Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_571/2025, 4A_575/2025
Urteil vom 19. Mai 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Gross.
Verfahrensbeteiligte
4A_571/2025
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. C.________ AG,
2. D.________ AG,
Beschwerdegegnerinnen,
und
4A_575/2025
C.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwälte
B.________ un d E.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ausstand; Krankentaggeld,
Beschwerden gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, II. Sozialversicherungsgerichtshof,
vom 9. Oktober 2025 (608 2025 24).
Sachverhalt
A.
A.a. A.________ (Versicherte) arbeitete seit dem 1. April 2014 als Assistentin bei der F.________ AG (Arbeitgeberin 1). Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war sie bei der C.________ AG (Versicherung 1) kollektiv krankentaggeldversichert. Mit Schreiben vom 22. Februar 2023 beendigte die Arbeitgeberin 1 das Arbeitsverhältnis per 31. Mai 2023. Da die Versicherte vom 22. März 2023 bis zum 31. August 2023 krankheitsbedingt zu 100 % arbeitsunfähig war, verlängerte sich das Arbeitsverhältnis bis zum 30. November 2023.
Am 14. April 2023 meldete die Arbeitgeberin 1 den Krankheitsfall der Versicherung 1. Am 18. April 2023 ersuchte diese die Versicherte um Zustellung einer Vollmacht zur Schweigepflichtentbindung, um den Anspruch prüfen zu können. Da die Versicherte nicht reagierte, wurde sie am 2. Mai 2023 sowie am 16. Mai 2023 gemahnt und auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen. Ihr wurde unter Verweis auf Art. 23 der Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) der Versicherung 1 in Aussicht gestellt, dass die Leistungen bei nicht fristgerechter Zustellung der Vollmacht ab dem 17. April 2023 eingestellt würden. Am 25. Mai 2023 teilte die Versicherung 1 mit, sie werde ihre Leistungen per 17. April 2023 einstellen.
A.b. Vom 1. bis 19. Dezember 2023 war die Versicherte als Kauffrau bei der G.________ AG (Arbeitgeberin 2) angestellt. Nachdem sie erneut krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen war, wurde das Arbeitsverhältnis während der Probezeit gekündigt. Es folgten im Dezember 2023 eine Anmeldung beim RAV und im Frühjahr 2024 eine Anmeldung bei der IV.
A.c. Am 10. Januar 2024 nahm die Versicherte Kontakt mit der Versicherung 1 auf und gab an, per 31. August 2023 aus der Arbeitgeberin 1 ausgetreten zu sein. Sie sei an einem Übertritt in die Einzelversicherung interessiert. Am 18. Januar 2024 wiederholte sie ihren Wunsch. Im darauf folgenden Schriftenwechsel zwischen der Versicherten und der Versicherung 1 ging es einerseits um die Möglichkeit eines Übertritts in die Einzelversicherung. Andererseits ging es um die Frage, ob die Leistungen zu Recht infolge schuldhafter Verletzung der Mitwirkungspflicht per 17. April 2023 eingestellt worden waren. In diesem Rahmen reichte der Rechtsvertreter der Versicherten weitere Arbeitsunfähigkeitszeugnisse wie auch die von der Versicherung 1 seinerzeit einverlangte Vollmacht ein.
Am 23. September 2024 teilte die Versicherung 1 der Versicherten mit, sie werde an der Leistungseinstellung per 17. April 2023 festhalten. Die Regulierung des Leistungsfalls ab Dezember 2023 falle gemäss Freizügigkeitsabkommen vom 1. Januar 2006 unter den Krankentaggeld-Versicherern (FZA) in die Zuständigkeit der Nachversicherung.
A.d. Am 24. September 2024 nahm der Rechtsvertreter der Versicherten mit der Arbeitgeberin 2 Kontakt auf und forderte sie auf, die Versicherte bei der D.________ AG (Versicherung 2) anzumelden. Am 27. November 2024 verneinte die Versicherung 2 ihre Leistungspflicht.
B.
Am 7. Februar 2025 erhob die Versicherte Klage gegen die Versicherungen. Sie beantragte im Wesentlichen, die Versicherung 1 sei zu verurteilen, ihr Krankentaggelder im Betrag von Fr. 24'194.70 und die Versicherung 2 solche im Betrag von Fr. 40'566.80, jeweils nebst Zins, zu bezahlen.
Mit Urteil vom 9. Oktober 2025 hiess das Kantonsgericht Freiburg, II. Sozialversicherungsgerichtshof, die Klage gegen die Versicherung 1 teilweise gut. Es verpflichtete diese, der Versicherten Fr. 10'902.55 nebst Zins zu bezahlen. Im Übrigen wies es die Klage gegen die Versicherung 1 ab (Ziff. II). Die Klage gegen die Versicherung 2 wies es ab (Ziff. III).
Es erwog, die Versicherung 1 habe die Krankentaggelder zu Unrecht infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht (definitiv) eingestellt. Der Versicherten stehe im Zeitraum vom 22. März 2023 bis 31. August 2023 ein Krankentaggeld für eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit zu. Zwischen dem 1. September 2023 und dem 30. November 2023 könne hingegen keine Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen werden. Als die Versicherte ihre Stelle bei der Arbeitgeberin 2 angetreten habe, habe es somit keinen laufenden Schadenfall im Sinne des FZA gegeben. Die Voraussetzungen für einen Anspruch gegen die Versicherung 2 seien nicht erfüllt. Da die Versicherte mit Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses zur Versicherung 2 gewechselt habe, habe sie kein Recht zum Übertritt in die Einzelversicherung.
C.
C.a. Die Versicherte beantragt dem Bundesgericht im Verfahren 4A_571/2025 mit Beschwerde in Zivilsachen, Ziffer II und III des angefochtenen Urteils seien aufzuheben und die Versicherung 1 sei zu verurteilen, ihr einen Betrag von Fr. 24'194.70, und die Versicherung 2 einen solchen von Fr. 40'566.80, jeweils nebst Zins, zu bezahlen. Eventualiter sei die Versicherung 1 zu verpflichten, ihr einen Betrag von Fr. 64'761.50 nebst Zins zu bezahlen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
C.b. Die Versicherung 1 beantragt dem Bundesgericht im Verfahren 4A_575/2025 mit Beschwerde in Zivilsachen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und zur neuen Entscheidung in korrekter Besetzung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Eventualiter sei die Klage abzuweisen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
Die Versicherte beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Versicherung 2 hat mitgeteilt, sie verzichte auf Vernehmlassung. Das Kantonsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten und die gleichen Parteien oder ähnliche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Verfahren 4A_571/2025 und 4A_575/2025 werden vereinigt und in einem Urteil behandelt.
2.
Das angefochtene Urteil hat eine Streitigkeit aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung gemäss Art. 7 ZPO zum Gegenstand. Derartige Zusatzversicherungen unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG; SR 832.12) dem VVG (SR 221.229.1). Streitigkeiten aus solchen Versicherungen sind privatrechtlicher Natur, weshalb als Rechtsmittel an das Bundesgericht die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG in Betracht kommt (BGE 138 III 2 E. 1.1; 133 III 439 E. 2.1). Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer einzigen kantonalen Instanz im Sinne von Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Zivilsachen offen, gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG unabhängig vom Streitwert (BGE 138 III 799 E. 1.1, 2 E. 1.2.2).
3.
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Beschwerde ist dabei hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1). Für die Beschwerdeantwort gelten dieselben Begründungsanforderungen (BGE 140 III 115 E. 2).
Soweit eine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geltend gemacht wird, gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist im Einzelnen anhand der vorinstanzlichen Erwägungen darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte missachtet wurden oder der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 393 E. 6).
4.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2, 264 E. 2.3). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
5.
Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung unterstehen ohne Rücksicht auf ihren Streitwert dem vereinfachten Verfahren (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO). Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO). Massgebend ist dabei die sogenannte soziale Untersuchungsmaxime. Sie will die schwächere Vertragspartei schützen, die Gleichheit der Prozessparteien gewährleisten und das Verfahren beschleunigen (BGE 141 III 569 E. 2.3.1; Urteil 4A_258/2024 vom 24. Mai 2024 E. 2.1). Auch unter Geltung der sozialen Untersuchungsmaxime obliegt es den Parteien, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken und die zu erhebenden Beweise zu bezeichnen. Die Parteien sind für die Sachverhaltsermittlung verantwortlich. Das Gericht hat lediglich seine Fragepflicht auszuüben, die Parteien auf ihre Mitwirkungspflicht sowie das Beibringen von Beweisen hinzuweisen. Zudem hat es sich über die Vollständigkeit der Behauptungen und Beweise zu versichern, wenn diesbezüglich ernsthafte Zweifel bestehen. Aber das Gericht führt nicht von sich aus eigene Untersuchungen durch. Wenn die Parteien anwaltlich vertreten sind, muss sich das Gericht wie im ordentlichen Verfahren zurückhalten (BGE 141 III 569 E. 2.3.1; zit. Urteil 4A_258/2024 E. 2.1).
6.
6.1. Es ist zu beachten, dass das Bundesgericht in die Beweiswürdigung nur eingreift, wenn sie willkürlich ist. Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; 135 II 356 E. 4.2.1). Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidungserhebliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2; 136 III 552 E. 4.2). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 140 III 264 E. 2.3; 134 II 244 E. 2.2). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3).
6.2. Eine antizipierte Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht zum Schluss kommt, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache, die es insbesondere aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnen hat, nicht zu erschüttern (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 140 I 285 E. 6.3.1). Bei dieser Überlegung hat das Gericht zu unterstellen, dass das Beweismittel zu Gunsten der Partei ausfällt, die es angerufen hat, und dafür spricht, dass die zu beweisende Behauptung zutrifft (vgl. Urteile 4A_581/2024 vom 1. April 2025 E. 4.2; 4A_427/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5.1.1). Die Behörde kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichten, wenn sie ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen durfte, eine weitere Beweiserhebung würde ihre Überzeugung nicht beeinflussen (BGE 134 I 140 E. 5.3; 130 II 425 E. 2.1; je mit Hinweisen). Der Gehörsanspruch ist jedoch verletzt, wenn einem Beweismittel zum vornherein jede Erheblichkeit abgesprochen wird, ohne dass hierfür sachliche Gründe angegeben werden können (BGE 114 II 289 E. 2a). Ob diese Grundsätze verletzt worden sind, prüft das Bundesgericht nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür, da insoweit nicht der Umfang des bundesrechtlichen Anspruchs auf Beweis oder rechtliches Gehör, sondern lediglich eine Frage der Beweiswürdigung zu beurteilen ist (BGE 131 I 153 E. 3; 119 Ib 492 E. 5b/bb).
7.
Die Vorinstanz hielt fest, ab dem 22. März 2023 bis zum 31. August 2023 habe der Hausarzt der Versicherten, Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, dieser eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert. Nähere Angaben zur Krankheit fänden sich auf den eingereichten Zeugnissen nicht. Vom 9. bis 20. Juni 2023 sei die Versicherte in der Privatklinik I.________ hospitalisiert gewesen. Im Austrittsbericht vom 21. Juni 2023 würden eine Anpassungsstörung (F43.2), eine generalisierte Angststörung (F41.1) sowie eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Zudem würden in somatischer Hinsicht namentlich Diabetes mellitus Typ 1 sowie eine Fettleber bei bekannten erhöhten Leberparametern genannt. Ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis sei der Versicherten nicht ausgestellt worden. Vom Mai 2023 bis September 2023 habe die Versicherte sporadisch Termine bei ihrer Psychotherapeutin wahrgenommen. Für den Zeitraum vom 1. September 2023 bis 30. November 2024 fänden sich keine medizinischen Unterlagen, die eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigten; dies gelte auch hinsichtlich des Verlaufsberichts der Psychotherapeutin, Dr. J.________.
Vom 1. Dezember 2023 bis zum 19. Dezember 2023 sei die Versicherte bei der Arbeitgeberin 2 angestellt gewesen. Am ersten Arbeitstag, dem Montag 4. Dezember 2023, sei sie zur Arbeit erschienen, habe aber den Arbeitsplatz nach 30 Minuten wieder verlassen müssen. Am 18. Dezember 2023 sei sie wieder zur Arbeit erschienen, habe den Arbeitsplatz aber erneut vorzeitig verlassen müssen. Nachdem sie am 19. Dezember 2023 erst um 9.30 Uhr bei der Arbeit erschienen sei, sei ihr fristlos gekündigt worden. Der Hausarzt habe ihr vom 4. Dezember 2023 bis 13. Dezember 2023 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert, wobei sich auf dessen Zeugnissen keine näheren Angaben zur Krankheit fänden.
Verfahren 4A_575/2025
8.
Die Versicherung 1 rügt eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 EMRK i.V.m. Art. 47 ZPO. Sie ist der Ansicht, der Gerichtsschreiber im kantonalen Verfahren, K.________, hätte in den Ausstand treten müssen.
8.1. Sie macht im Einzelnen geltend, K.________ arbeite gemäss dessen Linkedin-Profil seit Oktober 2025 bei der Vorinstanz. Für die Zeit des Anwaltspraktikums sei er in der Kanzlei L.________ (nachfolgend: L.________) tätig gewesen. Dabei handle es sich um die Kanzlei, wo der Vertreter der Versicherten im kantonalen Verfahren Partner sei. Die Einreichung der Klage gehe auf den Februar 2025 zurück. Damals sei K.________ noch nicht bei der Vorinstanz, sondern als Anwaltspraktikant bei L.________ tätig gewesen. Nach Stellenantritt bei der Vorinstanz anfangs Oktober 2025 habe er am angefochtenen Urteil vom 9. Oktober 2025 mitgewirkt, womit er sich in den ersten zehn Tagen nach Beendigung seines Anwaltspraktikums mit der von L.________ eingereichten Klage befasst habe.
8.2.
8.2.1. Eine Gerichtsperson tritt in einem Zivilprozess in den Ausstand, wenn einer der in Art. 47 Abs. 1 lit. a-f ZPO umschriebenen Ausstandsgründe vorliegt. Zu prüfen ist namentlich, ob K.________ "aus anderen Gründen [...] befangen sein könnte" (Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO). Bei der Konkretisierung dieser Generalklausel sind die aus Art. 30 Abs. 1 BV fliessenden Grundsätze zu beachten (BGE 140 III 221 E. 4.2; 139 III 433 E. 2.2).
8.2.2. Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu einer Entscheidoffenheit führen, wie sie für einen korrekten und fairen Prozess nötig ist, und auf diese Weise ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 149 I 14 E. 5.3.2; 147 III 89 E. 4.1; 144 I 159 E. 4.3; Urteil 4A_62/2025 vom 22. April 2025 E. 2.2.2).
8.2.3. Dieser Anspruch gilt auch gegenüber Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern einer richterlichen Behörde, sofern sie an der Willensbildung des Spruchkörpers mitwirken (BGE 140 I 271 E. 8.4.1; 124 I 255 E. 5c/aa; Urteil 1C_533/2019 vom 10. Juli 2020 E. 3.3). Art. 23 des Justizgesetzes des Kantons Freiburg vom 31. Mai 2010 (JG; SGF 130.1) sieht vor, dass zur gesetzmässigen Besetzung jeder Gerichtsbehörde auch eine Gerichtsschreiberin oder ein Gerichtsschreiber gehört (Abs. 1). Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber wirken bei allen Entscheiden mit beratender Stimme mit; vorbehalten sind prozessleitende Verfügungen und die gesetzlichen Ausnahmen (Abs. 2).
8.2.4. Die Garantie von Art. 30 Abs. 1 BV wird bereits dann verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist (BGE 149 I 14 E. 5.3.2; 147 III 89 E. 4.1; 142 III 732 E. 4.2.2).
8.3.
8.3.1. Die Vorinstanz macht in ihrer Stellungnahme im bundesgerichtlichen Verfahren geltend, wie auch dem Internetauftritt der Kanzlei L.________ entnommen werden könne, sei diese aus dem Zusammenschluss der Freiburger Kanzleien M.________ mit Standort in U.________ und N.________ mit Standort im V.________ gegründet worden. Es handle sich administrativ und in der Praxis um zwei Kanzleien an zwei unterschiedlichen Standorten in der Stadt Freiburg. Der räumliche Zusammenschluss sei erst auf das Jahr 2027 geplant. K.________ habe während seines Anwaltspraktikums unter der Leitung von Rechtsanwalt N.________ am Standort U.________ gearbeitet, während der Parteivertreter der Versicherten im kantonalen Verfahren, Rechtsanwalt B.________, am Standort V.________ tätig gewesen sei. Zwischen K.________ und Rechtsanwalt B.________ hätten keine Berührungspunkte bestanden.
8.3.2. Die Versicherte lässt in ihrer Beschwerdeantwort ausführen, ihr Vertreter im kantonalen Verfahren habe bis zu seiner Pensionierung ausschliesslich am Standort V.________ gearbeitet, während der Praktikumsleiter von K.________, Rechtsanwalt N.________, ausschliesslich am Standort U.________ arbeite. Diese zwei Standorte seien räumlich und organisatorisch klar getrennt. K.________ habe keinen Zugriff auf Akten des Standorts V.________ gehabt und habe zu keinem Zeitpunkt den Weisungen von Rechtsanwalt B.________ unterstanden.
8.4.
8.4.1. Das Anwaltspraktikum von K.________ fand vom 1. September 2024 bis 31. September 2025 statt. Am 9. Oktober 2025 unterzeichnete er in seiner Funktion als Gerichtsschreiber das vorinstanzliche Urteil. Die Versicherung 1 äussert sich nicht zu den Ausführungen der Vorinstanz bzw. der Versicherten. Sie bestreitet namentlich nicht, dass die beiden Standorte U.________ und V.________ während des Anwaltspraktikums von K.________ räumlich und organisatorisch getrennt waren und ein räumlicher Zusammenschluss erst auf das Jahr 2027 stattfinden soll. Im Übrigen ist auch aus der Homepage der Anwaltskanzlei L.________ ersichtlich, dass die Kanzlei in der Stadt Freiburg weiterhin über zwei Standorte verfügt. Es ist somit davon auszugehen, dass die beiden Standorte während des Anwaltspraktikums von K.________ räumlich und organisatorisch getrennt waren. Es kann somit ausgeschlossen werden, dass K.________ bereits während seines Anwaltspraktikums in der gleichen Sache tätig geworden ist. Es liegt kein Fall der Vorbefassung gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO vor.
8.4.2. Damit ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob sich eine Befangenheit von K.________ allein aus dem absolvierten Anwaltspraktikum bei der Kanzlei L.________ ableiten lässt. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere die Dauer der Anstellung, die damalige Position sowie die zeitliche Nähe zum Austritt aus der Kanzlei L.________. Der Versicherung 1 ist zwar beizupflichten, dass die Periode zwischen der Beendigung des Anwaltspraktikums und der Aufnahme der Tätigkeit als Gerichtsschreiber bei der Vorinstanz vorliegend sehr kurz ist. Entscheidend ist aber, ob die Intensität und Qualität der Beziehung von K.________ zur Kanzlei L.________ im konkreten Einzelfall dergestalt ist, dass sie bei objektiver Betrachtung geeignet ist, den Anschein der Befangenheit hervorzurufen (vgl. hiervor E. 8.2.4).
Das ist zu verneinen. K.________ hat sein Anwaltspraktikum am Standort U.________ unter der Leitung von Rechtsanwalt N.________ absolviert, der im kantonalen Verfahren nicht involviert war. Die Versicherung 1 macht in ihrer Beschwerde keine Umstände geltend, die dafür sprächen, dass darüber hinaus eine intensive Bindung von K.________ zur Kanzlei L.________ als solche bzw. (unabhängig vom Standort) zu sämtlichen in dieser Kanzlei tätigen Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen bestanden hätte. Diesbezüglich ist namentlich auch zu beachten, dass es sich bei L.________ um eine Kanzlei mit mehr als einem Dutzend Anwälten handelt, die an unterschiedlichen Standorten tätig sind. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass K.________ nur im Rahmen seines Anwaltspraktikums während eines Nettojahres in der Kanzlei L.________ tätig war. Das Absolvieren von Praktika ist eine notwendige Voraussetzung für den Erwerb des Anwaltspatents. Dabei ist systemimmanent, dass solche Praktika sowohl in Anwaltskanzleien als auch bei Gerichten absolviert werden. Zusammenfassend ist eine Befangenheit von K.________ zu verneinen. Das Misstrauen der Versicherung 1 in dessen Unvoreingenommenheit erscheint nicht in objektiver Weise begründet.
8.4.3. Soweit die Versicherung 1 den Ausstandsgrund gegenüber K.________ aus materiellen Rechtsfehlern ableitet und geltend macht, die Aktenlage sei in zentralen Punkten übergangen worden, ist ihre Rüge unbegründet. Denn falls der Ausstandsgrund aus materiellen oder prozessualen Rechtsfehlern abgeleitet wird, sind diese nur wesentlich, wenn sie besonders krass sind und wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zu Lasten einer der Parteien auswirken; andernfalls begründen sie objektiv keinen Anschein der Befangenheit (Urteile 1B_121/2014 vom 13. Juni 2014 E. 2.1 in fine mit Hinweisen; 4A_314/2010 vom 30. Juli 2010 E. 2; vgl. BGE 115 Ia 400 E. 3b). Die Versicherung 1 vermag nicht darzutun, dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt wären.
8.4.4. Ergänzend ist immerhin festzuhalten, dass für die Versicherung 1 die räumliche und organisatorische Trennung der beiden Standorte "U.________" und "V.________" nicht ohne Weiteres erkennbar war, weil die Kanzlei L.________ nach aussen grundsätzlich als Einheit auftritt. Aus prozessökonomischen Gründen wäre es daher durchaus sinnvoll gewesen, wenn das Urteil (unabhängig vom Vorliegen eines Ausstandsgrunds) durch einen anderen Gerichtsschreiber bzw. eine andere Gerichtsschreiberin unterzeichnet worden wäre.
9.
Der Versicherungsvertrag wurde am 19. September 2022 (vgl. Klagebeilage 2) und damit nach dem 1. Januar 2022 abgeschlossen. Daher kommt das VVG in seiner Fassung per 1. Januar 2022 zur Anwendung. Nicht ersichtlich ist, wie die Versicherung 1 zum Ergebnis gelangt, es handle sich um eine vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020 abgeschlossene kollektive Krankentaggeldversicherung.
10.
Die Versicherung 1 wendet sich dagegen, dass die Vorinstanz der Versicherten (unter Berücksichtigung der Wartefrist) Taggelder für den Zeitraum vom 20. Juni 2023 bis 31. August 2023 zugesprochen hat.
10.1. Die Vorinstanz erwog, die Versicherung 1 bestreite weder die Dauer der Arbeitsunfähigkeit (22. März 2023 bis 31. August 2023) noch ihren Umfang, auch wenn die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse nicht weiter begründet seien und im fraglichen Zeitraum nur sporadisch hausärztliche Konsultationen stattgefunden hätten. Sie erkläre ausdrücklich, sie bestreite nicht, dass das Arbeitsverhältnis per Ende November 2023 geendet habe, was zufolge der dreimonatigen Kündigungsfrist und Art. 336c OR eine Arbeitsunfähigkeit bis Ende August 2023 impliziere. Es sei mangels Bestreitung davon auszugehen, dass die Versicherte vom 22. März 2023 bis zum 31. August 2023 krankheitsbedingt zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei.
Die Versicherung 1 begründe ihre (definitive) Leistungseinstellung mit der fehlenden (fristgerechten) Einreichung der Vollmacht zur Schweigepflichtentbindung. Sie berufe sich auf Art. 39 VVG und ihre AVB. Dort finde sich zu den Pflichten im Schadenfall eine Bestimmung, gemäss der sie berechtigt sei, zusätzliche Belege und Auskünfte, insbesondere ärztliche Zeugnisse und Berichte, zu verlangen. Die versicherte Person habe die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht ihr gegenüber zu entbinden (Art. 21.5 AVB). Würden die Pflichten im Schadenfall schuldhaft verletzt und werde dadurch das Ausmass oder die Feststellung der Krankheits-/Unfallfolgen nachteilig beeinflusst, kürze oder verweigere sie ihre Leistungen (Art. 23 AVB). Eine nach Tagen oder Wochen bestimmte Frist, innert der die Mitwirkung zu erfolgen habe, sei indes nicht definiert. Damit enthalte Art. 23 AVB keine gültige Verwirkungsklausel im Sinne von Art. 39 Abs. 2 Ziff. 2 VVG. Die Versicherung 1 könne sich somit nicht auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht berufen, um ihre Leistung zu verweigern.
10.2. Die Versicherung 1 wehrt sich gegen die vorinstanzliche Feststellung, dass sie weder die Dauer der Arbeitsunfähigkeit noch ihren Umfang bestritten habe. Sie verweist auf Ziffer 64 ihrer Klageantwort. Dort habe sie zwar im Sinne einer Zusammenfassung angegeben, dass die Arztzeugnisse eine Arbeitsunfähigkeit attestierten. Anschliessend habe sie jedoch folgenden Einwand gemacht: "Bis 31. August 2023 wurde der Lohn [...] durch die Arbeitgeberin weiterbezahlt. Dementsprechend resultiert bis 31. August 2023 ein Lohnausfall von CHF 0.00." Sie habe somit ihre Leistungspflicht bis zum 31. August 2023 mit der Einrede des Nullschadens bestritten. Mit diesem Einwand habe sich die Vorinstanz nicht befasst.
10.2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt insbesondere, dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien anhören und bei der Entscheidfindung berücksichtigen (BGE 136 I 184 E. 2.2.1; 134 I 83 E. 4.1). Damit sich die Parteien ein Bild über die Erwägungen des Gerichts machen können, ist sein Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; 136 I 184 E. 2.2.1; je mit Hinweisen).
10.2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung an sich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 141 V 557 E. 3; 137 I 195 E. 2.2; 135 I 187 E. 2.2). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; 133 I 201 E. 2.2). Aber auch ohne Heilung der Gehörsverletzung kann zur Verhinderung eines Leerlaufs von einer Rückweisung abgesehen werden, wenn an der Rückweisung kein schützenswertes Interesse besteht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Partei, deren Gehör verletzt wurde, nicht darlegt, dass sie in den Punkten, in denen ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde, bei Gewährung desselben überhaupt Ausführungen hätte machen können, die zufolge der Verletzung nicht berücksichtigt werden konnten (vgl. Urteile 4A_27/2018 vom 3. Januar 2019 E. 3.2.4; 4A_283/2013 vom 20. August 2013 E. 3.3).
10.2.3. Gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen deckt die von der Versicherung 1 angebotene kollektive Krankentaggeldversicherung die wirtschaftlichen Folgen von Krankheit, Unfall und Mutterschaft ab (Art. 3 AVB). Die angebotene Versicherung war somit als Schadenversicherung ausgestaltet. In diesem Falle muss aus der Arbeitsunfähigkeit ein wirtschaftlicher Schaden in Form einer Erwerbseinbusse resultieren, damit Krankentaggelder geschuldet sind (BGE 141 III 241 E. 3.1; Urteil 4A_283/2025 vom 9. April 2026 E. 4.3.1 mit Literaturhinweis).
10.2.4. Der Versicherung 1 ist beizupflichten, dass sich die Vorinstanz nicht mit ihrem Einwand des "Nullschadens" befasst hat. Entgegen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung versteht sich nicht von selbst, dass der Umstand, dass die Arbeitgeberin 1 ihrer Arbeitnehmerin (der Versicherten) weiterhin den Lohn ausrichtete, nicht dazu führen kann, dass keine Krankentaggeldleistungen zu erbringen sind (vgl. dazu das Urteil 4A_66/2025 vom 19. Mai 2025). Die Vorinstanz hätte sich mit dem Einwand des Nullschadens auseinandersetzen und prüfen müssen, wie die bis zum 31. August 2023 erfolgten Zahlungen der Arbeitgeberin 1 zu qualifizieren sind (vgl. hiernach E. 10.2.5).
10.2.5. Eine Rückweisung an die Vorinstanz kann aber vorliegend unterbleiben. Denn allein aufgrund der Tatsache, dass die Arbeitgeberin 1 bis zum 31. August 2023 weiterhin Zahlungen erbracht hat, ist nicht per se abzuleiten, dass die Versicherte keinen Schaden erlitten hat.
Die Vorinstanz macht in ihrer Vernehmlassung geltend, die Versicherung 1 verkenne, dass die fortgesetzte Lohnzahlung den Taggeldanspruch der Versicherten gegenüber der Versicherung nicht untergehen lasse. Die Versicherung könne nicht allfällige Lohnzahlungen der Arbeitgeberin mit ihren Versicherungsleistungen verrechnen (mit Verweis auf FREY/FRIEDLI, in: Basler Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, 2. Aufl. 2023, N. 39 zu Art. 95a VVG). Die Versicherung 1 äussert sich nicht zu diesen Ausführungen. Die Versicherte führt in ihrer Beschwerdeantwort aus, sie habe in ihrer Klage (mit Verweis auf Rz. 44 und Klagebeilage 13) dargelegt, dass sie gestützt auf die Forderungsabtretung im gerichtlichen Vergleich zwischen ihr und der Arbeitgeberin 1 Anspruch auf den Gesamtbetrag des Taggelds habe. In Ziffer 4 dieses Vergleichs wird was folgt festgehalten: "Die [Arbeitgeberin 1] tritt allfällige Krankentaggelder [der Versicherung 1] für den Zeitraum 17. April bis 31. August 2023 im Umfang von CHF 13'377.- (entspricht 3 Monaten) an [die Versicherte] ab. Die diesen Betrag übersteigenden Taggeldleistungen für den genannten Zeitraum sind unaufgefordert der [Arbeitgeberin 1] zu überweisen."
Es ist gestützt auf diese unbestritten gebliebenen Ausführungen davon auszugehen, dass es sich vorliegend bei den Zahlungen der Arbeitgeberin 1 um
Vorschusszahlungen und nicht um vorbehaltlose Lohnfortzahlungen handelt. Die Arbeitgeberin 1 hat somit nicht in Erfüllung ihres Lohnanspruchs geleistet. Entsprechend unterscheidet sich der vorliegende Fall von der dem zitierten Urteil 4A_66/2025 zugrundeliegenden Konstellation. Dort fehlte es an der rechtsgenüglichen Behauptung einer Vorschuss- oder Kulanzzahlung durch den (dortigen) Arbeitgeber, weshalb von einer vorbehaltlosen Lohnfortzahlung ausgegangen wurde (zit. Urteil 4A_66/2025 E. 4.3). Ginge man mit der Versicherung 1 davon aus, dass jegliche Ausrichtung von Zahlungen trotz ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit dazu führt, dass kein Schaden vorliegt, würde die kollektive Krankentaggeldversicherung ihres Sinns entleert. Schliesst die Arbeitgeberin diese doch ab, um sich vor den wirtschaftlichen Folgen einer Krankheit des Arbeitnehmers abzusichern.
10.3. Die Versicherung 1 macht geltend, sie habe auch die Arbeitsunfähigkeit als solche bestritten. Die Wiedergabe der Zeugnisse als Tatsache in Ziffer 64 der Klageantwort diene der Beweismittelzuordnung und nicht der Preisgabe der Bestreitung. Die vorinstanzliche Feststellung, dass die Arbeitsunfähigkeit unbestritten sei, stehe im klaren Widerspruch zum Wortlaut von Ziff. 64 der Klageantwort. Die Annahme sei zudem auch nicht haltbar. Wer die Leistungspflicht nicht bestreite, benötige keine Ermächtigung zur Einsicht in die medizinischen Grundlagen. Bei einer Anerkennung der Leistungspflicht hätte sie kein Interesse an der Beibringung der Vollmacht zur Schweigepflichtentbindung. Sie habe stets betont, dass sie diese zur Prüfung ihrer Leistungspflicht benötige. Wer den Schaden bestreite, bestreite den Leistungsanspruch als solchen. Ein Zugeständnis betreffend die Arbeitsunfähigkeit lasse sich daraus nicht ableiten.
10.3.1. Die Rüge geht fehl. Die von der Versicherung 1 verlangte Vollmacht zur Schweigepflichtentbindung betrifft die dem gerichtlichen Verfahren vorgelagerte Abklärung, ob das im Rahmen der Anspruchsbegründung von der versicherten Person geltend gemachte versicherte Risiko tatsächlich eingetreten ist (Urteil 4A_175/2025 vom 27. November 2025 E. 3.1 und E. 3.3). Die AVB verlangen diesbezüglich meist, dass entsprechende Belege, insbesondere Arztzeugnisse, eingereicht werden. Akzeptiert die Versicherung diese Arztzeugnisse nicht und kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren, richtet sich der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (Urteil 4A_42/2026 vom 22. April 2026 E. 4.2.3, zur Publikation vorgesehen). Der Umstand, dass die Versicherung 1 im - dem gerichtlichen Verfahren vorgelagerten - Abklärungsverfahren eine Ermächtigung zur Einsicht in die medizinischen Unterlagen (Vollmacht zur Schweigepflichtentbindung) verlangt hat, kann sie im gerichtlichen Verfahren nicht davon dispensieren, die von der Versicherten geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit hinreichend zu bestreiten.
10.3.2. Die Versicherung 1 vermag nicht darzutun, dass sie die Arbeitsunfähigkeit der Versicherten im Zeitraum vom 22. März 2023 bis 31. August 2023 hinreichend bestritten hätte. Eine solche hinreichende Bestreitung findet sich namentlich nicht in Ziffer 64 der Klageantwort, auf welche die Versicherung 1 verweist. Die betreffende Ziffer wird zwar pauschal mit "Bestritten" eingeleitet. Anschliessend heisst es aber wörtlich: "Die beigelegten Arztzeugnisse bestätigen eine 100 % (Pensum 80 %) Arbeitsunfähigkeit vom 22. März bis 19. Juni 2023 (Wartefrist von 90 Tagen) sowie vom 20. Juni 2023 bis 31. August 2023 (73 Tage). Eine weitere Arbeitsunfähigkeit ist im Dezember (4. bis 13. Dezember 2023) und weitere dann im 2024 bestätigt". Anschliessend folgt die Einrede des Nullschadens (vgl. hiervor E. 10.2). Erst dann führt die Versicherung 1 aus, dass ab dem 1. September 2023 (bis 4. Dezember 2023) keine Arbeitsunfähigkeit bestätigt worden ist. Aus Ziffer 64 der Klageantwort ergibt sich somit keine hinreichende Bestreitung der von der Versicherten geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit bis zum 31. August 2023.
10.4. Die Versicherung 1 rügt eventualiter, selbst wenn man bis Ende August 2023 einen Erwerbsausfall der Versicherten unterstelle, fehle es an der Fälligkeit des Anspruchs. Nach Art. 41 Abs. 1 VVG werde eine Forderung aus dem Versicherungsvertrag erst fällig, nachdem der Versicherer Angaben erhalten habe, aus denen er sich von der Richtigkeit des Anspruchs überzeugen könne. Dies sei der Fall, wenn die Versicherte den Anspruch nach Gesetz und Vertrag genügend begründet habe. Die Versicherte müsse neben der Anzeigepflicht nach Art. 38 VVG auch ihre Pflichten zur Auskunftserteilung und zur Vorlage von Belegen nach Art. 39 VVG erfüllen. Solange sie diese Obliegenheiten versäume, fehle es an der Fälligkeit des Anspruchs.
Die Rüge geht fehl. Die Versicherung 1 übergeht, dass der Rechtsvertreter der Versicherten die seinerzeit von dieser einverlangte Vollmacht ihr zeitlich vor der Klageeinreichung zugestellt hat. Sie macht in ihrer Beschwerde selbst geltend, sie habe die unterzeichnete Vollmachtserklärung der Versicherten am 29. Mai 2024 erhalten. Es ist daher davon auszugehen, dass die Versicherung 1 spätestens zu diesem Zeitpunkt die notwendigen Angaben erhalten hat, um sich von der Richtigkeit des Anspruchs zu überzeugen. Entsprechend wurde der Versicherungsanspruch nach Ablauf der Deliberationsfrist gemäss Art. 41 Abs. 1 VVG fällig. Die Versicherung 1 übergeht, dass die Fälligkeit nicht erst dann eintritt, wenn sie Gewissheit hat, dass der Anspruch des Versicherten begründet ist und ihm keine Einreden entgegenstehen (vgl. Urteil 4A_58/2019 vom 13. Januar 2020 E. 4.3; MARCEL SÜSSKIND, in: Basler Kommentar, Versicherungsvertragsgesetz, 2. Aufl. 2023, N. 21 zu Art. 41 VVG). Mit der Fälligkeit wird die Versicherungsforderung rechtlich durchsetzbar. Der Anspruchsberechtigte kann Erfüllung verlagen und die Forderung gerichtlich geltend machen (SÜSSKIND, a.a.O., N. 28 zu Art. 41 VVG). Soweit die Versicherung 1 darüber hinaus eine definitive Einstellung von Leistungen bis zum Zeitpunkt des Erhalts der Vollmacht verlangt ("ein rückwirkender Leistungsanspruch entfalle"), übergeht sie, dass die Voraussetzungen für eine Verwirkungsklausel nicht erfüllt sind (Art. 39 Abs. 2 Ziff. 2 VVG).
10.5. Die Versicherung 1 macht subeventualiter geltend, selbst wenn man die Fälligkeit des Anspruchs bejahe, rechtfertige Art. 45 VVG i.V.m. Ziff. 23 AVB eine (zeitweilige) Leistungsreduktion bzw. Leistungsverweigerung. Die Vorinstanz stelle darauf ab, dass die AVB keine bestimmte Frist im Sinne von Art. 39 Abs. 2 Ziff. 2 VVG vorsähen und gelange gestützt darauf zum Ergebnis, es fehle an einer tauglichen Grundlage für Rechtsnachteile. Damit verkenne sie die Systematik und Reichweite von Art. 39 VVG. Das Fehlen einer (gültigen) Verwirkungsklausel schliesse einzig die "endgültige Anspruchsvernichtung" bei Fristversäumnis aus. Die Vorinstanz hätte prüfen müssen, ob die (zeitweilige) Nichtbeibringung der Vollmacht zur Schweigepflichtentbindung die Prüfung der anspruchsrelevanten Tatsachen in kausaler Weise beeinträchtigt habe und ob die Versicherte schuldhaft gehandelt habe.
Die Rüge geht fehl. Die Versicherung 1 macht zu Recht nicht mehr geltend, dass Art. 23 AVB die Voraussetzungen einer Verwirkungsklausel gemäss Art. 39 Abs. 2 Ziff. 2 VVG erfüllt. Stattdessen beruft sie sich auf Art. 45 Abs. 1 VVG. Gemäss dieser Bestimmung kann die Versicherung einen Rechtsnachteil vorsehen, wenn der Versicherte nach Eintritt des Versicherungsfalls in schuldhafter Weise gegen eine im Vertrag vorgesehene Verhaltenspflicht verstossen hat. Dieser Nachteil tritt nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des befürchteten Ereignisses und auf den Umfang der von der Versicherung geschuldeten Leistungen gehabt hat.
Vorliegend ist bereits nicht ersichtlich, inwiefern die zeitweilige Nichtbeibringung der Vollmacht zur Schweigepflichtentbindung einen Einfluss auf den Umfang der von der Versicherung 1 geschuldeten Leistung gehabt haben könnte. Soweit eine Verletzung einer Obliegenheit keinen Einfluss auf den eingetretenen Schaden hat, mithin keinen Schaden bzw. Mehrschaden herbeiführt, verbietet es Art. 45 Abs. 1 VVG der Versicherung, Rechtsnachteile vorzusehen (Urteil 4A_271/2021 vom 7. Februar 2022 E. 2.1 in fine). Eine Sanktionierung von Obliegenheitsverletzungen unabhängig von deren Folgen ist seit der Neufassung von Art. 45 Abs. 1 VVG nicht mehr möglich (PASCAL GROLIMUND, in: Basler Kommentar, Versicherungsvertragsgesetz, 2. Aufl. 2023, N. 21 zu Art. 45 VVG). Es kann somit offenbleiben, ob die Versicherte hätte nachweisen können, dass die zeitweilige Nichtbeibringung der Vollmacht nicht schuldhaft erfolgt ist (vgl. dazu zit. Urteil 4A_271/2021 E. 2.1).
11.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Verfahren 4A_575/2025 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ergebnis wird die Versicherung 1 kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Verfahren 4A_571/2025
12.
Die Versicherte wendet sich gegen die vorinstanzliche Feststellung, dass zwischen dem 1. September 2023 und dem 30. November 2023 keine Arbeitsunfähigkeit mehr nachgewiesen werden könne.
12.1. Die Vorinstanz erwog, für den betreffenden Zeitraum könne die Versicherte keinen Krankentaggeldanspruch geltend machen, weil dafür keine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit bestanden habe bzw. nachträglich keine Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen werden könne. Die Versicherte habe während dieser Zeit keinen einzigen Termin bei ihrem Hausarzt wahrgenommen und er habe ihr dafür auch nicht im Nachhinein eine entsprechende Arbeitsunfähigkeit attestiert. Eine solche lasse sich auch nicht nachträglich mittels Befragung des Hausarztes oder eines Gutachtens nachweisen. Es seien mittlerweile zwei Jahre vergangen und entsprechende Aussagen infolge Zeitablaufs sowie mangels echtzeitlicher ärztlicher Berichte nicht möglich. Auf diese Beweisofferten könne in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. Auch auf eine Einvernahme der Versicherten sowie die Befragung ihrer ehemaligen Arbeitgeberin, von Mitarbeitern der Detailhandelsgeschäfte oder von Familienangehörigen könne verzichtet werden, da diese Personen keine relevanten Aussagen zum medizinischen Sachverhalt machen könnten. Weiter vermöge auch der Umstand, dass die Versicherte nach dem unerwarteten Tod ihrer Mutter und der Kündigung übermässig Alkohol eingekauft und vermutlich auch konsumiert habe, keine Arbeitsunfähigkeit zu belegen.
Selbst wenn nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne, dass die Versicherte auch in den Monaten September bis November 2023 arbeitsunfähig gewesen sei - dies aber nachträglich nicht beweisen könne - gebe es auch Indizien, die dafür sprächen, dass sie ihre Arbeitsunfähigkeit zumindest vorübergehend wiedererlangt habe. Ansonsten wäre zu erwarten gewesen, dass sie weiterhin Termine bei ihrem Hausarzt wahrgenommen hätte. Obwohl sie weiter psychotherapeutisch betreut worden sei und auch die Psychiatrie Spitex wöchentlich bei ihr vorbeigeschaut habe, sei die Thematik eines übermässigen Alkoholkonsums von den involvierten Fachpersonen erstmals 2024 erwähnt worden. Auch habe die Privatklinik P.________ nicht bestätigen können, dass die stationären Aufenthalte vom 9. bis 20. Juni 2023 und vom 12. Januar 2024 bis 8. Februar 2024 auf die gleiche Krankheit zurückzuführen gewesen seien. Schliesslich habe sich die Versicherte erfolgreich um eine neue Stelle bemühen können.
12.2. Die Versicherte rügt eine Verletzung ihres Rechts auf Beweis. Sie wirft der Vorinstanz eine willkürliche (antizipierte) Beweiswürdigung vor. Diese hätte die von ihr beantragten Befragungen durchführen und anschliessend ein medizinisches Gutachten in Auftrag geben müssen. Dieses Gutachten hätte zusammen mit allen anderen Beweismitteln den Beweis für das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % in der Periode vom 1. September 2023 bis 30. November 2023 erbracht.
12.2.1. Die Rüge geht fehl. Die Versicherte genügt den Anforderungen an eine Willkürrüge im bundesgerichtlichen Verfahren (vgl. hiervor E. 6) über weite Strecken nicht. Sie beschränkt sich vielmehr auf die Ausübung appellatorischer Kritik, ohne sich hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. hiervor E. 12.1) auseinanderzusetzen. Sie verkennt, dass das Bundesgericht nicht eine eigene Beweiswürdigung vornimmt.
12.2.2. Die Vorinstanz hat, ohne in Willkür zu verfallen, darauf abgestellt, dass die Versicherte im Zeitraum vom 1. September 2023 bis 30. November 2023 keine Termine bei ihrem Hausarzt wahrgenommen hat, weshalb keine echtzeitlichen ärztlichen Berichte für diesen Zeitraum vorliegen. Hat die Versicherte in diesem Zeitraum keine Termine bei ihrem Hausarzt wahrgenommen, erübrigt sich folgerichtig auch dessen Befragung. Was den Verlaufsbericht von Dr. J.________, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, angeht, erwog die Vorinstanz schlüssig, die Psychotherapeutin äussere sich nur vage und gebe selbst an, den pychopathologischen Befund aufgrund der unregelmässigen Termine nicht durchgehend einschätzen zu können.
Da es für den streitgegenständlichen Zeitraum an echtzeitlichen ärztlichen Berichten fehlt, hat die Vorinstanz - ohne geradezu in Willkür zu verfallen - auf die Einholung eines medizinischen Gutachtens verzichten dürfen. Sie hat nachvollziehbar erwogen, es sei aufgrund des Zeitablaufs nicht ersichtlich, inwiefern durch ein Gutachten der Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit im besagten Zeitraum hätte vorgenommen werden können.
Wenn die Versicherte ausführt, es sei nur eine kurze Periode von knapp drei Monaten zu beurteilen, welche zwischen zwei langen Perioden liege, für welche die Arbeitsunfähigkeit von 100 % beweisen sei, übergeht sie, dass die Vorinstanz mangels hinreichender Bestreitung durch die Versicherung 1 nicht prüfte, ob der Nachweis einer 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum bis zum 31. August 2023 überhaupt erbracht worden ist. Ohnehin würde dies die Versicherte nicht davon dispensieren, auch für die knapp drei Monate ihre Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen.
12.2.3. Was die offerierten Beweismittel betreffend den Alkoholmissbrauch angeht, ist die Vorinstanz selber davon ausgegangen, dass die Versicherte übermässig Alkohol eingekauft und vermutlich auch konsumiert hat. Entscheidend ist aber, ob sich ein allfälliger Alkoholmissbrauch (allenfalls zusammen mit dem behaupteten "psychischen Gesundheitsschaden") dergestalt ausgewirkt hat, dass die Versicherte im betreffenden Zeitraum arbeitsunfähig war. In dieser Hinsicht sind die offerierten Beweismittel betreffend Alkoholmissbrauch (Einvernahme von Verkäuferinnen etc.) nicht tauglich. Denn Aussagen zu medizinischen Sachverhalten sind von diesen Zeugen nicht zu erwarten, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt. Nichts ändert der allgemeine Hinweis der Versicherten, dass der übermässige Konsum von Alkohol potentiell geeignet sei, eine Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Eine Alkoholabhängigkeit der Versicherten wurde denn auch erstmals im Bericht der Privatklinik P.________ vom September 2024 diagnostiziert. Der Versicherten ist somit nicht zu folgen, wenn sie argumentiert, die Vorinstanz hätte vor dem Verzicht auf die Einholung des Gutachtens die Befragungen durchführen müssen.
12.2.4. Soweit sich die Versicherte gegen die vorinstanzliche Erwägung wendet, wonach mehrere Indizien dafür sprächen, dass sie ihre Arbeitsfähigkeit in der betreffenden Zeitspanne (vorübergehend) wiedererlangt habe, vermag sie keine willkürliche Beweiswürdigung darzutun. Die Vorinstanz hat überzeugend begründet, gestützt auf welche Indizien sie zu diesem Ergebnis gelangt. Die Versicherte übergeht, dass es für die Annahme einer willkürlichen Beweiswürdigung nicht ausreicht, dass einzelne Indizien anders gewürdigt werden könnten.
12.2.5. Zusammenfassend ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Beweis für eine Arbeitsunfähigkeit der Versicherten im Zeitraum vom 1. September 2023 bis 30. November 2023 nicht als erbracht erachtet.
13.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Verfahren 4A_571/2025 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ergebnis wird die Versicherte kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist in diesem Verfahren nicht geschuldet, da keine Vernehmlassung eingeholt wurde, womit den Versicherungen kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Verfahren 4A_571/2025 und 4A_575/2025 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- im Verfahren 4A_571/2025 werden der Versicherten (Beschwerdeführerin) auferlegt.
4.
Im Verfahren 4A_571/2025 sind keine Parteientschädigungen geschuldet.
5.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- im Verfahren 4A_575/2025 werden der Versicherung 1 (Beschwerdeführerin) auferlegt.
6.
Die Versicherung 1 hat die Versicherte (Beschwerdegegnerin) für das bundesgerichtliche Verfahren 4A_575/2025 mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
7.
Dieses Urteil wird den Parteien, der D.________ AG und dem Kantonsgericht Freiburg, II. Sozialversicherungsgerichtshof, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Mai 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Gross