Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_422/2025
Urteil vom 24. März 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Josi,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schmid,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Benedikt Schneider,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ehescheidung (Postulationsfähigkeit),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 21. März 2025 (3B 25 5).
Sachverhalt
A.
A.________ (geb. 1969) und B.________ (geb. 1958) heirateten am 11. Februar 1990 in U.________ (Serbien) und sind die Eltern einer volljährigen Tochter namens C.________ (geb. 1990).
B.
Mit Urteil vom 19. Dezember 2024 schied das Bezirksgericht Luzern ihre Ehe. Es stellte fest, dass sich die Parteien gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt schulden, nahm den Ausgleich der Vorsorgeguthaben vor und entschied in güterrechtlicher Hinsicht, was folgt:
3.1. Es wird festgestellt, dass die Grundstücke Nrn. sss, ttt, uuu und vvv, Katastergemeinde U.________, Gemeinde V.________, Serbien, im Alleineigentum des Klägers stehen.
3.2. Die Grundstücke Nrn. www und xxx, Katastergemeinde U.________, Gemeinde V.________, Serbien, werden dem Kläger zu Alleineigentum zugewiesen.
3.3. Die Rechte an den Grundstücken Nrn. yyy und zzz, Katastergemeinde W.________, X.________, werden durch die Parteien unter hälftiger Aufteilung des Reinerlöses (Verkaufspreis abzüglich Verkaufskosten inkl. allfällige Gebühren und Steuern) veräussert.
3.4. Der Kläger hat der Beklagten eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 687.40 zu bezahlen.
3.5. Mit Vollzug der Ziffern 3.1. bis 3.4. werden die Parteien gegenseitig güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche als auseinandergesetzt erklärt.
C.
C.a. A.________ erhob gegen das Scheidungsurteil fristgerecht Berufung. Sie reichte diese beim Bezirksgericht ein, welches ihre Rechtsschrift zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Luzern weiterleitete. Sinngemäss verlangte sie, es sei zuerst das Vermögen in Serbien aufzuteilen und erst danach das Scheidungsverfahren durchzuführen. B.________ habe das Vermögen mit ihr zu teilen. Sie wolle einen Teil der Immobilien behalten und diese weder verkaufen noch eine Ausgleichszahlung dafür erhalten.
C.b. Das Kantonsgericht trat auf die Berufung mit Entscheid vom 21. März 2025 mangels hinreichender Rechtsbegehren und infolge ungenügender Begründung nicht ein. Das begründete Berufungsurteil wurde A.________ am 30. April 2025 zugestellt.
D.
D.a. Mit Beschwerde vom 28. Mai 2025 wendet sich A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, es seien sowohl das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts als auch das Berufungsurteil des Kantonsgerichts aufzuheben und die Sache sei zur Durchführung der Hauptverhandlung an das Bezirksgericht zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege.
D.b. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
1.1. Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz (Art. 75 BGG) auf eine gegen ein Scheidungsurteil gerichtete Berufung nicht eingetreten ist. Strittig ist damit eine insgesamt nicht vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 380 E. 1.1 mit Hinweis). Die Beschwerde in Zivilsachen steht grundsätzlich offen, sodass die gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zur Verfügung steht (Art. 113 BGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG).
1.2. Anfechtungsobjekt bildet ausschliesslich der angefochtene Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 146 II 335 E. 1.1.2; 142 I 155 E. 4.4.2; je mit Hinweisen). Soweit sich die Beschwerde gegen das erstinstanzliche Urteil richtet, kann darauf nicht eingetreten werden.
2.
2.1. Streitgegenstand bildet vorliegend allein die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (vgl. BGE 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2; 135 II 38 E. 1.2). Zulässig ist deshalb nur ein Rückweisungsantrag (vgl. BGE 149 IV 205 E. 1.4 mit Hinweis). Einen solchen stellt die Beschwerdeführerin zwar, doch verlangt sie die Rückweisung an das Bezirksgericht zwecks Wiederholung der Hauptverhandlung. Die Rückweisung an die Vorinstanz, damit diese auf ihre Berufung eintrete, beantragt sie nicht. Zumindest formell mangelt es damit an einem zulässigen Rechtsbegehren.
2.2. In ihrer Beschwerdebegründung hält die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, sie hätte von Amtes wegen feststellen müssen, dass ihre Verfahrensrechte verletzt worden seien. Es ist unklar, ob sie damit ausdrücken will, die Vorinstanz hätte die Berufung materiell behandeln müssen. Ob ihre Ausführungen in diesem Sinne verstanden werden müssten und daraus ein entsprechender Rückweisungsantrag herzuleiten wäre (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3), kann offenbleiben. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, wäre der Beschwerde auch dann kein Erfolg beschieden, wenn darauf eingetreten werden könnte.
3.
Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, die kantonalen Instanzen hätten erkennen sollen, dass sie postulationsunfähig im Sinne von Art. 69 Abs. 1 ZPO gewesen sei.
3.1. Die Postulationsfähigkeit setzt als Teil der Prozessfähigkeit die Fähigkeit voraus, vor Gericht die im Prozessrecht vorgezeichneten Rechte wahrzunehmen, prozessuale Anträge zu stellen, schriftliche oder mündliche Parteivorträge zu halten usw. (BGE 132 I 1 E. 3.2; Urteile 5A_890/2022 vom 27. April 2023 E. 4.1.3; 5A_469/2019 vom 17. November 2020 E. 1.2.1, in: SZZP 2021 S. 94; je mit Hinweisen). Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, den Prozess selbst zu führen, so kann das Gericht sie auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauftragen. Leistet die Partei innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Vertretung (Art. 69 Abs. 1 ZPO; vgl. auch den ähnlich formulierten Art. 41 Abs. 1 BGG). Diese Bestimmung ist restriktiv zu handhaben und ein Unvermögen zur Prozessführung ist nicht leichthin anzunehmen (Urteile 5A_367/2025 vom 23. Juli 2025 E. 5.3, in: SZZP 2025 S. 598; 5A_173/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 3.5.1; zit. Urteil 5A_469/2019 E. 4.2, in: SZZP 2021 S. 96; je mit Hinweisen). Grundsätzlich ist jede Partei selbst dafür verantwortlich, dass ihre Eingabe den gesetzlichen Anforderungen genügt (Urteile 5A_712/2017 vom 30. Januar 2018 E. 5.2; 5A_618/2012 vom 27. Mai 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). Dass die Eingabe einer Laiin als lückenhaft erscheint, rechtfertigt für sich allein die Annahme nicht, dass sie ihren Prozess nicht selber führen kann (zit. Urteil 5A_173/2024 a.a.O.; Urteil 5A_483/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 3.2). In Betracht fallen demgegenüber beispielsweise dauernde Abwesenheit oder gesundheitliche Beeinträchtigungen (zit. Urteile 5A_367/2025 a.a.O.; 5A_173/2024 a.a.O. mit Hinweisen; 5A_483/2018 a.a.O. mit Hinweisen).
3.2. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, im erstinstanzlichen Verfahren habe ihr Anwalt vor der Hauptverhandlung das Mandat niedergelegt und es sei ihr nicht möglich gewesen, rechtzeitig eine neue Vertretung zu beauftragen. Sie habe erfolglos unzählige Anwälte kontaktiert. Deshalb habe sie alleine an der Hauptverhandlung teilnehmen müssen. Sie sei damit überfordert gewesen. Ausserdem habe sie aufgrund einer chronischen Erkrankung unerträgliche Schmerzen gehabt und deshalb die Verhandlung einfach über sich ergehen lassen. Sie habe aufgrund der Schmerzen um Unterbrechung gebeten, was jedoch abgelehnt worden sei. Das Bezirksgericht hätte ihr eine Vertretung bestellen oder sie zumindest auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege hinweisen müssen. Ihre schlechte finanzielle Situation sei einer der Gründe, weswegen sie keinen Anwalt habe finden können. Als Laiin habe ihr jegliches prozessuale Wissen gefehlt. Es sei deshalb nicht verwunderlich, dass sie in ihrer Berufungsschrift keine bezifferten Begehren zum Güterrecht gestellt und sich mit den Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil nicht auseinandergesetzt habe.
3.3. Allein die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin - namentlich aus finanziellen Gründen (vgl. MERZ, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 6
in fine zu Art. 41 BGG) - keinen Anwalt finden konnte, der sie im Berufungsverfahren vertreten wollte, begründet keine Unbeholfenheit im Sinne von Art. 69 Abs. 1 ZPO (vgl. Urteil 5A_761/2016 vom 20. Juni 2017 E. 1.1 [zu Art. 41 BGG]). Mit der Berufung auf Art. 69 Abs. 1 ZPO kann sich eine Partei nicht der Aufgabe entledigen, selber eine Rechtsvertretung zu suchen, die bereit ist, sie zu vertreten und für sie gegebenenfalls Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen und weitere Rechtsvorkehren zu treffen (Urteile 5A_367/2025 vom 23. Juli 2025 E. 5.3, in: SZZP 2025 S. 598; 5A_173/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 3.5.1; 5A_483/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 3.2). Offensichtlich war die Beschwerdeführerin in der Lage, für die Anfechtung des Entscheids der Vorinstanz rechtzeitig einen Rechtsanwalt zu mandatieren. Sie macht nicht geltend, hierfür auf die Hilfe einer Drittperson angewiesen gewesen zu sein. Bereits aus diesem Grund liegt kein Anwendungsfall von Art. 69 Abs. 1 ZPO vor (vgl. Urteil 5A_530/2014 vom 19. März 2015 E. 8).
3.4. Sodann musste die Vorinstanz aus der formellen Mangelhaftigkeit der Berufungsschrift nicht schliessen, dass die Beschwerdeführerin postulationsunfähig wäre (vgl. vorne E. 3.1; Urteile 5A_532/2022 vom 21. Juli 2022 E. 3
in fine; 5D_89/2022 vom 19. Juli 2022 E. 5
in fine; 5A_449/2022 vom 17. Juni 2022 E. 7
in fine; je mit Hinweis [zu Art. 41 BGG]). Aus der Berufungsschrift erhellt, dass die Beschwerdeführerin auszudrücken vermochte, weshalb sie mit dem Scheidungsurteil nicht einverstanden war. Sie verwies auf eine verfälschte Übersetzung und rügte, keiner der Beweise, die sie vorgelegt habe, sei akzeptiert worden. Sie habe keine Chance bekommen, zu beweisen, wer das Recht auf Eigentum habe. Inwiefern angesichts dieser zwar laienhaft, aber nachvollziehbar formulierten Argumente der Eindruck hätte entstehen sollen, dass ihr offenkundig die Postulationsfähigkeit fehlte, erläutert die Beschwerdeführerin nicht und ist auch nicht ersichtlich. Es genügt weder, dass sie sich in gebrochenem Deutsch ausdrückte, zumal ihre Vorbringen verständlich waren. Noch reicht es aus, dass ihr nach eigenen Angaben die notwendigen Rechtskenntnisse fehlten (vgl. Urteile 5A_367/2025 vom 23. Juli 2025 E. 5.3, in: SZZP 2025 S. 598; 5A_173/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 3.5.2). Im Übrigen hätte auch eine gerichtlich bestellte Rechtsvertretung die Berufungsschrift nur innert der gesetzlichen, nicht verlängerbaren Berufungsfrist verbessern können (vgl. Urteile 5A_60/2014 vom 27. Januar 2014; 5A_491/2012 vom 3. Juli 2012 [je zu Art. 41 BGG]).
3.5. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf gesundheitliche Probleme beruft, thematisierte sie diese in ihrer Berufungsschrift nicht. Ebenso wenig verweist sie auf kantonale Aktenstücke, welche die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung ihrer Berufung beizog und aus welchen sich ihre gesundheitlichen Probleme sowie deren behauptete Auswirkungen auf ihre Postulationsfähigkeit eindeutig ergeben würden. Weshalb die Vorinstanz auf die gesundheitliche Thematik aufmerksam werden und aufgrund dessen die Postulationsfähigkeit der Beschwerdeführerin hätte anzweifeln müssen, ist weder dargetan noch nachvollziehbar.
3.6. Auch der Hinweis auf die Bedeutung des Streites für die Parteien sowie darauf, dass aufgrund des Auslandsbezugs ein komplexer Sachverhalt zu beurteilen gewesen sei, dient der Beschwerdeführerin nicht (vgl. Urteile 5A_367/2025 vom 23. Juli 2025 E. 5.3, in: SZZP 2025 S. 598; 5A_173/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 3.5.2). Dasselbe gilt, soweit sie das Gebot der Waffengleichheit anruft. Sie vermag daraus keine Pflicht der kantonalen Instanzen herzuleiten, an ihrer Stelle um die Mandatierung einer Rechtsvertretung für die Hauptverhandlung und die Erhebung eines Rechtsmittels gegen das Scheidungsurteil besorgt zu sein.
4.
Im Ergebnis ist die Beschwerde im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung (Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG) abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- (Art. 66 Abs. 1 BGG), nicht aber entschädigungspflichtig, zumal dem Beschwerdegegner mangels Einholen von Vernehmlassungen kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin von vornherein aussichtslos, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 24. März 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller