Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_242/2026
Urteil vom 23. März 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Seeland, Stadtplatz 33, Postfach 29, 3270 Aarberg.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 4. Februar 2026 (KES 26 67).
Sachverhalt
Die KESB Seeland wies die Beschwerdeführerin superprovisorisch mit Verfügung vom 2. Dezember 2025 und sodann nach Anhörung mit Entscheid vom 5. Dezember 2025 zur stationären Begutachtung in die Klinik B.________ein. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 19. Dezember 2025 ab.
Am 13. Januar 2026 brachte die KESB Seeland die Beschwerdeführerin fürsorgerisch in die Klinik B.________ unter und am 23. Januar 2026 bestellte sie ihr einen Rechtsanwalt als Verfahrensvertreter mit der Aufgabe, ihre Interessen zu wahren und zu vertreten. Am 26. Januar 2026 erhob dieser gegen die fürsorgerische Unterbringung eine Beschwerde mit den Begehren um Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung und Entlassung der Beschwerdeführerin aus der Klinik. An der Verhandlung vom 4. Februar 2026 wies das Obergericht die Beschwerde ab. Der schriftlich begründete Entscheid wurde dem Verfahrensvertreter am 16. Februar 2026 zugestellt.
Mit persönlicher Eingabe vom 16. März 2026 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht. Sie verlangt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides vom 16. Februar 2026 und die Feststellung, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung nicht erfüllt gewesen seien. Ferner verlangt sie "gegebenenfalls" die Ansetzung einer Frist zur Ergänzung und ausführlichen Begründung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
Die Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG ist als gesetzliche Frist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG). Ein entsprechender Hinweis hätte die Beschwerdeführerin nicht mehr rechtzeitig erreicht und die Beschwerdefrist ist inzwischen abgelaufen. Mithin ist die Beschwerde in dieser Ausarbeitung zu behandeln, wie sie eingereicht wurde.
2.
Die Beschwerdeführerin hält fest, sie sei inzwischen aus der Klinik entlassen worden bzw. sie könne diese verlassen, aber das schutzwürdige Interesse an einer Überprüfung des angefochtenen Entscheides bestehe weiterhin, weil dieser erhebliche Auswirkungen auf ihre persönliche, familiäre und berufliche Situation habe.
Rechtsprechungsgemäss wird eine gegen die fürsorgerische Unterbringung erhobene Beschwerde mit der Entlassung aus der Klinik grundsätzlich gegenstandslos; vorbehalten bleibt ein virtuelles Interesse, das gegeben ist, wenn sich die gerügte Rechtsverletzung jederzeit wiederholen könnte und eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE 136 III 497 E. 1.1; Urteile 5A_175/2020 vom 25. August 2020 E. 1.3, nicht publ. in BGE 146 III 377; 5A_640/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 1.2, nicht publ. in BGE 148 III 1).
Inwiefern vorliegend diese besonderen Voraussetzungen für die Bejahung eines virtuellen Interesses erfüllt wären, wird entgegen der Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht dargelegt, denn ein abstrakter Verweis auf die persönliche Situation, ohne dass diese näher dargelegt würde, genügt nicht. Ohnehin wäre aber die Beschwerde auch in Bezug auf die fürsorgerische Unterbringung als solche nicht hinreichend begründet (dazu E. 3).
3.
Die Beschwerde hat in materieller Hinsicht eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
Im angefochtenen Entscheid wird der Schwächezustand sowie das selbstgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten behandelt. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Sie behauptet losgelöst von den Ausführungen im angefochtenen Entscheid, dieser basiere auf Verdachtsdiagnosen und mildere Massnahmen seien nicht geprüft worden. Darin liegt keine hinreichende Auseinandersetzung mit den ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides.
4.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.
5.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem von der KESB bezeichneten Verfahrensvertreter, der KESB Seeland und dem Obergericht des Kantons Bern als Kindes- und Erwachsenenschutzgericht mitgeteilt.
Lausanne, 23. März 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli