Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_232/2026
Urteil vom 17. März 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Regionalgericht Bern-Mittelland,
Zivilabteilung, Effingerstrasse 34, 3008 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
(superprovisorische) vorsorgliche Massnahmen betreffend Gutachten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 11. Februar 2026
(ZK 25 603).
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer gelangt in verschiedenem Kontext immer wieder bis vor Bundesgericht. Vorliegend geht es darum, dass er zwei von der KESB Emmental in Auftrag gegebene Gutachten als unbrauchbar und wissenschaftlich nicht verwertbar erachtet und sich aufgrund der behördlichen Verwendung der Gutachten in seiner Persönlichkeit verletzt fühlt. In der Folge stellte er ein (superprovisorisches) Gesuch, wonach die Gutachten behördlich nicht weiter verwendet und verbreitet werden dürften und sie einzuziehen oder zu versiegeln seien. Mit Entscheid vom 8. Dezember 2025 wies das Regionalgericht Bern-Mittelland das Massnahmengesuch ab mit der Erwägung, eine Hauptsachenprognose misslinge, indem der Beschwerdeführer nicht substanziiere, in welchen konkreten Verfahren die Gutachten verwendet würden; überdies fehle es für die Gutachten aus den Jahren 2018 und 2023 an der nötigen Dringlichkeit für eine vorsorgliche Massnahme.
Die hiergegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 11. Februar 2026 ab mit der Begründung, die Gutachten würden Teil der behördlichen Akten bilden, in welchen sie in Auftrag gegeben bzw. eingereicht worden seien, und die Frage der Qualität sei in jenem Verfahren zu klären (gewesen), gegebenenfalls mit den diesbezüglich zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln; dies könne nicht in einem späteren separaten Massnahmenverfahren wegen angeblicher Persönlichkeitsverletzung erfolgen, umso weniger als es diesbezüglich auch an der für ein Massnahmenverfahren nötigen Dringlichkeit fehle, denn der Beschwerdeführer habe in seinem Gesuch nicht substanziiert, warum und welches gegnerische Verhalten erst mehrere Jahre später Anlass für eine vorsorgliche Massnahme geboten hätte und dieses Versäumnis lasse sich ohne Entschuldigungsgründe auch nicht im Berufungsverfahren nachholen.
Mit Eingabe vom 13. März 2026 gelangt der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit den Begehren um Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides, um Rückweisung der Sache an das Obergericht zur neuen Beurteilung und um Feststellung, dass der Entscheid die verfassungsmässigen Rechte gemäss Art. 9, 13 und 29 Abs. 2 BV sowie Art. 3 und 8 EMRK verletze. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG ), welcher eine vorsorgliche Massnahme betrifft; mithin kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG. Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
2.
Der Beschwerdeführer bezeichnet verschiedene verfassungsmässige Rechte als verletzt. Seine Ausführungen bleiben indes abstrakt, indem er einzig den Inhalt der von ihm angerufenen verfassungsmässigen Rechte erläutert. Kernerwägung des angefochtenen Entscheides war jedoch, dass im Massnahmengesuch der Verfügungsanspruch und ferner der Verfügungsgrund im Sinn von Art. 261 ZPO, aber auch die (ungeschriebene weitere Voraussetzung der) zeitlichen Dringlichkeit nicht dargelegt worden seien. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht nicht in sachgerichteter Weise und schon gar nicht zeigt er auf, inwiefern der obergerichtliche Entscheid bzw. dessen Erwägungen in diesem Kontext gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Wie die vorstehenden Erwägungen ausserdem zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
5.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 17. März 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli