Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_418/2025
Urteil vom 22. April 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Hartmann,
Gerichtsschreiber Monn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Bern-Mittelland,
Dienststelle Mittelland,
Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen,
Schweizerische Eidgenossenschaft, Kanton Bern, Einwohnergemeinde Bern und deren Kirchgemeinden,
vertreten durch die Steuerverwaltung der Stadt Bern, Bundesgasse 33, 3011 Bern.
Gegenstand
Rückerstattungen, Verlustschein,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 13. Mai 2025
(ABS 25 50 [ABS 25 103]).
Sachverhalt
A.
Gegen A.________ laufen beim Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland (Betreibungsamt), mehrere Betreibungen, deren Fortsetzung zu den Pfändungsgruppen Nrn. xxx, yyy und zzz geführt hat. Die Pfändungsgruppe Nr. xxx umfasst einzig die Betreibung Nr. www. Gläubiger sind die Schweizerische Eidgenossenschaft, der Kanton Bern sowie die Einwohnergemeinde Bern und deren Kirchgemeinden, alle vertreten durch die Steuerverwaltung der Stadt Bern (Gläubiger). Am 9. Oktober 2023 vollzog das Betreibungsamt in der genannten Gruppe die Pfändung. Während des Pfändungsjahres vom 10. Oktober 2023 bis am 10. Oktober 2024 wurden zwei Zahlungen von A.________s ehemaliger Arbeitgeberin im Betrag von insgesamt Fr. 2'835.-- gepfändet.
B.
Mit Verfügung vom 20. September 2024 wies das Betreibungsamt einen Antrag von A.________ auf Ausgleich des Existenzminimums für die Monate Oktober 2023 bis August 2024 ab, ebenso weitere Anträge auf Rückerstattung der Kosten für die Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung, für Zahnarztrechnungen sowie der Kostenbeteiligung der Krankenkasse für Januar 2023 bis August 2024. Auf A.________s Beschwerde hin schützte die Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen am Obergericht des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde) diese Verfügung mit Entscheid vom 20. Dezember 2024 (Verfahren ABS 24 378). Das Bundesgericht trat auf die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde nicht ein (Urteil des Bundesgericht 5A_3/2025 vom 23. Januar 2025).
C.
C.a. Mit Eingaben vom 21. Dezember 2024 und 14. Januar 2025 beantragte A.________ beim Betreibungsamt erneut mehrere Rückerstattungen (betreffend eine Leistungsabrechnung der Krankenkasse, eine Prämienrechnung der Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung, Zahnarztrechnungen, eine Rechnung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts sowie den Existenzminimums-Ausgleich für September und Oktober 2024). Am 20. Januar 2025 verfügte das Betreibungsamt, dass sämtliche Rückerstattungsanträge abgewiesen werden.
C.b. Am 24. Januar 2025 nahm das Betreibungsamt in der Pfändungsgruppe Nr. xxx die Verteilung vor und stellte den Gläubigern der Betreibung Nr. www für den ungedeckt gebliebenen Betrag von Fr. 8'016.45 (einschliesslich Kosten) den Pfändungsverlustschein Nr. uuu aus.
D.
D.a. Am 28. Januar 2025 gelangte A.________ mit einer "Klage gegen den Verlustschein" (s. vorne Bst. C.b) an das Regionalgericht Bern-Mittelland. Er verlangte, den Verlustschein aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, die Ausstellung eines neuen Verlustscheins aufzuschieben, bis das Bundesgericht über seine Beschwerde betreffend den Entscheid der Aufsichtsbehörde ABS 24 378 (s. vorne Bst. B) entschieden habe bzw. bis das Beschwerdeverfahren betreffend die Verfügung des Betreibungsamts vom 20. Januar 2025 (s. vorne Bst. C.a) abgeschlossen sei (Zivilverfahren CIV 25 588).
D.b. Am 1. Februar 2025 erhob A.________ gegen die betreibungsamtliche Verfügung vom 20. Januar 2025 (Bst. C.a) Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde. Er beantragte, die Verfügung aufzuheben und die geforderten Beträge an ihn auszubezahlen (Beschwerdeverfahren ABS 25 50).
D.c. Am 17. Februar 2025 gelangte A.________ erneut an das Regionalgericht und beantragte, seiner Beschwerde gegen den Verlustschein die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Das Regionalgericht leitete (einzig) dieses Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung an die Aufsichtsbehörde weiter.
D.d. Mit Schreiben vom 23. Februar 2025 an die Aufsichtsbehörde beantragte A.________, es seien die "Klage gegen den Verlustschein" sowie das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung durch die Aufsichtsbehörde zu beurteilen. In der Folge schrieb das Regionalgericht das Verfahren CIV 25 588 (s. vorne Bst. D.a) zufolge Rückzugs als erledigt ab.
D.e. Die Aufsichtsbehörde bestätigte den Eingang der Beschwerde gegen den Verlustschein, des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie des Schreibens vom 23. Februar 2025 und eröffnete das Beschwerdeverfahren ABS 25 103. Sie erteilte der Beschwerde insofern die aufschiebende Wirkung, als die Verteilung von Pfändungsbetreffnissen an Gläubiger bis auf Weiteres zu unterbleiben habe (Verfügung vom 4. März 2025).
D.f. Mit Eingabe vom 13. März 2025 gelangte A.________ erneut an die Aufsichtsbehörde und verlangte wiederum, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Aufsichtsbehörde verwies auf die Verfügung vom 4. März 2025 (s. vorne Bst. D.e) bzw. auf den Rechtsmittelweg (Antwortschreiben vom 17. März 2025). In der Folge focht A.________ die Verfügung vom 4. März 2025 beim Bundesgericht an. Dieses trat auf diese Beschwerde nicht ein (Urteil 5A_212/2025 vom 19. März 2025).
D.g. Mit Entscheid vom 13. Mai 2025 (eröffnet am 15. Mai 2025) trat die Aufsichtsbehörde auf die Beschwerden gegen die Verfügung vom 20. Januar 2025 und gegen den Verlustschein vom 24. Januar 2025 nicht ein.
E.
E.a. Mit Beschwerde vom 26. Mai 2025 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, den Entscheid der Aufsichtsbehörde und die Verfügung des Betreibungsamts vom 20. Januar 2025 aufzuheben (Ziffern 1 und 2). Die am 24. Januar 2025 verteilten Beträge in der Pfändungsgruppe Nr. xxx seien zurückzuerstatten, soweit sie das betreibungsrechtliche Existenzminimum verletzen (Ziffer 3). Weiter verlangt er, den Verlustschein Nr. uuu aufzuheben, eventualiter bis zur materiellen Prüfung der zugrunde liegenden Pfändung auszusetzen (Ziffer 4). Schliesslich ersucht er darum, keine Gerichtskosten zu erheben (Ziffer 5).
E.b. Mit Verfügung vom 28. Mai 2025 wies das Bundesgericht das Begehren gemäss Ziffer 5 (Bst. E.a) ab, soweit es als Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verstehen sei, und forderte den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.-- auf. Am 10. Juni 2025 reagierte der Beschwerdeführer darauf mit einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren.
E.c. Vom Bundesgericht dazu eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen, erklärt die Aufsichtsbehörde mit Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid, auf eine Vernehmlassung zu verzichten (Schreiben vom 18. März 2026). Die Gläubiger und das Betreibungsamt haben sich nicht vernehmen lassen. Das Schreiben der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen
1.
1.1. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden über Beschwerden gegen Verfügungen von Vollstreckungsorganen gemäss Art. 17 SchKG unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 Bst. a BGG i.V.m. Art. 19 SchKG). Das Rechtsmittel ist unabhängig von einer Streitwertgrenze zulässig (Art. 74 Abs. 2 Bst. c BGG). Das Obergericht ist eine letzte kantonale Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin entschieden hat (Art. 75 BGG). Der angefochtene Entscheid lautet zum Nachteil des Beschwerdeführers (Art. 76 Abs. 1 BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 90 BGG). Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde steht grundsätzlich offen.
1.2. Nicht einzutreten ist auf das Begehren Ziffer 2, mit dem der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung des Betreibungsamts vom 20. Januar 2025 verlangt, denn Gegenstand der Beschwerde an das Bundesgericht ist ausschliesslich der Entscheid der letzten kantonalen Instanz (Art. 75 BGG).
2.
Streitig ist die Zulässigkeit der kantonalen Beschwerden gegen die Verfügung des Betreibungsamts vom 20. Januar 2025 (s. Sachverhalt Bst. C.a) und die Ausstellung des Verlustscheins Nr. uuu vom 24. Januar 2025 (s. Sachverhalt Bst. C.b).
2.1. Die Vorinstanz erklärt zuerst, dass die beiden Beschwerdeverfahren dieselbe Betreibung beträfen und deshalb vereinigt und in einem gemeinsamen Entscheid beurteilt würden. Anschliessend stellt sie fest, dass das Betreibungsamt in der Betreibung Nr. www am 24. Januar 2025 den Erlös verteilt, der Beschwerdeführer die Verfügung vom 20. Januar 2025 betreffend die Abweisung von Rückerstattungsanträgen aber erst am 28. Januar 2025 beim Regionalgericht (recte: am 1. Februar 2025 bei der Aufsichtsbehörde; vgl. Sachverhalt Bst. D.b) angefochten habe. Weil in diesem Zeitpunkt der Erlös der Pfändungsgruppe Nr. xxx bereits an die Gläubiger verteilt gewesen sei, könnte die besagte Verfügung nicht mehr wirksam berichtigt werden. Es wäre insbesondere nicht möglich, allenfalls zu viel gepfändete bzw. verteilte Beträge von künftig eingehenden Lohnpfändungsbetreffnissen in einer Folgegruppe in Abzug zu bringen. Aus alledem folgert die Aufsichtsbehörde, dass die Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Januar 2025 "auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung" keinen praktischen Zweck mehr erreichen könne, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Dasselbe gilt dem angefochtenen Entscheid zufolge für den Verlustschein Nr. uuu. Nachdem die Verteilung nicht reversibel sei, bleibe auch eine Korrektur des im Verlustschein festgestellten und insofern richtig berechneten ungedeckt gebliebenen Betrages verwehrt. Deshalb könne auch auf die Beschwerde gegen den Verlustschein nicht eingetreten werden. Die Aufsichtsbehörde schliesst ihre Erwägungen zur Sache mit dem Hinweis an das Betreibungsamt ab, dass Verfügungen grundsätzlich erst zu vollziehen sind, wenn die Frist zur Beschwerde abgelaufen oder die aufschiebende Wirkung nicht erteilt worden ist.
2.2. Der Beschwerdeführer beklagt sich darüber, dass das Betreibungsamt den zwischen Oktober 2023 und Oktober 2024 gepfändeten Betrag von Fr. 2'835.-- am 24. Januar 2025 verteilt und gleichentags über Fr. 8'016.45 einen Verlustschein ausgestellt habe, obwohl zu diesem Zeitpunkt Beschwerden gegen Rückerstattungsverfügungen (unter anderem vom 20. Januar 2025) hängig gewesen seien. Gemäss BGE 139 III 297 seien auch bereits verteilte Beträge zurückzuerstatten, wenn sie das gesetzlich geschützte Existenzminimum betreffen. Zudem halte die Aufsichtsbehörde selbst fest, dass Verfügungen grundsätzlich nicht vollzogen werden dürfen, solange Beschwerden hängig sind oder Fristen noch laufen. Der Beschwerdeführer folgert daraus, dass das Betreibungsamt rechtswidrig zur Verteilung geschritten sei. Dass die Aufsichtsbehörde trotzdem nicht auf die Beschwerden eintrete, sei "rechtsstaatlich unhaltbar". Er habe ein aktuelles praktisches Ziel verfolgt, nämlich die Rückerstattung unrechtmässig gepfändeter Beträge. In der Folge erinnert der Beschwerdeführer daran, dass es sich bei den Gläubigern ausschliesslich um "öffentliche Stellen", das heisst um klar identifizierbare, institutionelle Gläubiger handele, die zur Rückerstattung unrechtmässig erhaltener Beträge gesetzlich verpflichtet seien. Eine Entreicherung oder faktische Rückforderungshürde bestehe nicht; die praktische Durchsetzbarkeit der Rückerstattung sei somit vollumfänglich gegeben. Abschliessend rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 17 SchKG (Rechtsschutz bei Betreibungsfehlern), Art. 29 Abs. 1 BV (effektiver Rechtsschutz), Art. 9 BV (Willkürverbot) sowie der ständigen bundesgerichtlichen Praxis gemäss BGE 139 III 297.
2.3. Die Beschwerde im Sinne von Art. 17 ff. SchKG ist nur zulässig, wenn die rechtsuchende Partei damit im Falle ihrer Gutheissung einen praktischen Zweck auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung, eine vollstreckungsrechtlich wirksame Berichtigung des gerügten Verfahrensfehlers erreichen kann. Auf Beschwerden zum blossen Zweck, durch die Aufsichtsbehörden die Pflichtwidrigkeit einer Handlung oder Unterlassung eines Vollstreckungsorgans feststellen zu lassen, ist nicht einzutreten (Art. 21 SchKG; BGE 120 III 107 E. 2; 105 III 101 E. 2; 99 III 58 E. 2 mit Hinweisen; Urteil 5A_725/2018 vom 16. Mai 2019 E. 3). Nach der Rechtsprechung ist es zulässig, auf dem Beschwerdeweg eine nach Vollstreckungsrecht vom Betreibungsamt zu erbringende Zahlung einzufordern, selbst wenn das einkassierte Geld bereits anders verwendet worden ist (BGE 85 III 31 E. 1). Dies gilt nicht nur für den Zahlungsanspruch des betreibenden Gläubigers, sondern auch für den Schuldner, der nach Vollstreckungsrecht einen Betrag vom Betreibungsamt herausverlangt, zum Beispiel weil dieses ihm einen Verwertungsüberschuss vorenthält (BGE 76 III 81 E. 3). Vollstreckungsrechtliche Ansprüche dieser Art werden durch eine allfällige Zweckentfremdung des Geldes durch das Betreibungsamt nicht berührt, weshalb einer entsprechenden Zahlungspflicht des Betreibungsamtes auch nicht entgegengehalten werden kann, das Geld sei anders verwendet worden und stehe daher nicht mehr zur Verfügung. Die Zweckentfremdung geht auf das Risiko des Betreibungsamtes, dem seinerseits der Rückgriff auf den Beamten wegen eines allfälligen Verschuldens vorbehalten bleibt (BGE 73 III 84 E. 89). Im beschriebenen Sinne vollstreckungsrechtlicher Natur ist auch die Pflicht des Betreibungsamts, zur Befriedigung der Gläubiger nur diejenigen Mittel zu verwenden, die ihm zu diesem Zweck zur Verfügung stehen. Verteilt das Betreibungsamt den Verwertungserlös (Art. 144 SchKG), bevor die zehntägige Frist zur Beschwerde (Art. 17 Abs. 2 SchKG) abgelaufen ist, so trägt es die Gefahr, dass eine Beschwerde erhoben und gutgeheissen wird (vgl. BGE 36 I 422 E. 2 betreffend eine während hängiger Beschwerde gegen eine Verteilungsliste vorgenommene Verteilung). Ob das Betreibungsamt bereits ausbezahlte Gelder erfolgreich vom Gläubiger erhältlich machen kann, ist für die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde des Schuldners irrelevant. Immerhin muss sich das Amt darum bemühen, zu Unrecht ausgerichtete Zahlungen wieder beizubringen; diesbezüglich steht ihm allerdings keine Verfügungsbefugnis zu (Urteil 5A_738/2024 vom 6. Oktober 2025 E. 2 mit Hinweisen). Nicht im Rahmen der Zulässigkeit, sondern der materiellen Begründetheit der Beschwerde ist schliesslich zu prüfen, ob der Schuldner ungerechtfertigt bereichert ist, wenn ihm der Betrag, den ihm das Betreibungsamt zu Unrecht vorenthielt und zur Tilgung von in Betreibung stehenden Forderungen verwendete, nunmehr aus der Kasse des Betreibungsamts ausbezahlt würde, ohne dass die (vermeintlich gültig) befriedigten Gläubiger mit Erfolg auf Rückgabe der bezogenen Beträge an das Betreibungsamt belangt werden könnten (vgl. BGE 76 III 81 a.a.O.).
2.4. Nach dem Gesagten - und entgegen der Auffassung der Vorinstanz - hat allein der Umstand, dass der Erlös der Pfändungsgruppe Nr. xxx im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde bereits an die Gläubiger verteilt war, nicht zur Folge, dass der Beschwerdeführer mit der Anfechtung der Verfügung vom 20. Januar 2025 und des Verlustscheins vom 24. Januar 2025 von vornherein keinen praktischen Zweck mehr erreichen konnte. Schritt das Betreibungsamt noch vor Ablauf der Beschwerdefrist zur Verteilung des Pfändungserlöses und zur Ausstellung eines Verlustscheins, so tat es dies auf eigenes Risiko bzw. auf das Risiko des Justizfiskus. Dieses vorschnelle Handeln des Betreibungsamts kann den Beschwerdeführer nicht daran hindern, seinen vollstreckungsrechtlichen Anspruch auf Rückerstattung allenfalls zu viel gepfändeter Betreffnisse auf dem Beschwerdeweg durchzusetzen. Welche Bewandtnis es damit hat, wird die Aufsichtsbehörde zu prüfen haben. Ihr Entscheid, auf die Beschwerde nicht einzutreten, erweist sich somit als bundesrechtswidrig.
An alledem ändert nichts, dass sich die Vorinstanz offenbar auf eine bundesgerichtliche Urteilserwägung stützt, der zufolge die aufschiebende Wirkung grundsätzlich erst auf den Zeitpunkt zu gewähren sei, in welchem nicht reversible Vorkehren wie zum Beispiel die Verwertung und die Verteilung zu treffen sind (Urteil 5A_968/2015 vom 7. März 2016 E. 3.1). Die Passage entstammt Erwägungen des Bundesgerichts zur aufschiebenden Wirkung und zum Entscheid über deren Gewährung (Art. 36 SchKG), insbesondere zur Frage, auf welchen Zeitpunkt hin einer betreibungsrechtlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist. Zur hier umstrittenen Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die erfolgte Auszahlung des Verwertungserlöses und Ausstellung eines Verlustscheins einem aktuellen und praktischen Interesse an der Aufhebung oder Änderung der betreibungsamtlichen Verfügung entgegensteht, äussert sich weder das besagte Urteil noch die dort zitierte Literaturstelle (INGRID JENT-SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG, in: BlSchK 2013, S. 109). Entsprechend können diese allgemeinen Erörterungen abstrakter Natur eine Prüfung der Berichtigungs- bzw. Rückerstattungsmöglichkeit im konkreten Einzelfall nicht ersetzen.
3.
Wie die vorigen Erwägungen zeigen, greift der Schluss der Aufsichtsbehörde, dass der Beschwerdeführer mit seinen Beschwerden gegen die Verfügung vom 20. Januar 2025 und den Verlustschein vom 24. Januar 2025 keinen praktischen Zweck mehr erreichen könne, zu kurz. Zu Recht beklagt sich der Beschwerdeführer darüber, dass der Entscheid, auf diese Beschwerden nicht einzutreten, die Regeln über die betreibungsrechtliche Beschwerde verletze. Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an die Aufsichtsbehörde zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Gemeinwesen keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 SchKG). Ein entschädigungspflichtiger Aufwand ist dem Beschwerdeführer nicht entstanden. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird damit gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 13. Mai 2025 wird aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Kanton Bern, Einwohnergemeinde Bern und deren Kirchgemeinden, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.
Lausanne, 22. April 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Monn