Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_157/2025
Urteil vom 13. März 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichterin Kiss, Bundesrichter Denys,
Bundesrichter Rüedi, Bundesrichterin May Canellas
Gerichtsschreiber Kistler.
Verfahrensbeteiligte
A.________ LLC, Vereinigte Arabische Emirate,
vertreten durch Rechtsanwältin Maeve Romano und Rechtsanwalt Marcel Steinegger,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Bösch,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Vollstreckbarerklärung (Exequatur) einer Payment Order aus Dubai, Vereinigte Arabische Emirate (VAE)
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, vom 25. Februar 2025 (ZK2 2023 61).
Sachverhalt
A.
Am 22. Juli 2019 erliess das erstinstanzliche Gericht von Dubai, Vereinigte Arabische Emirate (VAE), eine sogenannte Payment Order und verpflichtete B.________ (Gesuchsgegner und Beschwerdeführer) sowie die C.________ LLC, der A.________ LLC mit Sitz in Dubai (Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin) zur Zahlung von AED 140'000'000.-- nebst Zins, Gebühren, Kosten und Anwaltsgebühren.
Am 24. Juli 2019 versuchte das Gericht von Dubai, dem Gesuchsgegner die Payment Order an die Adresse der C.________ LLC zuzustellen. Dieser Zustellungsversuch blieb ohne Erfolg. Daraufhin erfolgte eine Adressnachforschung bei den Ermittlungsbehörden, der Telekommunikationsfirma D.________, den Stadtwerken für Elektrizitäts- und Wasserversorgung und bei der Migrationsbehörde in Dubai, dies ohne eine exakte Adresse des Gesuchsgegners ausfindig zu machen. In der Folge wurde die Payment Order am 14. August 2019 in einer arabisch- und einer englischsprachigen Zeitung veröffentlicht.
B.
B.a. Mit Gesuch vom 4. Mai 2021 beantragte die Gesuchstellerin dem Einzelrichter des Bezirksgerichts March, die Payment Order vom 22. Juli 2019 sei für vollstreckbar zu erklären.
Der Gesuchsgegner beantragte die vollumfängliche Abweisung des Gesuchs.
Nachdem die Gesuchstellerin um Sistierung des Verfahrens bis zur Erledigung des vom Gesuchsgegner inzwischen eingeleiteten Appeal-Verfahrens vor dem Dubai Court of Appeal gegen die Payment Order ersucht hat, verfügte der Einzelrichter die Sistierung des erstinstanzlichen Verfahrens bis zum unbenutzten Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen das Urteil des Dubai Court of Appeal vom 10. November 2021 bzw. bis zur Erledigung eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens. Mit prozessleitender Verfügung vom 4. November 2022 hob der Einzelrichter die Sistierung wieder auf, weil das Rechtsmittelverfahren gegen das Urteil des Dubai Court of Appeal vom 10. November 2021 gemäss unbestritten gebliebener Mitteilung der Gesuchstellerin vom 7. Oktober 2021 abschliessend erledigt worden sei. Am 20. März 2023 ersuchte der Gesuchsgegner um Sistierung des Verfahrens bis zur Erledigung des von ihm am 17. März 2023 beim Ministry of Justice, Public Prosecutor, bzw. dem Federal Supreme Court of the United Arab Emirates eingeleiteten Rechtsmittelverfahrens gegen das Urteil des Kassationsgerichts von Dubai vom 26. September 2022. Mit prozessleitender Verfügung vom 9. Mai 2023 wies der Einzelrichter das erwähnte Sistierungsgesuch ab.
Mit Verfügung vom 10. August 2023 hiess der Einzelrichter das Exequaturgesuch gut und erklärte die Payment Order aus Dubai vom 22. Juli 2019 für vollstreckbar.
B.b. Die vom Gesuchsgegner dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Schwyz mit Beschluss vom 25. Februar 2025 gut und wies das Exequaturgesuch ab. Das Kantonsgericht erwog, dass es sich bei der Payment Order aufgrund ihrer (rein) vollstreckungsrechtlichen Natur nicht um eine anerkennungsfähige Entscheidung im Sinne von Art. 25 IPRG handle.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, es sei der Beschwerdeentscheid aufzuheben und die Payment Order für vollstreckbar zu erklären. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Beschwerdegegner beantragt in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Die Parteien replizierten und duplizierten.
In teilweiser Gutheissung eines Gesuchs des Beschwerdegegners wurde die Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 2. Juli 2025 dazu verpflichtet, Fr. 12'000.-- als Sicherstellung für eine allfällige Parteientschädigung im Sinne von Art. 62 Abs. 2 BGG zu hinterlegen. Die Beschwerdeführerin hat den Betrag an die Bundesgerichtskasse geleistet.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1).
1.1. Das angefochtene Urteil betrifft die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Anordnung und unterliegt damit der Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist - unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) - auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2; 137 III 580 E. 1.3; 135 III 397 E. 1.4).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2; 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). Die beschwerdeführende Partei darf eine allfällige Replik nicht dazu verwenden, ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern. Zulässig sind nur Vorbringen, zu denen erst die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2; 132 I 42 E. 3.3.4).
3.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Payment Order sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz eine anerkennungsfähige ausländische Entscheidung im Sinne von Art. 25 IPRG. Die Payment Order sei vergleichbar mit einem italienischen
decreto ingiuntivo, der nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Schweiz ebenfalls anerkannt werde.
3.1. Es liegt ein Sachverhalt mit Auslandsbezug vor. Mangels einer staatsvertraglichen Grundlage ist die Anerkennungsfähigkeit der Payment Order nach den Bestimmungen des IPRG zu beurteilen (Art. 1 IPRG). Gemäss Art. 25 IPRG wird eine ausländische Entscheidung in der Schweiz anerkannt, (a) wenn die Zuständigkeit der Gerichte oder Behörden des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, begründet war, (b) wenn gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder wenn sie endgültig ist, und (c) wenn kein Verweigerungsgrund im Sinne von Art. 27 IPRG vorliegt. Art. 27 Abs. 1 IPRG besagt, dass eine im Ausland ergangene Entscheidung in der Schweiz nicht anerkannt wird, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre. Die Entscheidung wird nach Art. 27 Abs. 2 IPRG ebenfalls nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist, (a) dass sie weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei denn, sie habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen, (b) dass die Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts zustande gekommen ist, insbesondere dass ihr das rechtliche Gehör verweigert worden ist, oder (c) dass ein Rechtsstreit zwischen denselben Parteien und über denselben Gegenstand zuerst in der Schweiz eingeleitet oder in der Schweiz entschieden worden ist oder dass er in einem Drittstaat früher entschieden worden ist und dieser Entscheid in der Schweiz anerkannt werden kann.
3.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung fallen unter Art. 25 IPRG lediglich Entscheide in Zivilsachen, unter Ausschluss von Entscheiden vollstreckungsrechtlicher Natur (BGE 129 III 683 E. 5.2; Urteile 5A_999/2022 vom 20. Februar 2024 E. 5.1; 5A_483/2010 vom 8. Februar 2011 E. 3.2).
3.3. Gemäss Art. 143 ff. der Zivilprozessordnung der Vereinigten Arabischen Emirate (ZPO-VAE) können bezifferte, durch Urkunden belegbare und sofort zur Zahlung fällige Geldforderungen, die sich aus Handelspapieren ergeben, durch ein gerichtliches Verfahren auf Erlass einer Payment Order durchgesetzt werden. Hierzu muss der Gläubiger den Schuldner zunächst unter Setzung einer Frist von mindestens fünf Tagen zur Erfüllung auffordern (Art. 144 Abs. 1 ZPO-VAE). Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist kann der Gläubiger beim Gericht einen Antrag auf Erlass einer Payment Order stellen (Art. 144 Abs. 1 ZPO-VAE). Das Gericht erlässt daraufhin die Payment Order (Art. 143 und Art. 144 Abs. 2 ZPO -VAE) und stellt sie dem Schuldner zu (Art. 146 ZPO-VAE). Daraufhin hat der Schuldner die Möglichkeit, gegen die Payment Order innerhalb von 15 Tagen eine Einsprache beim Gericht zu erheben und damit ein ordentliches Gerichtsverfahren zu veranlassen (Art. 147 Abs. 1 ZPO-VAE). Sofern die Einsprachefrist abgelaufen ist, besteht nach Art. 147 Abs. 2 ZPO-VAE unter gewissen Voraussetzungen noch die Möglichkeit einer Berufung.
3.4. Die Frage, ob nach dem Gesagten die Payment Order lediglich ein Entscheid vollstreckungsrechtlicher Natur darstellt, oder aber eine anerkennungsfähige Entscheidung in Zivilsachen nach Art. 25 IPRG, kann aus folgenden Gründen offenbleiben:
3.4.1. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, dass keine exakte Adresse des Beschwerdegegners ermittelt werden konnte, weshalb die Payment Order dem Beschwerdegegner nicht effektiv zugestellt werden konnte. Die Zustellung erfolgte deshalb durch öffentliche Publikation in einer arabisch- und englischsprachigen Zeitung. Der Beschwerdegegner erhob gegen die Payment Order auch keine Einsprache. Vielmehr nahm der Beschwerdegegner erst durch das Exequaturgesuch vom 4. Mai 2021 effektiv Kenntnis von der Payment Order, woraufhin er in den VAE ein Rechtsmittel erhob, das aber zufolge verspäteter Eingabe des Rechtsmittels erfolglos blieb. Weiter ist unbestritten, dass es sich bei der Payment Order um das verfahrenseinleitende Schriftstück i.S. von Art. 25 Abs. 2 lit. a IPRG handelt. Dass sich der Beschwerdegegner auf das Verfahren in Dubai eingelassen hätte, macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend.
3.4.2. Art. 27 Abs. 2 IPRG ist Ausdruck des formellen schweizerischen Ordre public. Das Erfordernis der gehörigen Ladung ist eine Schutzbestimmung zugunsten der inländischen beklagten Partei, die im Ausland eingeklagt und verurteilt wird, ohne dass sie davon wusste und ohne dass sie Gelegenheit hatte, sich dort zu verteidigen. Die Vorschrift, dass die erste Ladung gehörig erfolgen muss, bezweckt also, die beklagte Partei formell auf das gegen sie gerichtete Verfahren aufmerksam zu machen und ihr die Organisation ihrer Verteidigung zu ermöglichen. Deshalb versagt Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG einer ausländischen Entscheidung, die in einem gegenüber der beklagten Partei nicht korrekt durchgeführten Verfahren ergangen ist, die Anerkennung (ausführlich BGE 143 III 225 E. 5 mit Hinweisen).
3.4.3. Der Beschwerdegegner macht in seiner Vernehmlassung unter anderem geltend, dass eine Ladung durch öffentliche Publikation keine gehörige Ladung nach Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG darstelle und beruft sich dabei auf gewichtige Lehrmeinungen: So schreibt Staehelin, dass im Anwendungsbereich des IPRG eine effektive Ladung erforderlich sei und folglich eine Ladung durch Publikation im Amtsblatt oder durch Aushängung im Gericht nicht genüge (Daniel Staehelin, in: Staehelin/Grolimund [Hrsg.], Zivilprozessrecht, 4. Aufl. 2024, § 28 Rz. 23). Gleicher Meinung sind auch Markus, der ebenfalls eine effektive Ladung fordert (Alexander R. Markus, Internationales Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2020, Rz. 1545), und Volken, wonach die bloss fiktive Zustellung den Anforderungen gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG "nie zu genügen" vermöge (Paul Volken, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Aufl. 2004, N. 85 zu Art. 27 IPRG). Andere Autoren sind weniger streng und wollen eine fiktive Zustellung durch Veröffentlichung jedenfalls dann genügen lassen, wenn deren Voraussetzungen sowohl im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat gegeben, als auch aus Schweizer Sicht nach Art. 141 ZPO erfüllt waren (Buhr/Schramm, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Internationales Privatrecht, 4. Aufl., 2024, N. 27 zu Art. 27 IPRG; Däppen/Mabillard, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2020, N. 53 zu Art. 27 IPRG; ähnlich Andreas Bucher, in: Commentaire romand, Loi sur le droit international privé, Convention de Lugano, 2. Aufl. 2025, N. 29 zu Art. 27 IPRG).
3.4.4. Aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falls braucht nicht abschliessend entschieden zu werden, welcher Lehrmeinung zu folgen ist und ob Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG stets eine effektive Ladung verlangt. Denn eine fiktive Ladung kann jedenfalls nur dann genügen, wenn auf diese ein Säumnisverfahren folgt, in dem das Gericht den ihm vom Kläger unterbreiteten Prozessstoff in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht würdigt. Im Payment Order-Verfahren nach dem Recht von Dubai beginnt aber erst auf Einsprache des Beklagten hin ein eigentliches Erkenntnisverfahren; ein Säumnisverfahren findet nicht statt. Nimmt der Beklagte also nicht durch effektive Ladung Kenntnis von der Einleitung des Payment Order-Verfahrens und kann er damit rein faktisch keinen Einspruch erheben, ist er mit der Payment Order einem gerichtlichen Akt ausgesetzt, der einzig auf der einseitigen Sachdarstellung des Klägers beruht. Denn in der Payment Order wird die blosse Rechtsbehauptung des Klägers nach einer formellen Prüfung der Unterlagen zum Urteil erhoben, ohne dass das Gericht eine Erkenntnistätigkeit entfaltet, die den Schutz der beklagten Partei garantieren würde. In einer solchen Konstellation ist eine Vollstreckbarerklärung in der Schweiz mit dem Schutzgedanken von Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG nicht vereinbar. Daran ändert auch der Verweis der Beschwerdeführerin zur Rechtsprechung des Bundesgerichts zum italienischen
decreto ingiuntivo (vgl. BGE 150 III 345; 139 III 232; 135 III 623) nichts. Ohnehin äusserte sich diese Rechtsprechung zum anerkennungsfreundlichen Regime des LugÜ und nicht zum IPRG. Es kann damit offenbleiben, ob die Payment Order eine vollstreckungsrechtliche Entscheidung darstellt oder - bei effektiver Ladung - nach Art. 25 IPRG als Entscheidung in Zivilsachen anerkennungsfähig wäre. Die Beschwerde ist unbegründet und der angefochtene Beschwerdeentscheid, mit dem das Exequatur verweigert wurde, ist zu bestätigen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ergebnis wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Die Parteientschädigung ist durch den bei der Bundesgerichtskasse im Sinne von Art. 62 Abs. 2 BGG zugunsten des Beschwerdegegners sichergestellten Betrag zu bezahlen.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 12'000.-- zu entschädigen. Diese Entschädigung wird aus der an die Bundesgerichtskasse bezahlten Sicherheitsleistung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. März 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Kistler