Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_499/2026
Urteil vom 4. Juni 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Basel-Landschaft,
Eichenweg 12, 4410 Liestal.
Gegenstand
Pfändungsankündigung / Vorladung,
Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 12. Mai 2026 (420 25 296).
Sachverhalt
Auf Begehren der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch die Eidgenössische Steuerverwaltung, stellte das Betreibungsamt Basel-Landschaft dem Beschwerdeführer am 31. März 2025 in der Betreibung Nr. xxx für eine Mehrwertsteuerforderung von Fr. 1'827.27 den Zahlungsbefehl zu. Dieser erhob Rechtsvorschlag mit der Begründung, die geltend gemachte Mehrwertsteuerforderung sei "falsch verrechnet".
Mit Rechtsöffnungsverfügung vom 1. Mai 2025 beseitigte die Eidgenössische Steuerverwaltung den vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsvorschlag und am 15. September 2025 bescheinigte sie die Rechtskraft dieser Verfügung. Gleichentags stellte sie beim Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren.
Gestützt darauf stellte das Betreibungsamt am 9. Oktober 2025 die Pfändungsankündigung aus und stellte diese am 11. Oktober 2025 dem Beschwerdeführer zu.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies die Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft mit Entscheid vom 12. Mai 2026 ab.
Mit Eingabe vom 31. Mai 2026 (Postaufgabe 2. Juni 2026) wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. Er stellt die Begehren: "1. Das im Betreff erwähnten Entscheid von Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 12. Mai 2026 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Die Kosten für die Analyse und Bearbeitung der Beschwerde von insgesamt CHF 3000.- (20 Std. x CHF 150.- pro Std.) seien dem Beschwerdeführer gut zu heissen. 3. Die Kosten von dieser Beschwerde seien vollumfänglich zu Lasten der Beschwerdegegner."
Erwägungen
1.
Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden über Beschwerden gegen Verfügungen von Vollstreckungsorganen gemäss Art. 17 SchKG unterliegen unabhängig von einer Streitwertgrenze der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG i.V.m. Art. 19 SchKG).
2.
Die Rechtsmittel nach dem Bundesgerichtsgesetz sind reformatorisch (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG). Daher darf sich die beschwerdeführende Partei nicht darauf beschränken, die Aufhebung oder Kassation des angefochtenen Entscheides zu beantragen; vielmehr ist ein Antrag in der Sache zu stellen und es ist demnach anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (BGE 134 III 379 E. 1.3; 137 II 313 E. 1.3; 147 I 89 E. 1.2.5).
Vorliegend mangelt es an einem hinreichenden reformatorischen Rechtsbegehren, weshalb bereits aus diesem Grund nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. Ohnehin fehlt es aber auch an einer hinreichenden Begründung (dazu nachfolgend).
3.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
4.
Der Beschwerdeführer bemängelt in erster Linie, dass seine Einzelfirma bereits am 23. Dezember 2024 und nicht erst mit der SHAB-Publikation am 7. Januar 2025 gelöscht worden und somit seit dem 23. Juni 2025 keine Betreibung auf Konkurs mehr möglich sei.
Im kantonalen Verfahren hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, die Mehrwertsteuerforderung betreffe die gelöschte Einzelfirma und nicht ihn persönlich. Die Aufsichtsbehörde hat diesbezüglich festgehalten, dass es sich hierbei um einen materiell-rechtlichen Einwand handle, welchen weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde zu prüfen habe. Der Vollständigkeit halber wies es darauf hin, dass die Einzelfirma gemäss der SHAB-Publikation vom 7. Januar 2025 gelöscht worden sei und der Beschwerdeführer noch während sechs Monaten, also bis zum 7. Juli 2025, der Konkursbetreibung unterlegen hätte, weshalb die Fortsetzung der Betreibung auf Pfändung bzw. die Zustellung der Pfändungsankündigung am 9. Oktober 2025 rechtmässig erfolgt sei.
Daran ändert das Vorbringen des Beschwerdeführers von vornherein nichts, denn - abgesehen davon, dass nach der zutreffenden Aussage der Aufsichtsbehörde die SHAB-Publikation fristauslösend ist (vgl. Art. 40 Abs. 1 BGG und dazu im Übrigen schon das den Beschwerdeführer betreffende Urteil 5A_863/2025 vom 10. Oktober 2025 E. 3 und 4) - es wäre für die aufgrund des Begehrens vom 15. September 2025 erfolgte Fortsetzung der Betreibung und die Zustellung der Pfändungsankündigung am 11. Oktober 2025 einerlei, ob der Beschwerdeführer bis am 23. Juni 2025 oder bis am 7. Juli 2025 der Fortsetzung der Betreibung auf Konkurs unterlegen hätte. Das Vorbringen geht mithin an der Sache vorbei.
5.
Soweit der Beschwerdeführer behauptet, dass er den Rechtsöffnungsentscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung nie erhalten habe, und er geltend macht, eine Sendung mit A+ sei keine Zustellungsgarantie, wiederholt er einzig seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren aufgestellte Behauptung, ohne sich mit den diesbezüglichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides, welche namentlich auf BGE 142 III 599 basieren, auseinanderzusetzen. Das Vorbringen bleibt mithin unbegründet.
6.
Wenn der Beschwerdeführer schliesslich kritisiert, die Pfändungsankündigung sei bloss mit einem Faksimile-Stempel des zuständigen Abteilungsleiters versehen und deshalb ungültig, wobei überdies auch eine Urkundenfälschung vorliege, setzt er sich ebenfalls nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander. Im Übrigen erklärt Art. 6 VFRR (SR 281.31) die Verwendung von Faksimile-Stempeln auf den Formularen explizit für zulässig.
7.
Nach dem Gesagten mangelt es der Beschwerde an einem reformatorischen Rechtsbegehren und ist sie im Übrigen offensichtlich nicht hinreichend begründet sowie querulatorisch, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG ).
8.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Basel-Landschaft und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juni 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli