Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_328/2026
Urteil vom 21. April 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Beistandschaft,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 18. Februar 2026 (KES.2025.82).
Sachverhalt
Die Parteien sind die nicht miteinander verheirateten und getrennt lebenden Eltern 2016 geborenen C.________, welche mit der Mutter, der Halbschwester und deren Vater in einem gemeinsamen Haushalt lebt.
Eine Gefährdungsmeldung der Volksschule führte zu umfangreichen Abklärungen der KESB Arbon. Mit Entscheid vom 20. November 2025 errichtete diese schliesslich eine Beistanschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und wies die Mutter gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB an, die Abklärungen von C.________ beim entwicklungspädiatrischen Zentrum D.________ sowie beim schulpsychologischen Dienst durchzuführen und den erhaltenen Empfehlungen nachzukommen.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau ab, soweit es darauf eintrat, unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit Beschwerde vom 18. April 2026 wendet sich die Mutter an das Bundesgericht.
Erwägungen
1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend die Errichtung einer Beistandschaft für ein Kind und Weisungen an die Mutter; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).
2.
Der Beschwerde fehlt es bereits an dem notwendigen Rechtsbegehren (Art. 42 Abs. 1 BGG), zumal sich auch der Begründung nicht entnehmen lässt, was die Beschwerdeführerin im Einzelnen beantragen will.
3.
Sodann mangelt es auch an einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG), da sich die Beschwerdeführerin mit den Ausführungen des 16-seitigen angefochtenen Entscheides nicht auseinandersetzt und keine Rechtsverletzung darlegt (zu den allgemeinen Begründungsanforderungen vgl. BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). Sie beschränkt sich vielmehr darauf, die Verfasserin der Gefährdungsmeldung und weitere involvierte Fachpersonen zu diffamieren, sich aus eigener Sicht zur schulischen Leistung von C.________ zu äussern und die Befunde der Abklärungen der KESB in Frage zu stellen. Dies beschlägt indes den Sachverhalt, welcher für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt ist (Art. 105 Abs. 1 BGG); diesbezüglich könnte höchstens eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, wofür substanziierte Rügen erforderlich sind und appellatorische Behauptungen nicht ausreichen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; zu den spezifischen Begründungsanforderungen für Sachverhaltsrügen vgl. BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
4.
Querulatorisch ist die Aufforderung an das Bundesgericht, den Interessenkonflikt zu untersuchen, welcher sich daraus ergebe, dass das Obergericht dem Kanton Thurgau unterstellt sei.
5.
Nicht nachvollziehbar sind schliesslich die Ausführungen im Zusammenhang mit einem angeblich von der Steuerverwaltung erdichteten Einkommen und dass das Obergericht sie als bedürftig angesehen habe, wo dies doch genau der Lohn für ihre Mühen als Hausfrau sei. Ohnehin wäre die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege, worauf sich die Ausführungen zu beziehen scheinen, nicht beschwert (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG), weil diese erteilt wurde.
6.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde teils als querulatorisch und im Übrigen als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG ).
7.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.
Lausanne, 21. April 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli