; vielmehr wäre ein Antrag in der Sache zu stellen (BGE 130 III 136 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3; 137 II 313 E. 1.3). Bereits daran scheitert die Beschwerde.
3.
Sodann hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 142 III 364 E. 2.4).
Diese gingen dahin, dass der Kreisgerichtspräsident entgegen der Meinung des Beschwerdeführers über das gegen die Beschwerdegegnerin gestellte Ausstandsbegehren habe befinden dürfen, obwohl auch gegen diesen ein Ausstandsgesuch gestellt worden sei; soweit das Gesuch gegen den Kreisgerichtspräsidenten später gutzuheissen wäre, würde gleichzeitig auch dessen Ausstandsentscheid betreffend die Beschwerdegegnerin aufgehoben. Sodann liege keine Gehörsverletzung betreffend die Vorbringen des Beschwerdeführers vor und ebenso wenig eine Verletzung der Begründungspflicht. Von der Sache her betreffe seine Kritik primär die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin mit Blick auf die Einsetzung einer Kindesvertretung eine Kindesanhörung durchgeführt und weitere kindesbezogene Verfahrensschritte unternommen habe, mit welchen der Beschwerdeführer nicht einverstanden sei. Indes werde kein objektiver Anschein von Befangenheit allein dadurch begründet, dass sie im Zusammenhang mit den Kindesbelangen nicht seinen subjektiven Vorstellungen entsprochen habe, umso weniger als weder krasse Verfahrensfehler noch Amtspflichtsverletzungen erkennbar seien.
Der Beschwerdeführer geht nicht mit sachgerichteten Ausführungen auf die einzelnen Erwägungen des angefochtenen Entscheides ein, sondern er behauptet in abstrakter Weise eine Gehörsverletzung, eine fehlende Gesamtwürdigung des Befangenheitsanscheins, eine "fehlerhafte Behandlung der Art.-51-ZPO-Problematik" u.ä.m. Solch allgemeine Ausführungen genügen nicht zur Darlegung einer Rechtsverletzung, zumal offenkundig kein objektiver Anschein von Befangenheit erkennbar ist.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Mit dem sofortigen Urteil in der Sache werden die Gesuche um Erlass verschiedener superprovisorischer und vorsorglicher Massnahmen sowie um aufschiebende Wirkung gegenstandslos, soweit sie überhaupt hätten zielführend sein können.
6.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
7.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gegenpartei im kantonalen Scheidungsverfahren, der Kindesvertreterin und dem Kantonsgericht St. Gallen mitgeteilt.
Lausanne, 22. Mai 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli