Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_356/2026
Urteil vom 5. Juni 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Winterthur-Stadt,
Neustadtgasse 17, 8403 Winterthur.
Gegenstand
Mitteilung über die nachträgliche Zustellung eines Zahlungsbefehls,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 7. April 2026 (PS260069-O/U).
Erwägungen
1.
Für die Vorgeschichte ist auf das Urteil 5A_355/2026 heutigen Datums zu verweisen.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2025 gab das Betreibungsamt Winterthur-Stadt der Bank C.________ AG bekannt, dass der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. yyy auf Grundpfandverwertung infolge Dritteigentums ebenfalls ein Zahlungsbefehl zugestellt werde. Mit Mitteilung vom gleichen Tag informierte das Betreibungsamt die Beschwerdeführerin über die geplante Zustellung des Zahlungsbefehls und bat dafür um Bekanntgabe eines Termins. Mit Mitteilung vom 20. Januar 2026 informierte das Betreibungsamt die Beschwerdeführerin, dass die Mitteilung vom 10. Oktober 2025 betreffend nachträgliche Zustellung eines Zahlungsbefehls infolge einer gutgeheissenen Beschwerde der Bank C.________ AG ungültig bzw. hinfällig sei.
Am 4. Februar 2026 (Postaufgabe) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bezirksgericht Winterthur gegen die Verfügung vom 10. Oktober 2025 und ihren Widerruf vom 20. Januar 2026. Mit Beschluss vom 9. Februar 2026 trat das Bezirksgericht auf die Beschwerde nicht ein.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 19. Februar 2026 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Verfügung vom 13. März 2026 setzte das Obergericht der Beschwerdeführerin Frist zur Beschwerdeverbesserung an. Daraufhin reichte sie am 23. März 2026 eine weitere Eingabe ein. Mit Beschluss vom 7. April 2026 schrieb das Obergericht das Verfahren ab, da die Beschwerdeeingabe als nicht erfolgt gelte.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 27. April 2026 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 28. April 2026 hat das Bundesgericht die Gesuche um aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen abgewiesen. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen. Mit Entscheid vom 24. März 2026 hat das Kantonsgericht Nidwalden die Schuldnerin des fraglichen Betreibungsverfahrens, die B.________ AG, wegen eines Organisationsmangels aufgelöst und die konkursamtliche Liquidation über sie im summarischen Verfahren angeordnet (Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR). Mit Entscheid vom 8. Mai 2026 hat das Kantonsgericht den Konkurs über die B.________ AG in Liquidation gemäss Art. 731b Abs. 4 OR eröffnet.
2.
Die Beschwerdeführerin ersucht um Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren 5A_355/2026. Angesichts der weiteren Erwägungen sind davon keine Vorteile zu erwarten. Das Gesuch ist abzuweisen.
3.
Mit dem Auflösungsentscheid vom 24. März 2026 ist die Betreibung auf Grundpfandverwertung dahingefallen (Art. 206 Abs. 1 SchKG). Der Beschwerdeführerin fehlte bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Für die Einzelheiten der Begründung ist auf das Urteil 5A_355/2026 heutigen Datums zu verweisen.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten, die angesichts des geringen entstandenen Aufwands reduziert werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Das Gesuch um Vereinigung der Verfahren 5A_355/2026 und 5A_356/2026 wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 5. Juni 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg