Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_332/2026
Urteil vom 23. April 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Wohnlich,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner,
C.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Karin Looser,
betroffenes Kind.
Gegenstand
Aufenthaltsbestimmungsrecht und Obhut,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 19. Januar 2026 (KES.2025.35).
Sachverhalt
Die Parteien sind die nicht miteinander verheirateten Eltern eines Sohnes (geb. 2017), für welchen die KESB Frauenfeld bereits vor der Geburt eine Beistandschaft errichtete. Sodann entzog sie der Mutter am 10. Juli 2019 das Aufenthaltsbestimmungsrecht und platzierte das Kind in einer Pflegefamilie.
Am 6. Juni 2023 ersuchte die Mutter um Rückplatzierung des Kindes, worauf die KESB ein Erziehungsfähigkeitsgutachten in Auftrag gab, welches am 21. Mai 2024 erstattet wurde. Ferner setzte sie am 6. Dezember 2024 eine Kindesvetreterin ein. Mit Entscheid vom 16. April 2025 wies sie das Gesuch um Rückplatzierung ab und ordnete gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB für die Dauer von mindestens neun Monaten eine Beratung/Begleitung betreffend ein Co-Parenting an und verpflichtete die Mutter gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB, zusammen mit den Pflegeeltern daran teilzunehmen, konstrutiv mitzuwirken und die dort abgegebenen Empfehlungen umzusetzen. Ferner berechtigte sie die Mutter bei vorhandener Bindungstoleranz bis auf Weiteres, ihren Sohn jede Woche von Freitagnachmittag nach Schulschluss bis Sonntagabend auf Besuch zu nehmen und in Absprache mit der Beiständin Ferien im Inland zu verbringen.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 19. Januar 2026 ab.
Mit Beschwerde vom 20. April 2026 verlangt die Mutter die Aufhebung der kantonalen Entscheide und die Wiedererteilung des Aufenthalts- sowie des Obhutsrechts, eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an das Obergericht.
Erwägungen
1.
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt. In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (vgl. zum Ganzen BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Die Beschwerdeführerin äussert sich in ihrer 20-seitigen Eingabe ab S. 5 ff. zum Sachverhalt bzw. zur Beweiswürdigung (Kritik am Gutachten; Kritik an den Pflegeeltern; Darstellung ihrer Eigenschaften aus persönlicher Sicht; Behauptung, wonach sie ihrem Sohn ein stabiles Umfeld biete; Behauptung einer genügenden bzw. einer sehr guten Bindungstoleranz; Behauptung, der Sohn wolle in Wahrheit zu ihr zurück). Sie tut dies indes durchgehend in appellatorischer und damit in ungenügender Form. Willkürrügen werden keine erhoben, auch nicht der Sache nach. Ferner werden Sachverhaltsbeanstandungen nicht dadurch zu (frei überprüfbaren) rechtlichen Vorbringen, dass sie unter der Überschrift "unrichtige Rechtsanwendung im vorinstanzlichen Entscheid im Einzelnen" (S. 5 der Beschwerde) erfolgen.
Ausgehend von den somit willkürfreien beweiswürdigenden Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid ist mit den eingangs auf S. 4 f. der Beschwerde unter der Überschrift "unrichtige Rechtsanwendung" erfolgenden Ausführungen keine Rechtsverletzung im Zusammenhang mit Art. 310 ZGB dargetan durch das Vorbringen, die Fremdplatzierung müsse die ultima ratio bleiben. Dieses Vorbringen ist zwar in seiner Abstraktheit zutreffend; es geht aber von der mütterlichen Behauptung auf S. 5 aus, ihre Erziehungsfähigkeit könne nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden, und bleibt ohne konkreten Bezug auf die im angefochtenen Entscheid willkürfrei ausführlich festgestellte gegenteilige Tatsachenbasis.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindesvertreterin und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.
Lausanne, 23. April 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli