Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_164/2026
Urteil vom 4. Mai 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG in Liquidation,
vertreten durch Rechtsanwalt Felix Keller,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Placidus Plattner,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Forderung; Rückweisungsentscheid,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 10. März 2026 (ZK1 2025 3).
Erwägungen
1.
Mit Urteil vom 23. Mai 2024 wies das Bezirksgericht Höfe eine von der Beschwerdegegnerin gegen die Beschwerdeführerin erhobene Klage ab.
Mit Beschluss vom 10. März 2026 hiess das Kantonsgericht Schwyz eine von der Beschwerdegegnerin gegen das bezirksgerichtliche Urteil vom 23. Mai 2024 erhobene Berufung gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts und weiteren Beurteilung an das Bezirksgericht zurück.
Mit Eingabe vom 15. April 2026 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 10. März 2026 mit Beschwerde anfechten zu wollen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 III 248 E. 1; 149 III 277 E. 3.1; 145 I 121 E. 1).
2.1. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, mit denen weder über die Zuständigkeit noch über Ausstandsbegehren entschieden wurde (vgl. Art. 92 BGG), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2). Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; 138 III 46 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1; 133 III 629 E. 2.3.1).
2.2. Beim angefochtenen Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 10. März 2026 handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Die Beschwerdeführerin behauptet lediglich pauschal, die Gutheissung der Beschwerde würde einen "Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges erstinstanzliches Beurteilungsverfahren ersparen", zeigt jedoch nicht konkret auf, welches weitläufige Beweisverfahren erspart würde. Die Eintretensvoraussetzungen sind somit offensichtlich nicht erfüllt.
Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.
3.
Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Mai 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Leemann