Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_168/2026
Urteil vom 13. März 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons Schaffhausen,
Mühlentalstrasse 65A, 8200 Schaffhausen.
Gegenstand
Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 27. Januar 2026 (30/2025/13).
Erwägungen
1.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2025 genehmigte die KESB des Kantons Schaffhausen für die Berichtsperiode vom 1. Juni 2023 bis 27. Juni 2024 den Schlussrechenschaftsbericht und die Schlussrechnung des Beistands des am 27. Juni 2024 verstorbenen B.________. Der Beistand wurde entlastet und ihm wurde eine Entschädigung zugesprochen.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer (Bruder von B.________) mit Eingabe vom 30. Mai 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Schaffhausen. Mit Verfügung vom 27. Januar 2026 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.
Am 18. Februar 2026 hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Vor Bundesgericht ist nicht die Verfügung der KESB, sondern einzig die Verfügung des Obergerichts anfechtbar (Art. 75 BGG).
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
3.
Das Obergericht hat erwogen, weder der vom Beschwerdeführer beanstandete Landverkauf "C.________" im Jahre 2019 noch der Abschluss der Rentenversicherung per Ende 2019 beträfen die Berichtsperiode, auf die sich die Verfügung der KESB beziehe. Da sie nicht Gegenstand der Verfügung der KESB seien, könne darüber auch im Beschwerdeverfahren nicht entschieden werden. Weitere Vorwürfe gegen den Beistand gingen an der Sache vorbei. Allfällige Schadenersatzansprüche aus der Tätigkeit des Beistands wären mit Verantwortlichkeitsklage nach Art. 454 ZGB geltend zu machen. Schliesslich sei nicht klar, inwiefern dem Beschwerdeführer ein hinreichendes schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde zukomme. Auf sämtliche Anträge des Beschwerdeführers sei demzufolge nicht einzutreten.
4.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander und er zeigt nicht auf, weshalb das Obergericht auf seine Beschwerde hätte eintreten müssen. Stattdessen erhebt er Vorwürfe gegen den Beistand und kritisiert erneut den Landverkauf "C.________" und den Abschluss der Rentenversicherung.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen mitgeteilt.
Lausanne, 13. März 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg