Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_532/2025
Urteil vom 24. Februar 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Denys, Rüedi,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Kaiser,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ SA,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nationale Schiedsgerichtsbarkeit,
Beschwerde gegen das Urteil des Schiedsgerichts mit Sitz in St. Gallen vom 6. Juni 2025 (644557).
Sachverhalt
A.
Am 24. August 2021 ereignete sich um ca. 14:35 Uhr an der Verzweigung Strasse U.________ / Weg V.________ in X.________ ein Verkehrsunfall, bei dem A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) mit einem Personenwagen und C.________ als Lenker eines E-Fahrrads beteiligt waren.
Dem Kläger wird vorgeworfen, das Vortrittsrecht von C.________ missachtet und dadurch eine seitlich-frontale Kollision verursacht zu haben. Infolge des Zusammenstosses sei C.________ zunächst auf die Motorhaube des vom Kläger gelenkten Fahrzeugs und anschliessend auf den Asphalt geschleudert worden. Dabei habe C.________ diverse Verletzungen erlitten, namentlich Frakturen des 1. und 2. Halswirbels, ein leichtes Schädelhirntrauma, einen Bruch des Brustbeins sowie einen Schlüsselbeinbruch, weshalb er vom 24. August bis zum 7. September 2021 hospitalisiert gewesen sei.
Das Untersuchungsamt Uznach erliess am 6. Mai 2022 einen Strafbefehl gegen den Kläger wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Kläger Einsprache, woraufhin die Staatsanwaltschaft ergänzende Beweiserhebungen vornahm und am 13. April 2023 einen neuen Strafbefehl erliess, mit dem sie den Kläger nunmehr wegen einfacher Körperverletzung verurteilte. Der Kläger erhob auch gegen diesen Strafbefehl Einsprache. In der Folge hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und überwies die Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland. Mit Entscheid vom 16. August 2023 sprach das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland den Kläger der fahrlässigen Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 110.-- sowie einer Busse von Fr. 1'100.-- bei einer Probezeit von drei Jahren.
Der Kläger hat gegen das Urteil des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland beim Kantonsgericht St. Gallen Berufung erhoben. Die B.________ SA (Beklagte, Beschwerdegegnerin), bei der der Kläger rechtsschutzversichert ist, verweigerte ihm die Versicherungsdeckung bzw. Kostengutsprache für das genannte Berufungsverfahren, da sie die Anfechtung als aussichtslos beurteilte. Der Versicherungsvertrag enthält eine Schiedsklausel.
B.
Mit Klage vom 25. September 2024 beantragte der Kläger dem Schiedsgericht mit Sitz in St. Gallen, es sei festzustellen, dass das beim Kantonsgericht St. Gallen angestrengte Berufungsverfahren ST.2023.179-SK3 nicht aussichtslos ist.
Die Beklagte beantragte, auf die Klage sei infolge fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.
Weil sich die Parteien nicht auf einen Einzelschiedsrichter hatten einigen können, setzte das Kantonsgericht St. Gallen den Einzelschiedsrichter ein.
Anlässlich einer Vorbesprechung wurden die Modalitäten und Grundsätze des Schiedsverfahrens festgelegt. In prozessualer Hinsicht vereinbarten die Parteien, dass auf das Schiedsverfahren die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) zum vereinfachten Verfahren anzuwenden sind, soweit im Vorprotokoll keine abweichenden Vorschriften vereinbart wurden.
Mit Schiedsentscheid vom 6. Juni 2025 wies das Schiedsgericht mit Sitz in St. Gallen die Klage ab. Es erwog, der Kläger habe nicht hinreichend darzutun vermocht und es sei aufgrund der Akten nicht davon auszugehen, dass der Entscheid des Strafgerichts Werdenberg-Sarganserland vom 16. August 2023 auf Rechtsverletzungen beruhte, die Sachverhaltsfeststellung unvollständig oder unrichtig erfolgt wäre oder der Entscheid sonst wie als unangemessen zu gelten hätte. Die Erfolgsaussichten im Berufungsverfahren seien erheblich geringer als die Risiken eines Unterliegens und könnten nicht als ernsthaft eingestuft werden. An dieser Einschätzung änderten auch die vom Kläger beim Kantonsgericht gestellten Beweisanträge nichts.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Kläger dem Bundesgericht, es sei der Entscheid des Schiedsgerichts mit Sitz in St. Gallen aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass das angestrengte Berufungsverfahren nicht aussichtslos ist.
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Schiedsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Der Beschwerdeführer hat repliziert.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1).
1.1. Angefochten ist ein Schiedsspruch über eine Streitigkeit zwischen Parteien, die im Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarung ihren Sitz in der Schweiz hatten. Weder in der Schiedsvereinbarung noch später haben die Parteien vereinbart, dass die Bestimmungen über die internationale Schiedsgerichtsbarkeit (Art. 176 ff. IPRG [SR 291]) Anwendung finden sollen (vgl. Art. 353 Abs. 2 ZPO). Es gelten somit die Regeln über die nationale Schiedsgerichtsbarkeit gemäss dem 3. Teil der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 353 ff. ZPO). Von der durch Art. 390 Abs. 1 ZPO eingeräumten Möglichkeit, als Rechtsmittelinstanz das zuständige kantonale Gericht zu bezeichnen, wurde kein Gebrauch gemacht.
Der ergangene Schiedsspruch unterliegt somit der Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 389 Abs. 1 ZPO und Art. 77 Abs. 1 lit. b BGG).
1.2. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er in der Replik vorbringt, die bei der Beschwerdegegnerin angestellte Rechtsanwältin, die die Beschwerdeantwort unterzeichnet hat, sei nicht befugt, die Beschwerdegegnerin vor dem Bundesgericht zu vertreten. Er verkennt mit seinem Einwand, dass die gemäss Art. 40 Abs. 1 BGG grundsätzlich Anwälten vorbehaltene berufsmässige Parteivertretung die Vertretung durch Dritte betrifft, nicht jedoch die Vertretung durch Prokuristen oder gemäss Art. 462 Abs. 2 OR zur Prozessführung ausdrücklich ermächtigte Handlungsbevollmächtigte (Urteile 4A_489/2023 vom 19. März 2024 E. 4; 4D_2/2013 vom 1. Mai 2013 E. 2.2.1).
1.3. Die Beschwerde im Sinne von Art. 77 Abs. 1 BGG ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur. Sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 107 Abs. 2 BGG ausschliesst, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden). Soweit der Streit die Zuständigkeit des Schiedsgerichts oder dessen Zusammensetzung betrifft, gilt davon eine dahingehende Ausnahme, dass das Bundesgericht selber die Zuständigkeit oder die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts feststellen bzw. über die Ablehnung des betreffenden Schiedsrichters befinden kann (BGE 149 III 277 E. 3.3; 136 III 605 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Eine weitere Ausnahme sieht das Gesetz für den Fall vor, dass der Schiedsspruch wegen offensichtlich überhöhter Entschädigungen und Auslagen angefochten wird (Art. 395 Abs. 4 ZPO). Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass das Bundesgericht die Sache an das Schiedsgericht zurückweist (Urteile 4A_194/2025 vom 15. September 2025 E. 1.2; 4A_247/2025 vom 9. September 2025 E. 1.2; 4A_626/2024 vom 21. März 2025 E. 1.2).
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des angefochtenen Schiedsspruchs und Rückweisung der Sache an das Schiedsgericht zur Neubeurteilung ist daher zulässig. Unzulässig ist hingegen die vom Beschwerdeführer eventualiter beantragte Feststellung, dass das von ihm beim Kantonsgericht St. Gallen angestrengte Berufungsverfahren nicht aussichtslos sei.
1.4. Die Beschwerdegründe gegen einen Schiedsspruch sind im Vergleich zu denjenigen gegen ein staatliches Urteil eingeschränkt; für der ZPO unterstehende Schiedsentscheide sind sie in Art. 393 ZPO abschliessend aufgezählt. Das Bundesgericht prüft zudem nur die Beschwerdegründe, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden (Art. 77 Abs. 3 BGG). Diese Anforderung entspricht der nach Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten vorgesehenen qualifizierten Rügepflicht (BGE 150 III 280 E. 4.1; 134 III 186 E. 5). Die beschwerdeführende Partei muss die Beschwerdegründe, die nach ihrem Dafürhalten erfüllt sind, benennen und im Einzelnen aufzeigen, warum sie gegeben sind, wobei die Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen des Schiedsgerichts anzusetzen hat (BGE 150 III 280 E. 4.1; Urteile 4A_194/2025 vom 15. September 2025 E. 1.3; 4A_247/2025 vom 9. September 2025 E. 2.1; 4A_626/2024 vom 21. März 2025 E. 1.3).
1.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das Schiedsgericht festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen, selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 97 BGG sowie Art. 105 Abs. 2 BGG ausschliesst). Allerdings kann das Bundesgericht die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids überprüfen, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 393 ZPO vorgebracht oder ausnahmsweise Noven berücksichtigt werden. Wer sich auf eine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts beruft und den Sachverhalt gestützt darauf berichtigt oder ergänzt wissen will, hat mit Aktenhinweisen darzulegen, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits im schiedsgerichtlichen Verfahren prozesskonform aufgestellt worden sind (Urteile 4A_194/2025 vom 15. September 2025 E. 1.4; 4A_247/2025 vom 9. September 2025 E. 2.2; 4A_626/2024 vom 21. März 2025 E. 1.4).
1.6. Der Beschwerdeführer verkennt diese Grundsätze weitgehend. Er unterbreitet dem Bundesgericht unter Hinweis auf verschiedene Dokumente und Rechtsschriften des Straf- und des Schiedsverfahrens in appellatorischer Weise seine eigene Sicht der Dinge zum Hintergrund des Rechtsstreits, zum Hergang des Unfalls vom 24. August 2021 und zum Ablauf des Strafverfahrens. Da die Beschwerdeschrift in unzulässiger Weise tatsächliche und rechtliche Vorbringen vermengt, ist daraus kaum mehr erkennbar ist, welche in Art. 393 ZPO vorgesehenen Beschwerdegründe erfüllt sein sollen. Damit verfehlt er die gesetzlichen Begründungsanforderungen.
2.
Der Beschwerdeführer wirft dem Schiedsgericht verschiedentlich eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Parteien und des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs vor (Art. 393 lit. d ZPO).
2.1. Ein Schiedsspruch kann angefochten werden, wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde (Art. 393 lit. d ZPO); dieser Beschwerdegrund wurde aus den Regeln betreffend die internationale Schiedsgerichtsbarkeit (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) übernommen, so dass die dazu ergangene Rechtsprechung grundsätzlich auch für den Bereich der Binnenschiedsgerichtsbarkeit anwendbar ist (BGE 142 III 284 E. 4.1 mit Hinweisen).
Danach entspricht der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör im Schiedsverfahren im Wesentlichen dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Verfassungsrecht (BGE 142 III 284 E. 4.1; 130 III 35 E. 5; 128 III 234 E. 4b; 127 III 576 E. 2c). Die Rechtsprechung leitet daraus insbesondere das Recht der Parteien ab, sich über alle für das Urteil wesentlichen Tatsachen zu äussern, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten, ihre entscheidwesentlichen Sachvorbringen mit tauglichen sowie rechtzeitig und formrichtig offerierten Mitteln zu beweisen, sich an den Verhandlungen zu beteiligen und in die Akten Einsicht zu nehmen (BGE 147 III 379 E. 3.1, 586 E. 5.1; 142 III 360 E. 4.1.1; 130 III 35 E. 5; je mit Hinweisen). Dem entspricht eine Pflicht des Schiedsgerichts, die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien tatsächlich zu hören und zu prüfen. Das bedeutet jedoch nicht, dass es sich ausdrücklich mit jedem Argument der Parteien auseinandersetzen muss (vgl. BGE 133 III 235 E. 5.2; 121 III 331 E. 3b). Im Rahmen der Schiedsgerichtsbarkeit umfasst der Gehörsanspruch nach ständiger Rechtsprechung nicht auch den Anspruch auf Begründung des Schiedsentscheids (BGE 150 III 238 E. 4.1; 147 III 379 E. 3.1, 586 E. 5.1; 142 III 360 E. 4.1.1; 130 III 35 E. 5; je mit Hinweisen; vgl. für die nationale Schiedsgerichtsbarkeit: Urteile 4A_35/2020 vom 15. Mai 2020 E. 2.1; 5A_163/2018 vom 3. September 2018 E. 3.1; 4A_570/2016 vom 7. März 2017 E. 2.1).
Der Anspruch auf Gleichbehandlung gebietet, dass das Schiedsgericht die Parteien in allen Verfahrensabschnitten gleich behandelt und nicht der einen Partei gewährt, was der anderen verwehrt wird. Beiden Parteien muss die gleiche Möglichkeit eingeräumt werden, im Prozess ihren Standpunkt zu vertreten (BGE 147 III 379 E. 3.1, 586 E. 5.1).
2.2. Der Beschwerdeführer verkennt diese Grundsätze, indem er dem Schiedsgericht verschiedentlich vorwirft, die Begründung des angefochtenen Entscheids sei mangelhaft. Auch mit dem Vorbringen, Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG sei verletzt worden, zeigt er keine nach Art. 393 ZPO zulässige Rüge auf. Der Beschwerdeführer verkennt zudem, dass es das rechtliche Gehör nicht erlaubt, die Beweiswürdigung des Schiedsgerichts zu kritisieren und dass es nicht statthaft ist, unter dem Deckmantel einer Gehörsrüge den angefochtenen Schiedsentscheid in der Sache zu beanstanden (BGE 142 III 360 E. 4.1.2; Urteile 4A_192/2025 vom 6. November 2025 E. 4.1; 4A_235/2025 vom 14. Oktober 2025 E. 4.2; 4A_474/2024 vom 6. Februar 2025 E. 4.3). Ausserdem beruft er sich verschiedentlich auf den Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien, zeigt jedoch in keiner Weise auf, inwiefern die Parteien im Verfahren unterschiedlich behandelt worden wären, sondern übt auch in diesem Zusammenhang lediglich unzulässige Kritik am angefochtenen Entscheid.
3.
Der Beschwerdeführer wirft dem Schiedsgericht an zahlreichen Stellen seiner Beschwerdeschrift eine offensichtlich aktenwidrige Tatsachenfeststellung bzw. eine willkürliche Rechtsanwendung vor (Art. 393 lit. e ZPO).
3.1. Gemäss Art. 393 lit. e ZPO kann gegen den Schiedsspruch vorgebracht werden, er sei im Ergebnis willkürlich, weil er auf offensichtlich aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen oder auf einer offensichtlichen Verletzung des Rechts oder der Billigkeit beruht. Die Umschreibung des Willkürtatbestands in Art. 393 lit. e ZPO stimmt mit dem Begriff der Willkür überein, den das Bundesgericht zu Art. 9 BV entwickelt hat (BGE 131 I 45 E. 3.4). Willkürlich ist ein Entscheid danach nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 148 III 95 E. 4.1; 144 II 281 E. 3.6.2; 141 III 564 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die Tatbestände, hinsichtlich derer Willkür im genannten Sinn geltend gemacht werden kann, sind jedoch eingeschränkt:
Eine Einschränkung der Willkürrüge betrifft Tatsachenfeststellungen. Es kann einzig offensichtliche Aktenwidrigkeit vorgebracht werden; diese ist nicht mit willkürlicher Beweiswürdigung gleichzusetzen. Offensichtlich aktenwidrige tatsächliche Feststellungen im Sinne von Art. 393 lit. e ZPO trifft das Schiedsgericht dann, wenn es sich infolge Versehens mit den Akten in Widerspruch gesetzt hat, sei es, dass es Aktenstellen übersehen oder ihnen einen anderen als den wirklichen Inhalt beigemessen hat, sei es, dass es irrig davon ausgegangen ist, eine Tatsache sei aktenmässig belegt, während die Akten in Wirklichkeit darüber keinen Aufschluss geben. Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn das Schiedsgericht bei der Beweiswürdigung von unrichtigen tatsächlichen Prämissen ausgeht; das Ergebnis und die Art und Weise der Beweiswürdigung sowie die darin liegenden Wertungen sind nicht Gegenstand der Willkürrüge, sondern einzig Tatsachenfeststellungen, die von keiner weiteren Würdigung abhängen, weil sie mit den Akten unvereinbar sind (BGE 131 I 45 E. 3.6 und 3.7; Urteile 4A_194/2025 vom 15. September 2025 E. 2.1; 4A_626/2024 vom 21. März 2025 E. 2.1; 4A_43/2024 vom 14. Mai 2024 E. 2.1.1).
Mit offensichtlicher Verletzung des Rechts gemäss Art. 393 lit. e ZPO ist nur eine Verletzung des materiellen Rechts gemeint und nicht eine solche des Verfahrensrechts. Vorbehalten bleiben in Analogie zur Rechtsprechung zu Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG Prozessfehler, die den verfahrensrechtlichen Ordre public verletzen (BGE 142 III 284 E. 3.2; Urteile 4A_194/2025 vom 15. September 2025 E. 2.1; 4A_626/2024 vom 21. März 2025 E. 2.1; 4A_43/2024 vom 14. Mai 2024 E. 2.1.1; je mit Hinweisen).
3.2. Der Beschwerdeführer verkennt den engen Anwendungsbereich des Willkürtatbestands nach Art. 393 lit. e ZPO hinsichtlich Tatsachenfeststellungen. Er zeigt mit seinen zahlreichen tatsächlichen Vorbringen keine Aktenwidrigkeit auf, sondern kritisiert in unzulässiger Weise die Würdigung und Darstellung des massgebenden Sachverhalts durch das Schiedsgericht und unterbreitet dem Bundesgericht unter Hinweis auf verschiedene Dokumente und Rechtsschriften des Schieds- und des Strafverfahrens seine eigene Sicht der Dinge zum Hintergrund des Rechtsstreits, zum Hergang des Unfalls vom 24. August 2021 und zum Verfahrensablauf. Eine der Willkürrüge zugängliche Tatsachenfeststellung, die von keiner weiteren Würdigung abhängen würde, ist nicht erkennbar.
Auch mit seinen verschiedentlich erhobenen Vorbringen, der Einzelschiedsrichter habe die von den Parteien vereinbarten Modalitäten und Grundsätze des Schiedsverfahrens missachtet, zeigt der Beschwerdeführer keine nach Art. 393 lit. e ZPO zulässige Rüge auf. Dies gilt insbesondere für seinen wiederholt erhobenen Vorwurf, dem Einzelschiedsrichter sei eine Verletzung der von den Parteien vereinbarten Untersuchungsmaxime vorzuwerfen. Eine Verletzung des verfahrensrechtlichen Ordre public ist darin entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht zu erblicken. Eine solche lässt sich auch nicht mit dem nicht weiter begründeten Vorbringen aufzeigen, die Bestimmung von Art. 191 Abs. 1 ZPO gehöre zum formellen Ordre public.
Ausserdem erfasst Art. 393 lit. e ZPO nur die offensichtliche Verletzung des materiellen Rechts; die Regeln über die Prozesskostenverteilung gehören dem Verfahrensrecht an, dessen Anwendung nicht gestützt auf Art. 393 lit. e ZPO gerügt werden kann (Urteile 4A_30/2022 vom 3. Mai 2022 E. 4.2; 4A_544/2021 vom 6. Januar 2022 E. 3.1.3; 4A_511/2013 vom 27. Februar 2014 E. 2.3). Damit zielen auch die Vorbringen in der Beschwerde zur Kostenverteilung im Schiedsverfahren ins Leere.
3.3.
3.3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, der Einzelschiedsrichter hätte die Erfolgsaussichten der Berufung an das Kantonsgericht auch mit Bezug auf eine mildere Strafe prüfen müssen. Indem er einzig die Erfolgsaussichten eines Freispruchs geprüft habe, sei ihm eine offensichtliche Verletzung verschiedener Bestimmungen der Strafprozessordnung (Art. 6, Art. 343, Art. 346 Abs. 1, Art. 389 Abs. 3, Art. 398 Abs. 2, Art. 406 Abs. 1, Art. 408 Abs. 1 StPO ) sowie der vom Einzelschiedsrichter herangezogenen Analogie der Aussichtslosigkeit bei der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) vorzuwerfen.
3.3.2. Der Einzelschiedsrichter hat seine Beurteilung aufgrund des in der Berufungserklärung (einzig) beantragten Freispruchs auf die Chancen eines solchen konzentriert, während er die blosse Aussicht auf eine Verbesserung im Strafmass als nicht entscheidend erachtete, da dies nicht das primär angestrebte Ziel des Beschwerdeführers sei und von unterschiedlichen, nicht entscheidrelevanten Faktoren (beispielsweise der Verfahrensdauer) beeinflusst werden könne.
3.3.3. Der Einzelschiedsrichter hat im Hinblick auf die strittige Versicherungsdeckung aus dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag (Rechtsschutzversicherung) die (Nicht-) Aussichtslosigkeit des Berufungsverfahrens nachvollziehbar aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen geklärt. Nachdem der Antrag des Beschwerdeführers in seiner Berufungserklärung einzig auf Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung lautete, ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass er die Versicherungsdeckung auf dieser Grundlage prüfte. Inwiefern die blosse Möglichkeit, dass das Kantonsgericht nach den anwendbaren strafprozessualen Regeln das angefochtene Strafurteil von sich aus zugunsten des Beschwerdeführers abändern könnte, den Einzelschiedsrichter zwingend hätte veranlassen müssen, das erstinstanzliche Strafurteil - über die Berufungsanträge hinaus - auf weitere Punkte hin zu überprüfen, leuchtet nicht ohne Weiteres ein. Eine willkürliche Rechtsanwendung (Art. 9 BV) liegt nicht vor, soweit überhaupt hinreichend begründete Vorbringen vorliegen.
Aus der Begründung des Schiedsentschieds ergibt sich zudem, weshalb der Einzelschiedsrichter die Erfolgsaussichten nicht im Hinblick auf eine hypothetisch denkbare mildere Strafe prüfte, womit auch dem Vorwurf die Grundlage entzogen ist, er habe die entsprechenden Vorbringen zur Strafzumessung bzw. zum Grad der Fahrlässigkeit in der Schiedsklage unbeachtet gelassen.
3.4. Den weiteren Ausführungen in der Beschwerde unter den Titeln B. - F. lassen sich keine hinreichend begründeten Rügen entnehmen. Es ist daraus nicht erkennbar, inwiefern Art. 393 lit. e ZPO verletzt sein soll, wenn die verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid zugrunde gelegt werden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Vorbringen sind rein appellatorisch und demnach unbeachtlich.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin, die nicht durch einen extern mandatierten Rechtsanwalt, sondern durch ihren eigenen Rechtsdienst vertreten wird, ist praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 133 III 439 E. 4).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schiedsgericht mit Sitz in St. Gallen schriftlich mitgeteilt (der Beschwerdegegnerin und dem Schiedsgericht zusammen mit einem Exemplar von act. 23).
Lausanne, 24. Februar 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann