Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_92/2026
Urteil vom 15. Juli 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Gross.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Schaub,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrale Inkassostelle der Gerichte,
Hirschengraben 15, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 14. Januar 2026 (ZSU.2025.242).
Sachverhalt
A.
Der Kanton Zürich vertreten durch das Obergericht Zürich (Gesuchsteller, Beschwerdegegner) betrieb A.________ (Gesuchsgegner, Beschwerdeführer) mit Zahlungsbefehl vom 22. April 2024 in der Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamts Reinach für eine Forderung von Fr. 733'690.52. Als Forderungsurkunde bzw. Grund der Forderung wurde " Obergericht Zürich/SB190546-0/697810/16.06.20 " angegeben. Der Zahlungsbefehl wurde dem Gesuchsgegner am 27. Mai 2024 zugestellt, woraufhin dieser Rechtsvorschlag erhob.
B.
Mit Eingabe vom 12. März 2025 ersuchte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Kulm um definitive Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung. Mit Entscheid vom 21. August 2025 erteilte der dortige Einzelrichter dem Gesuchsteller für den Betrag von Fr. 733'690.52 die definitive Rechtsöffnung.
Eine dagegen gerichtete Beschwerde des Gesuchsgegners wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 14. Januar 2026 ab. Es erwog, die Erstinstanz habe dem Gesuchsteller zu Recht für die ihm von der Privatklägerin abgetretene Schadenersatzforderung im Umfang der erhältlich gemachten Ersatzforderungen von Fr. 750'000.-- (abzüglich des beschlagnahmten Guthabens von Fr. 16'309.48) definitive Rechtsöffnung erteilt.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Gesuchsgegner dem Bundesgericht, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und das Gesuch um definitive Rechtsöffnung sei abzuweisen. Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat unaufgefordert repliziert. Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet.
Mit Präsidialverfügung vom 26. Mai 2026 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt.
Erwägungen
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über eine vermögensrechtliche Schuldbetreibungs- und Konkurssache geurteilt hat (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Die gesetzliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht grundsätzlich offen.
2.
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Beschwerde ist dabei hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2, 264 E. 2.3). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Diese Ausnahme bezieht sich einerseits auf Tatsachen, die erstmals durch den angefochtenen Entscheid relevant werden. Dazu gehören insbesondere neue Tatsachen betreffend den Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens, namentlich wenn es darum geht, dessen Ordnungsmässigkeit zu beanstanden (z.B. eine Gehörsverletzung im Beweisverfahren geltend zu machen). Andererseits bezieht sich die Ausnahme aber auch auf Tatsachen, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind, nämlich dann wenn es um die Sachurteilsvoraussetzungen vor Bundesgericht geht (BGE 139 III 120 E. 3.1.2; 136 III 123 E. 4.4.3; Urteile 4A_263/2022 vom 23. Juni 2023 E. 1.2.1; 4A_434/2021 vom 18. Januar 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.4. Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen. Die beschwerdeführende Partei darf eine allfällige Replik nicht dazu verwenden, ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern. Zulässig sind nur Vorbringen, zu denen erst die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2; 132 I 42 E. 3.3.4).
3.
Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil, so kann der Gläubiger die definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Diese kann nur erteilt werden, wenn das Urteil den Schuldner zur Bezahlung einer bestimmten, d.h. bezifferten Geldsumme verpflichtet. Das Rechtsöffnungsgericht hat zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten gerichtlichen Urteil ergibt. Dabei hat es weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden, noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen. Ist dieses unklar oder unvollständig, bleibt es Aufgabe des Sachgerichts, Klarheit zu schaffen (BGE 142 III 78 E. 3.1; 138 III 583 E. 6.1.1; 135 III 315 E. 2.3; Urteil 5A_218/2019 vom 11. März 2020 E. 2.1). Die eingeschränkte Prüfungsbefugnis des Rechtsöffnungsgerichts bedeutet jedoch nicht, dass dieses nur das Dispositiv des vorgelegten Urteils berücksichtigen darf. Es genügt, dass die Verpflichtung des Schuldners zur Bezahlung der in Betreibung gesetzten Geldsumme klar aus den Erwägungen oder, sofern das Urteilsdispositiv auf sie verweist, aus anderen Dokumenten hervorgeht. Nur wenn der Sinn des Dispositivs unklar ist und diese Unklarheit auch unter Einbezug der Urteilsbegründung oder anderer Dokumente nicht beseitigt werden kann, ist die Rechtsöffnung zu verweigern (BGE 143 III 564 E. 4.3.2; 138 III 583 E. 6.1.1; Urteil 5A_953/2017 vom 11. April 2018 E. 3.2.2.1).
4.
Der Beschwerdegegner stützt sein Rechtsöffnungsgesuch auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Juni 2020 (nachfolgend: das Strafurteil), das nach einem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts (vgl. Urteil 6B_1256/2018, 6B_1267/2018 vom 28. Oktober 2019) erging. Darin wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, rechtswidrig erlangten Vermögensvorteil Fr. 350'000.-- zu bezahlen (Dispositivziffer 4). Ebenso wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers in diesem Sinne verpflichtet, dem Staat Fr. 400'000.-- zu bezahlen (Dispositivziffer 5). Diese beiden Ersatzforderungen im Betrag von Fr. 750'000.-- wurden der Privatklägerin zur teilweisen Deckung ihrer Schadenersatzforderung zugesprochen. Die Obergerichtskasse wurde angewiesen, die Summe aus den Ersatzforderungserträgen der Privatklägerin auszuzahlen. Weiter wurde davon Vormerk genommen, dass die Privatklägerin ihre Schadenersatzforderung in Höhe der erhältlich gemachten Ersatzforderungen an den Beschwerdegegner abgetreten hat (Dispositivziffer 8). Schliesslich wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz im Betrag von Fr. 1'098'500.-- nebst Zins zu bezahlen (Dispositivziffer 9).
5.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 73 Abs. 2 StGB sowie des Bestimmtheitsgebots. Er beanstandet, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einer kumulativen Schuldverpflichtung ausgegangen.
5.1. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist (Art. 71 Abs. 1 StGB; vgl. zur vorliegenden Konstellation, wo der Beschwerdeführer das Deliktsgut [Bargeld] in einen "nicht deliktischen" Vermögenswert [Hausumbau] investiert hat, das zitierte Urteil 6B_1256/2018, 6B_1267/2018 E. 7.1).
Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung leisten wird, so spricht das Gericht gemäss Art. 73 Abs. 1 StGB dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes bzw. der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, (folgendes) zu: die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse (lit. a); eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten (lit. b); Ersatzforderungen (lit. c); den Betrag der Friedensbürgschaft (lit. d). Das Gericht kann die Verwendung zugunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn dieser den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt (Art. 73 Abs. 2 StGB).
5.2. Die Vorinstanz erwog, aus dem Strafurteil ergebe sich klar, dass zum einen der Beschwerdeführer zur Bezahlung einer Schadenersatzforderung an die Privatklägerin von Fr. 1'098'500.-- nebst Zins verpflichtet worden sei. Zum andern seien er und seine Ehefrau
zusätzlich zur Bezahlung von Ersatzforderungen an den Beschwerdegegner von insgesamt Fr. 750'000.-- verpflichtet worden. Die geleisteten Ersatzforderungen seien vom Beschwerdegegner der Privatklägerin ausbezahlt worden. Der Beschwerdegegner sei infolge der Abtretung Gläubiger der Schadenersatzforderung in Höhe der an die Privatklägerin ausbezahlten Ersatzforderungen. Dies entspreche dem Zweck der in Art. 73 Abs. 2 StGB verlangten Abtretung. Es solle verhindert werden, dass sich der Verurteilte mit der Bezahlung einer Busse oder einer Ersatzforderung mit einem Schlag von zwei Verpflichtungen befreien könne. Aus der Abtretung in Dispositivziffer 8 des Strafurteils ergebe sich eindeutig, dass die Schadenersatzforderung der Privatklägerin und die Ersatzforderungen
kumulativ geschuldet seien. Das ergebe sich weiter auch aus der Begründung des - vor dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts ergangenen - Urteils des Obergerichts vom 12. Juli 2018. Diesem insoweit (damals) nicht beanstandeten Urteil sei zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 1'915'500.-- unrechtmässig bereichert habe, was ebenfalls für eine kumulative Verpflichtung spreche.
Die Abtretung könne zwar dort zu einer Doppelbelastung des Täters führen, wo es sich bei den Ersatzforderungen und der Schadenersatzforderung des Geschädigten um Ersatz für dieselben Vermögenswerte handle. Dass dies hier der Fall wäre, sei weder der Begründung noch dem Dispositiv zu entnehmen. Vielmehr würden zwei verschiedene Zahlungsverpflichtungen festgehalten. Sofern der Beschwerdeführer davon ausgehe, dies führe zu einer ungerechtfertigten Doppelbelastung, hätte er dies mittels Anfechtung des Strafurteils durch Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht geltend machen müssen.
Bei der in Betreibung gesetzten Forderung handle es sich nicht um die Ersatzforderungen gemäss Dispositivziffern 4 und 5 des Strafurteils. Vielmehr verlange der Beschwerdegegner die Bezahlung der ihm abgetretenen Schadenersatzforderung der Privatklägerin (im Gegenzug zu den vom Beschwerdegegner an die Privatklägerin ausbezahlten Fr. 750'000.--). Die Identität zwischen dem Betriebenen und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Schuldner sei gegeben. Nichts am Bestand der abgetretenen Schadenersatzforderung ändere, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers zu einer Ersatzforderung von Fr. 400'000.-- verpflichtet worden sei.
5.3. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, vermag nicht zu überzeugen.
5.3.1. Aus den Erwägungen unter dem Titel "Einziehung/Ersatzforderung/Kontosperre" im Strafurteil ergab sich für ihn, dass das Strafgericht die Einziehung der Vermögenswerte in Form des gesetzlich vorgesehenen Ersatzmechanismus der Ersatzforderung gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB angeordnet hat. Es ging mithin nicht bloss um eine Aushändigung an den Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Sinne von Art. 70 Abs. 1 in fine StGB. Aus dem Dispositiv des Strafurteils folgt sodann hinreichend klar, dass die Ersatzforderungen gemäss Dispositivziffern 4 und 5 in der Höhe von insgesamt Fr. 750'000.-- und die Schadenersatzforderung der Privatklägerin im Betrag von Fr. 1'098'500
kumulativ geschuldet sind. Denn wäre mit dem Beschwerdeführer nicht von einer kumulativen Verpflichtung auszugehen, ist nicht ersichtlich, welche Bedeutung die Feststellung in Dispositivziffer 8 des Strafurteils haben sollte, wonach die Privatklägerin ihre Schadenersatzforderung in Höhe der erhältlich gemachten Ersatzforderung an den Staat abgetreten hat. Eine solche Abtretung ergibt nur dann Sinn, wenn der Beschwerdegegner die ihm abgetretene Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer geltend machen kann. Dies setzt aber notwendigerweise eine kumulative Verpflichtung (Schadenersatzforderung und Ersatzforderungen) voraus. Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz ergänzend darauf verwies, dass dem insoweit nicht angefochtenen Urteil vom 12. Juli 2018 zu entnehmen sei, dass sich der Beschwerdeführer mittels Straftaten im Umfang von Fr. 1'915'500.-- unrechtmässig bereichert habe. Nicht entscheidend sein kann - entgegen dem Beschwerdeführer - eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Zürich, die erst nach Rechtskraft des Strafurteils erging. Die Rüge einer Verletzung des Bestimmtheitsgebots ist unbegründet.
5.3.2. Art. 73 StGB bezweckt, dem Geschädigten bei der Durchsetzung seiner Schadenersatzforderung zu helfen, indem der Staat auf einen ihm zustehenden Anspruch verzichtet (Urteile 6B_1353/2019 vom 23. September 2020 E. 3.2 mit Literaturhinweisen; 6S.709/2000, 6S.710/2000 vom 26. Mai 2003 E. 7.1). Durch Art. 73 StGB fliessen Vermögenswerte zur Deckung von Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüchen zum Geschädigten. Art. 73 StGB schafft insofern ein Vollstreckungsprivileg zugunsten des Geschädigten. Er muss seine aus Delikt resultierenden Schadenersatz- oder Genugtuungsforderungen gegen den möglicherweise insolventen Täter nicht auf dem Weg der Zwangsvollstreckung nach SchKG eintreiben, sondern kann sich über Art. 73 StGB befriedigen lassen (MARC THOMMEN, in: Kriminelles Vermögen - Kriminelle Organisation, Bd. I, 2018, N. 20 zu Art. 73 StGB). Im Betrag der zugewiesenen Vermögenswerte trägt somit der Staat anstelle des Geschädigten das Risiko der Nichtbegleichung der abgetretenen Zivilforderung (FABIO BURGENER, L'exécution de la confiscation de valeurs patrimoniales et de la créance compensatrice, 2025, S. 767 Rz. 1412).
5.3.3. Gemäss Art. 73 Abs. 2 StGB kann - wie erwähnt - eine solche Verwendung zugunsten des Geschädigten nur angeordnet werden, wenn dieser den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt. Die Bestimmung will verhindern, dass der Täter durch die Verwendung zugunsten des Geschädigten eine Entlastung erfährt, weil der Staat an seiner Stelle die Forderung des Geschädigten befriedigt (vgl. BGE 145 IV 237 E. 5.2.1). Durch die Abtretung der Schadenersatzforderung an den Staat wird sichergestellt, dass die Schadenersatzforderung weiterhin gegen den Verurteilten geltend gemacht werden kann (FLORIAN BAUMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 17 zu Art. 73 StGB; BURGENER, a.a.O., S. 770 Rz. 1417). Diese Abtretungsvoraussetzung gemäss Art. 73 Abs. 2 StGB wurde erst im Parlament eingefügt. Damit sollte der Kritik begegnet werden, dass sich der Verurteilte mit der Bezahlung der Busse mit einem Schlag von zwei Verpflichtungen, nämlich der Bussenschuld und der Schadenersatzpflicht, befreien könne (THOMMEN, a.a.O., N. 72 zu Art. 73 StGB). Durch die Abtretung tritt der Staat in den Schadenersatz bzw. Genugtuungsanspruch des Geschädigten ein (THOMMEN, a.a.O., N. 72 zu Art. 73 StGB).
5.3.4. In diesem Sinne hat die Vorinstanz festgehalten, dass die Ersatzforderungen von insgesamt Fr. 750'000.-- der Privatklägerin zur Deckung ihrer Schadenersatzforderung zugesprochen würden. Im Umfang der erhältlich gemachten Ersatzforderungen (vorliegend Fr. 750'000.--) hat die Privatklägerin ihre Schadenersatzforderung an den Beschwerdegegner abgetreten. Für diese ihm abgetretene Schadenersatzforderung beantragt der Beschwerdegegner die definitive Rechtsöffnung. Der Beschwerdeführer übergeht den beschriebenen Sinn und Zweck der Abtretung gemäss Art. 73 Abs. 2 StGB, wenn er geltend macht, die Abtretung erfolge einzig, damit der Staat überhaupt befugt sei, eine Ersatzforderung zugunsten eines Geschädigten einzutreiben und zu verwenden und nicht damit er eine zusätzliche Forderung geltend machen könne. Ebenso wenig zu folgen ist dem Beschwerdeführer, wenn er rügt, ginge man von einer kumulativen Schuldpflicht aus, hätte dies zur Konsequenz, dass er gegenüber dem Beschwerdegegner nicht nur für Fr. 350'000.--, sondern für 750'000.-- haften würde. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdegegner nicht die Ersatzforderung gemäss Dispositivziffern 4 und 5 des Strafurteils geltend macht, sondern vielmehr die ihm gemäss Art. 73 Abs. 2 StGB abgetretene Schadenersatzforderung der Privatklägerin (vgl. Dispositivziffern 8 und 9 des Strafurteils).
5.3.5. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, kann die in Art. 73 Abs. 2 StGB vorgesehene Abtretung dort zu einer Doppelbelastung des Täters führen, wo dem Geschädigten Vermögenswerte zugesprochen werden sollen, die ihm ohnehin zustehen (vgl. dazu: BAUMANN, a.a.O., N. 18 zu Art. 73 StGB; vgl. BURGENER, a.a.O., S. 779 Rz. 1435; vgl. auch BGE 150 IV 338 E. 2.2.2). Vermögenswerte, die aus Betrug oder Veruntreuung resultieren, werden eingezogen, soweit sie dem Verletzten nicht unmittelbar herausgegeben werden (Art. 70 Abs. 1 StGB in fine ["sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden"]). Der Gedanke dahinter ist, dass sich Straftaten für den Täter nicht lohnen sollen. Gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB können die eingezogenen Vermögenswerte - wie erwähnt - dem Geschädigten zur Deckung seiner Schadenersatzforderung zugesprochen werden. Das Gleiche gilt nach Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB für den Erlös von Ersatzforderungen. Wenn der Staat in der Folge die ihm nach Art. 73 Abs. 2 StGB zedierte Forderung eintreibt, würden die zum Ausgleich des Unrechts beim Täter eingezogenen und dem Geschädigten zugesprochenen Vermögenswerte über die zedierte Schadenersatzforderung ein weiteres Mal abgeschöpft. THOMMEN schlägt deshalb vor, dass der Staat diesfalls auf die Geltendmachung der abgetretenen Forderung verzichtet (vgl. THOMMEN, a.a.O., N. 76 f. zu Art. 73 StGB). Andere Stimmen in der Lehre fordern, in diesen Fällen auf das Erfordernis der Abtretung gemäss Art. 73 Abs. 2 StGB zu verzichten (FELIX BOMMER, Offensive Verletztenrechte im Strafprozess, 2006, S. 121; vgl. BAUMANN, a.a.O., N. 18 zu Art. 73 StGB; vgl. auch BGE 145 IV 237 E. 5.2.2).
Darauf muss vorliegend nicht weiter eingegangen werden. Die Vorinstanz erwog zutreffend, sofern der Beschwerdeführer davon ausgehe, dass es durch die im Strafurteil festgehaltenen Ersatzansprüche zu einer solchen ungerechtfertigten Doppelbelastung kommen könnte, hätte er dies im Rahmen einer Anfechtung des Strafurteils beim Bundesgericht geltend machen müssen (vgl. hiervor E. 5.2; vgl. das Urteil 6B_1322/2019 vom 8. Januar 2020 E. 3.4). Dies kann er nicht im Rechtsöffnungsverfahren nachholen. Dem Rechtsöffnungsgericht ist es untersagt, über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden und sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen (vgl. hiervor E. 3).
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ergebnis wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal der Beschwerdegegner ohnehin nicht anwaltlich vertreten war.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Juli 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Gross