Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_40/2026, 4D_68/2026
Urteil vom 28. April 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
4D_40/2026
A.________,
Beschwerdeführer,
und
4D_68/2026
B.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Thurgau,
vertreten durch die Staatsanwaltschaft Bischofszell, Poststrasse 5b, 9220 Bischofszell,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsöffnung; Ausstand,
Beschwerden gegen die Entscheide des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 5. Februar 2026 (BR.2025.107/BR.2025.105)
Sachverhalt
A.
Mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts Bezirk Arbon vom 19. September 2025 betrieb der Kanton Thurgau, vertreten durch die Staatsanwaltschaft Bischofszell (Beschwerdegegner), Alfred Wüst (Beschwerdeführer) für Gebühren des Obergerichts in der Höhe von Fr. 300.--. Der Beschwerdeführer erhob Rechtsvorschlag.
Mit Entscheid vom 12. September 2025 trat das Bezirksgericht Arbon auf das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers gegen das Bezirksgericht nicht ein und erteilte dem Beschwerdegegner definitive Rechtsöffnung für eine Forderung von Fr. 250.--.
Mit Entscheid vom 5. Februar 2026 wies das Obergericht des Kantons Thurgau das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers gegen das Obergericht ab, soweit es darauf eintrat. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Arbon vom 12. September 2025 wies das Obergericht ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 17. März 2026 Beschwerde an das Bundesgericht (Verfahren 4D_40/2026). Am 31. März 2026 und am 13. April 2026 reichte der Beschwerdeführer weitere Eingaben ein.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
B.
Mit Zahlungsbefehl Nr. yyy des Betreibungsamts Bezirk Arbon vom 19. September 2025 betrieb der Beschwerdegegner die B.________ AG (Beschwerdeführerin) für Gebühren des Obergerichts in der Höhe von Fr. 300.--. Alfred Wüst erhob als Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag.
Mit Entscheid vom 12. September 2025 trat das Bezirksgericht Arbon auf das Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und erteilte dem Beschwerdegegner definitive Rechtsöffnung für eine Forderung von Fr. 250.--.
Mit Entscheid vom 5. Februar 2026 wies das Obergericht des Kantons Thurgau das Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin gegen das Obergericht ab, soweit es darauf eintrat. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Arbon vom 12. September 2025 wies das Obergericht ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 17. März 2026 Beschwerde an das Bundesgericht (Verfahren 4D_68/2026). Am 31. März 2026 und am 13. April 2026 reichte die Beschwerdeführerin weitere Eingaben ein.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten und die gleichen Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP; BGE 133 IV 215 E. 1; BGE 126 V 283 E. 1; BGE 113 Ia 390 E. 1). Zwar richten sich die zwei Beschwerden nicht gegen denselben Entscheid, doch stehen sie in einem engen sachlichen Zusammenhang und betreffen gleiche Rechtsfragen. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 4D_40/2026 und 4D_68/2026 zu vereinigen.
2.
Die Beschwerden erfüllen die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerden ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin in solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Die Verfahren 4D_40/2026 und 4D_68/2026 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin in solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. April 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Dürst