Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_505/2024
Urteil vom 27. März 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichterin Ryter,
Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiberin Wortha.
Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Babak Fargahi,
gegen
Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden, Karlihof 4, 7000 Chur,
Beschwerdegegner,
Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Hofgraben 5, 7001 Chur.
Gegenstand
Erteilung der Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 1. Kammer, vom 27. August 2024 (U 24 26).
Sachverhalt
A.
A.a. A.________ (geb. 1980) ist Staatsangehörige der Ukraine. Sie heiratete am 4. Mai 2017 den deutschen Staatsangehörigen B.________ in Deutschland. Am 25. Oktober 2018 reiste sie im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein, wo ihr eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei ihrem Ehemann im Kanton St. Gallen erteilt wurde.
A.b. Am 27. August 2021 teilte A.________ dem Migrationsamt mit, dass sie seit dem 30. April 2021 von ihrem Ehemann getrennt lebe, sie aber planten, im September 2021 wieder zusammenzuziehen und neu zu starten. Am 1. September 2021 verlegten A.________ und ihr Ehemann ihren Wohnsitz von U.________/SG nach V.________/GR. Am 14. Dezember 2021 informierte die Einwohnerkontrolle W.________ das Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden darüber, dass A.________ per 4. Dezember 2021 nach W.________ gezogen sei. B.________ behielt seinen Wohnsitz in V.________/GR.
A.c. Daraufhin ersuchte das Migrationsamt die Eheleute mit Schreiben vom 16. Dezember 2021 um die Beantwortung von Fragen zur Sachverhaltsabklärung im Hinblick auf die Trennung. Nachdem das Schreiben A.________ postalisch nicht zugestellt werden konnte, wurde ihr eine Kopie davon per E-Mail gesendet. Mit gemeinsamem Schreiben vom 30. Dezember 2021 ersuchten die Eheleute um Akteneinsicht. Als Absenderadresse gaben sie ihre jeweiligen Wohnadressen in V.________ (B.________) und W.________ (A.________) an. Das Antwortschreiben des Migrationsamts vom 7. Januar 2022 an die jeweiligen Wohnadressen wurde jeweils mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. Am 24. Januar 2022 stellte das Migrationsamt A.________ den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA infolge der Trennung in Aussicht. Nachdem das Schreiben mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert worden war, stellte das Migrationsamt A.________ dieses am 7. Februar 2022 per A-Post-Plus zu.
A.d. Mit Verfügung vom 28. Februar 2022 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.________ aufgrund der Trennung der Eheleute. Die Verfügung wurde von der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert und im Original per A-Post-Plus am 5. März 2022 nochmals zugestellt.
A.e. Die Widerrufsverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Darüber informierte das Migrationsamt A.________ mit Schreiben vom 4. April 2022, nach unterlassener Abholung zugestellt mit Schreiben vom 21. April 2022 per A-Post-Plus. Am 27. April 2022 kontaktierte B.________ das Migrationsamt telefonisch und erklärte, der Widerruf sei nicht rechtskräftig, unter anderem weil er nicht von A.________ getrennt sei.
A.f. Am 12. Mai 2022 erhielt A.________ den vorübergehenden Schutzstatus S. Am 29. Juni 2022 erschien A.________ am Schalter der Gemeinde V.________, um sich anzumelden, und bat um die Aushändigung der S-Bewilligung. Am 22. Juli 2022 meldete sich A.________ wieder in V.________ an (Art. 105 Abs. 2 BGG).
A.g. Am 8. August 2022 stellte A.________ ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Rahmen des Familiennachzuges bzw. stellte B.________ ein Gesuch um Familiennachzug. Beide Gesuche wurden von der Einwohnerkontrolle V.________ am 12. September 2022 als zu "genehmigen" bearbeitet (Art. 105 Abs. 2 BGG).
A.h. Mit Schreiben vom 1. Februar 2023 zog A.________ das Gesuch zurück, da sie und ihr Ehemann sich getrennt hätten. Das Migrationsamt schloss das Gesuch um Familiennachzug mit Schreiben vom 17. Februar 2023 aufgrund des Rückzugs unbearbeitet ab (Art. 105 Abs. 2 BGG).
B.
B.a. Im Schreiben vom 1. Februar 2023 ersuchte A.________ zudem um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 AIG.
B.b. Mit Schreiben vom 17. Februar 2023 lehnte das Migrationsamt das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung formlos ab mit der Begründung, die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.________ sei rechtskräftig widerrufen worden und sie habe um vorübergehenden Schutz in der Schweiz ersucht. Damit sei Art. 50 AIG nicht anwendbar, da die erforderliche Aufenthaltsbewilligung nicht vorliege und sie sich mit dem Schutzstatus S in der Schweiz aufhalten und erwerbstätig sein dürfe.
B.c. Am 20. März 2023 stellte A.________ erneut ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 AIG. Mit Verfügung vom 6. April 2023 lehnte das Migrationsamt das Gesuch ab, da die ursprüngliche Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA rechtskräftig widerrufen worden sei und A.________ sich mit dem Schutzstatus S in der Schweiz aufhalten dürfe.
B.d. Im September 2023 wurde bei A.________ Brustkrebs diagnostiziert, welcher im Rahmen einer Masektomie operativ entfernt wurde und während fünf Jahren mit Chemotherapie behandelt werden muss (Art. 105 Abs. 2 BGG).
B.e. Am 5. Dezember 2023 wurde die Ehe von A.________ und B.________ rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen.
B.f. Die beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden erhobene Beschwerde wies dieses mit Verfügung vom 27. Februar 2024 ab. Zur Begründung führte es an, die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.________ sei erloschen, sodass kein Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG bestehe, und wichtige Gründe für einen weiteren Aufenthalt seien weder geltend gemacht worden noch ersichtlich.
B.g. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil vom 27. August 2024 ebenfalls ab. Es begründete den Entscheid damit, dass die Ehe keine drei Jahre gedauert habe, weshalb A.________ keinen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG habe. Auch einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG habe A.________ nicht, da weder der Krieg in ihrer Heimat noch ihre Krebserkrankung wichtige persönliche Gründe darstellen würden. Aufgrund des Schutzstatus S müsste sie nicht in die Ukraine zurückkehren.
C.
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2024 erhebt A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 27. August 2024 und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Migrationsamt, das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden sowie das Staatssekretariat für Migration lassen sich nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 151 II 68 E. 1).
1.2. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
e contrario). Für das Eintreten genügt, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein solcher Anspruch besteht (vgl. BGE 147 I 89 E. 1.1.1; 139 I 330 E. 1.1).
Die Beschwerdeführerin macht in vertretbarer Weise geltend, gestützt auf die aufgelöste Ehegemeinschaft mit ihrem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten deutschen Ehemann in Anwendung von Art. 50 Abs. 1 AIG (in der Fassung bis 31. Dezember 2024; vgl. BGE 151 II 737 E. 3) über einen (potenziellen) Bewilligungsanspruch zu verfügen. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht somit offen.
Ob tatsächlich ein Aufenthaltsrecht besteht, ist eine materielle Frage und keine Eintretensfrage (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1).
1.3. Für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde verbleibt damit kein Raum; auf diese ist nicht einzutreten (Art. 113 BGG).
1.4. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG). Die Beschwerdeführerin verfügt zwar über den den vorläufigen Schutz von schutzbedürftigen Personen (Ausweis S) und darf sich damit in der Schweiz aufhalten und einer Erwerbstätigkeit nachgehen (Art. 74 f. AsylG). Allerdings gewährt der Schutzstatus S der Beschwerdeführerin als Angehöriger einer schutzbedürftigen Gruppe nur vorübergehenden Schutz und endet das Aufenthaltsrecht, sobald die akute Gefährdungslage im Heimatland endet und der Bundesrat den Schutz aufhebt (Art. 4, Art. 66 AsylG ; vgl. Urteil 2C_611/2023 vom 23. April 2024 E. 4.3.2, E. 4.5.3
in fine). Es handelt sich somit um einen prekären Status (vgl. Urteil 2C_611/2023 vom 23. April 2024 E. 4.2). Im Gegensatz dazu berechtigt die von der Beschwerdeführerin begehrte Aufenthaltsbewilligung sie unabhängig von der Situation im Heimatland bei Vorliegen der individuellen Voraussetzungen zu einem längerfristigen Aufenthalt (vgl. Art. 33, Art. 50 AIG ). Die Beschwerdeführerin hat daher ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, der ihr die Aufenthaltsbewilligung verweigert. Sie ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).
1.5. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG ), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 II 392 E. 1.4.1), sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 149 II 337 E. 2.2). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1). Um der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht zu genügen, ist in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen und, wenn möglich, zu belegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 150 I 80 E. 2.1; 149 I 248 E. 3.1; 149 I 105 E. 2.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig, sprich willkürlich (Art. 9 BV), sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vgl. E. 2.1 vorstehend; BGE 150 II 346 E. 1.6; 147 I 73 E. 2.2). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1; 140 III 264 E. 2.3).
3.
Soweit die Beschwerdeführerin vorab sinngemäss geltend macht, sie habe die Widerrufsverfügung nicht erhalten, weshalb diese nicht in Rechtskraft erwachsen und der Verfahrensgegenstand deren Anfechtung sei, geht dieser Einwand ins Leere.
3.1. Verfügungen und Entscheide gelten als eröffnet, sobald sie ordnungsgemäss zugestellt sind und die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann. Dass sie davon tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1; 122 I 139 E. 1). Versendet eine Verwaltungsbehörde ein Schriftstück durch eingeschriebene Briefpost bzw. Gerichtsurkunde und wird die Postsendung nicht entgegengenommen oder abgeholt, so gilt die Zustellung am siebenten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Zustellungsfiktion;
fiction de la notification de la citation; Urteil 2C_103/2021 vom 9. Februar 2021 E. 3.2.1). Vorauszusetzen ist in jedem Fall, dass die Empfängerin mit der Sendung zu rechnen hatte. Besteht ein Prozessrechtsverhältnis, unterliegen die Parteien der Pflicht, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass behördliche Akte, die das Verfahren betreffen, auch tatsächlich zugestellt werden können (BGE 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1; Urteile 2C_103/2021 vom 9. Februar 2021 E. 3.2.2; 2C_508/2016 vom 18. November 2016 E. 3.2).
3.2. Das Migrationsamt ersuchte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. Dezember 2021 infolge der Trennung um Beantwortung von Fragen. Dieses Schreiben konnte zwar nicht postalisch, aber per E-Mail zugestellt werden (angefochtener Entscheid E. I.5). In der Folge beantragte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. Dezember 2021 Akteneinsicht und gab als Absenderadresse jene in W.________ an (angefochtener Entscheid E. I.6; vorstehend Bst. A.c). Die Beschwerdeführerin wusste somit darum, dass beim Migrationsamt ein Verfahren lief und beteiligte sich mit ihrem Einsichtsgesuch daran. In Nachachtung dessen musste sie mit behördlichen Zustellungen rechnen. Dass sie hernach keine Zustellungen des Migrationsamts mehr annahm, begründet keinen Eröffnungsfehler. Vielmehr greift vorliegend die Zustellfiktion, sodass die Widerrufsverfügung vom 18. Februar 2022, die der Beschwerdeführerin an ihre Adresse in W.________ gesendet, aber mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert wurde (angefochtener Entscheid E. I.9; vorstehend Bst. A.d), als ordnungsgemäss zugestellt gilt. Dass sie von dem Entscheid Kenntnis hatte, ergibt sich zudem aus der Kontaktaufnahme mit dem Migrationsamt am 27. April 2022 (vorstehend Bst. A.e). Dennoch legte sie auch im Anschluss daran kein Rechtsmittel gegen die Widerrufsverfügung ein. Letztere erwuchs somit in Rechtskraft. Der entsprechende Schluss der Vorinstanz ist nach dem Gesagten bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
3.3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit allein die verweigerte Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 AIG bzw. Art. 8 EMRK.
4.
In diesem Zusammenhang rügt die Beschwerdeführerin zunächst, die Vorinstanz habe den Sachverhalt im Hinblick auf die Dauer der Ehe willkürlich festgestellt. Sie macht geltend, sie habe ab dem 1. Januar 2022 wieder mit ihrem Ehemann in einer intakten ehelichen Beziehung zusammengelebt. Die Feststellung der Vorinstanz hingegen, das Paar hätte seit Dezember 2021 getrennt gelebt, sei tatsachen- und aktenwidrig.
4.1. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich nur dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von den Gerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der Beschwerdeführerin übereinstimmen, belegt keine Willkür (vgl. BGE 150 II 417 E. 2.6.4; 140 III 264 E. 2.3; Urteile 2C_68/2024 vom 30. Juni 2025 E. 5.3, zur Publ. vorgesehen; 2C_160/2023 vom 21. Januar 2025 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 151 II 46; 2D_18/2023 vom 5. März 2024 E. 4.1).
4.2. Die Vorinstanz stellt fest, dass die Eheleute zwischen 25. Oktober 2018 und 30. April 2021 in U.________/SG sowie von 1. September 2021 bis 4. Dezember 2021 in V.________/GR zusammenlebten. Weiter stellt sie fest, dass die Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2021 von V.________/GR nach X.________/GR und am 1. April 2022 von X.________/GR nach Y.________/GR zog. Die dortige Wohnung an der Z.________gasse mietete die Beschwerdeführerin seit 1. April 2022 gemäss vorinstanzlicher Feststellung ununterbrochen. Schliesslich stellt die Vorinstanz fest, dass sich die Beschwerdeführerin am 29. Juni 2022 wieder in V.________ anmeldete, bevor es im Februar 2023 zur definitiven Trennung kam (angefochtener Entscheid E. 8.3.4). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei bereits am 1. Januar 2022 wieder nach V.________ gezogen und habe bis im Februar 2023 in einer intakten ehelichen Beziehung gelebt, verwirft die Vorinstanz aufgrund der Meldeverhältnisse, der widersprüchlichen, wenig glaubwürdigen und konstruiert wirkenden Aussagen der Eheleute und der fehlenden Belege für ein Zusammenleben ab Januar 2022 (angefochtener Entscheid E. 8.3.5, E. 8.3.6, E. 8.3.8). Die Vorinstanz würdigte dies dahingehend, dass die Beschwerdeführerin sich fast ununterbrochen in der von ihr gemieteten Wohnung in X.________ und Y.________ aufgehalten und die An- bzw. Ummeldungen in den Gemeinden V.________ und W.________ lediglich zur Sicherung ihres Aufenthaltsrechts vorgenommen habe. Die Vorinstanz zog daraus den Schluss, dass die Eheleute die eheliche Gemeinschaft am 4. Dezember 2021 definitiv aufgegeben hätten (angefochtener Entscheid E. 8.3.9).
4.3. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt nicht zu erschüttern.
Sie macht im Wesentlichen geltend, in der von ihr per 1. April 2022 gemieteten Wohnung in Y.________ habe nicht sie, sondern ihre Schwester mit den zwei Kindern gewohnt. Sie selbst habe lediglich zwischen Dezember 2021 und Januar 2022 in X.________ und hernach weiterhin bzw. wieder in V.________ gewohnt. Mit dieser bereits vor der Vorinstanz vorgebrachten Behauptung vermag die Beschwerdeführerin keine Willkür aufzuzeigen. Sie kann damit weder die festgestellten Meldeverhältnisse entkräften, gemäss welchen sie sich zunächst in X.________, dann in Y.________ und erst im Sommer 2022 wieder in V.________ angemeldet hat. Noch vermag sie überzeugend zu erklären, warum sie das erneute Gesuch um Familiennachzug erst im August 2022 gestellt hat, nicht aber bereits im Februar 2022, als sie gemäss ihrer Darstellung wieder mit dem Ehemann zusammengezogen ist. Sowohl die Meldeverhältnisse als auch der Zeitpunkt des Familiennachzugsgesuchs stützen die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Eheleute im Januar 2022 nicht wieder zusammengezogen sind. Die Beschwerdeführerin legt auch nicht dar, dass sie der Vorinstanz Beweismittel eingereicht hätte, die ihre Behauptung des Zusammenlebens ab Januar 2022 untermauern würden, und die Vorinstanz diese unbeachtet gelassen hätte.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin erschöpfen sich somit lediglich darin, ihre eigene Sicht der Dinge zu schildern und den Sachverhalt ihrer rechtlichen Würdigung anzupassen. Sie zeigt aber nicht auf, inwiefern sich die Beweiswürdigung bzw. Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als willkürlich erweisen sollte. Es ist denn auch keine Willkür darin zu erblicken, dass sich die Vorinstanz auf die Anmeldungen der Beschwerdeführerin an den jeweiligen Wohnorten stützt und das widersprüchliche Aussageverhalten und das Fehlen von Belegen, die eine eheliche Gemeinschaft ab Januar 2022 nahelegen könnten, zu Lasten der Beschwerdeführerin würdigt. Dass die Vorinstanz gestützt darauf zum Schluss kommt, die Eheleute hätten das gemeinsame Zusammenleben im Januar 2022 nicht wiederaufgenommen, sondern sich im Dezember 2021 getrennt, erweist sich nach dem Gesagten nicht als willkürlich.
4.4. Damit bleibt es beim von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt, wonach die Eheleute vom 25. Oktober 2018 und 30. April 2021 sowie vom 1. September 2021 bis 4. Dezember 2021 zusammenlebten und die eheliche Gemeinschaft mit der Trennung am 4. Dezember 2021 definitiv aufgaben.
5.
5.1. In der Sache wehrt sich die Beschwerdeführerin dagegen, dass ihr keine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 AIG erteilt wurde. Die Vorinstanz verneinte einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG, da die Ehe keine drei Jahre gedauert habe, und einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, da weder der Krieg in der Heimat noch die Erkrankung der Beschwerdeführerin wichtige persönliche Gründe für einen nachehelichen Härtefall darstellen würden (angefochtener Entscheid E. 8.4 und E. 9.3.5).
5.2. Gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung einer gestützt auf Art. 42 oder Art. 43 AIG erteilten Aufenthaltsbewilligung unter bestimmten Voraussetzungen weiter. Der Aufenthaltsanspruch von Art. 50 AIG knüpft explizit an die Voraussetzungen von Art. 42 und Art. 43 AIG an (vgl. BGE 144 II 1 E. 4.3; Urteil 2C_16/2024 vom 30. April 2025 E. 5.2.1). Systematisch steht Art. 50 AIG im Zusammenhang mit Art. 42 und 43 AIG (BGE 136 II 113 E. 3.3.2; Urteil 2C_1057/2022 vom 31. Mai 2023 E. 5.1). Der aus Art. 50 AIG fliessende Anspruch schliesst an die Anwesenheitsansprüche von Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 AIG an ("Weiterbestehen") und knüpft nach der gesetzgeberischen Intention an die spezifische Lebenssituation nach dem Dahinfallen dieser abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung an (BGE 140 II 289 E. 3.6; 138 II 393 E. 3.1; 137 II 345 E. 3.2.3;). Ist dieser Zusammenhang unterbrochen und der Anspruch nach Art. 50 AIG untergegangen, weil es am Zusammenwohnen fehlte (ohne dass wichtige Gründe für das Getrenntleben gegeben gewesen wären), kann der Anspruch nach Art. 50 AIG regelmässig nicht wieder aufleben (BGE 140 II 289 E. 3.6; 137 II 345 E. 3.2.3). Da Art. 50 Abs. 1 AIG von einem Weiterbestehen des Anspruchs nach Art. 42 und Art. 43 AIG spricht, muss der Härtefall sich auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; 2C_54/2022 vom 8. November 2023 E. 6.1; 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.3.1).
5.3. Gemäss verbindlich festgestelltem Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) trennten sich die Eheleute definitiv am 4. Dezember 2021 (vorstehend E. 4.4) und wurde die gestützt auf Art. 43 AIG erteilte Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin am 28. Februar 2022 rechtskräftig widerrufen (vorstehend Bst. A.a, A.d, E. 3.2). Als die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2023 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 AIG ersuchte, wohnten die Eheleute seit über einem Jahr nicht mehr zusammen, sondern hatten die eheliche Gemeinschaft aufgegeben. Der geltend gemachte Härtefall kann sich damit vorliegend nach so langer Zeit nicht mehr auf die eheliche Gemeinschaft und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen. Die Beschwerdeführerin hielt sich in dieser Zeit denn auch nicht mehr mit einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AIG in der Schweiz auf, sondern mit dem Schutzstatus S (vorstehend Bst. A.f). Der Anspruch der Beschwerdeführerin nach Art. 50 AIG ist folglich untergegangen. Die Beschwerdeführerin kann sich daher - entgegen den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid - nicht auf Art. 50 AIG berufen.
5.4. Die Beschwerdeführerin macht mithin zu Unrecht ein aus Art. 50 AIG abgeleitetes Aufenthaltsrecht geltend, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Es erübrigt sich unter diesen Umständen, auf die einzelnen, in Art. 50 AIG statuierten Anspruchsvoraussetzungen und die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen.
6.
Soweit die Beschwerdeführerin einen Aufenthaltsanspruch aus Art. 8 EMRK (Recht auf Privatleben) ableiten möchte, ist mit der Vorinstanz festzuhalten (angefochtener Entscheid E. 10.4), dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils erst seit sechs Jahren in der Schweiz aufhielt, was keine enge Bindung zum Land vermuten lässt (BGE 149 I 207 E. 5.3.2; 149 I 72 E. 2.1.2; 149 I 66 E. 4.3; 146 I 185 E. 5.2; 144 I 266 E. 3.9). Eine besonders ausgeprägte Integration vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.3.1; 144 I 266 E. 3.4; 144 II 1 E. 6.1). Dass sie über gute Deutschkenntnisse verfügt, einer Erwerbstätigkeit nachgeht, keine Sozialhilfe bezogen und keine Betreibungen erwirkt hat und nicht straffällig wurde, wie die Vorinstanz feststellte, ist zwar anzuerkennen, geht indes nicht über die für diese Aufenthaltsdauer zu erwartende normale Integration hinaus (vgl. statt vieler Urteil 2C_141/2024 vom 18. Juli 2025 E. 4.4.2 u. 4.4.3). Die Vorinstanz hat daher nicht gegen Art. 8 EMRK verstossen, indem sie einen Aufenthaltsanspruch gestützt darauf verneinte.
7.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig. Allerdings rechtfertigt es sich vorliegend aufgrund der Motivsubstitution auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 1. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 27. März 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha