Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_143/2026
Urteil vom 10. März 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos,
Talstrasse 2A, 7270 Davos Platz.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Graubünden, Erste zivilrechtliche Kammer,
vom 12. Januar 2026 (ZR1 25 172).
Sachverhalt
Nachdem der Beschwerdeführer am 11. November 2025 bereits ärztlich fürsorgerisch in der Klinik B.________ untergebracht worden war, ordnete die KESB Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos, am 19. Dezember 2025 eine dortige fürsorgerische Unterbringung an.
Die hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Graubünden gestützt auf das erstellte Gutachten mit Entscheid vom 12. Januar 2026 ab.
Mit Beschwerde vom 13. Februar 2026 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit dem Begehren um Aufhebung der Unterbringung durch die KESB und Gutheissung der Beschwerde beim Obergericht. Ferner verlangt er eine Entschädigung von Fr. 200.-- pro Tag der Unterbringung.
Mit Entscheid vom 26. Februar 2026 hat die KESB die fürsorgerische Unterbringung aufgehoben und der Beschwerdeführer wurde aus der Klinik entlassen.
Erwägungen
1.
Nachdem die fürsorgerische Unterbringung aufgehoben und der Beschwerdeführer aus der Klinik entlassen worden ist, ist die gegen die Unterbringung gerichtete Beschwerde gegenstandslos geworden, zumal - unter Vorbehalt der summarischen Prüfung in Bezug auf die Kostenauferlegung (dazu E. 3) - nach der Entlassung kein virtuelles Interesse an der materiellen Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung besteht.
Nach dem Gesagten ist das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG durch den Abteilungspräsidenten abzuschreiben.
2.
Bei der Verfahrensabschreibung ist über die Prozesskosten mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP). Das Bundesgericht verzichtet zwar angesichts der konkreten Umstände auf eine eigene Kostenerhebung (dazu E. 5), aber im angefochtenen Entscheid wurden dem Beschwerdeführer für das kantonale Verfahren Kosten von Fr. 3'500.-- auferlegt, was beschwerdeweise ebenfalls angefochten ist; mithin ist mit Blick auf die kantonale Kostenüberbindung (vgl. Art. 67 BGG) mit summarischer Begründung über den hypothetischen Ausgang des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden (dazu E. 3).
3.
Wie sich dem angefochtenen Entscheid, in welchem der Schwächezustand (schizoaffektive Störung, depressiver Typ, mit chronifizierter paranoider Wahnsymptomatik in Kombination mit einer klinisch relevanten depressiven Affektlage und eingeschränkter Realitätsprüfung) sowie das selbstgefährdende Verhalten (akute Suizidalität), die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten behandelt werden, entnehmen lässt, waren die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides offenkundig gegeben. Vor dem diagnostizierten Hintergrund wäre die Kernaussage in der Beschwerde, ein passiver Todeswunsch sei legitim und entspreche keiner Selbstgefährdung, an der Sache vorbeigegangen. Wenn der Beschwerdeführer schliesslich in appellatorischer Weise den diagnostizierten Schwächezustand in Abrede stellt, hätte darauf nicht eingetreten werden können, weil Tatsachenfeststellungen für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich sind (Art. 105 Abs. 1 BGG) und nur mit substanziierten Willkürrügen anfechtbar wären (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). Auf die Beschwerde hätte deshalb mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden können bzw. sie wäre jedenfalls materiell abzuweisen gewesen, weshalb es auch ohne Gegenstandslosigkeit bei der kantonalen Kostenauferlegung geblieben wäre.
4.
Für das Entschädigungsbegehren ist auf den Klageweg nach Art. 454 ZGB zu verweisen. Zu dessen Behandlung ist das Bundesgericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die fürsorgerische Unterbringung nicht zuständig. Darauf hätte von vornherein nicht eingetreten werden können.
5.
Angesichts der konkreten Umstände ist wie erwähnt auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Das Beschwerdeverfahren 5A_143/2026 wird zufolge Gegenstandslosigkeit vom Protokoll abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos, dem Obergericht des Kantons Graubünden, Erste zivilrechtliche Kammer, und der Psychiatrischen Klinik B.________ mitgeteilt.
Lausanne, 10. März 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli