Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_724/2025
Urteil vom 4. Mai 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Plattner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Departement des Innern des Kantons Solothurn, vertreten durch das Migrationsamt, Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn.
Gegenstand
Kantonswechsel; Wiederherstellung der Frist,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 11. November 2025 (VWBES.2025.408).
Sachverhalt
A.
A.a. A.________ ist kosovarischer Staatsangehöriger und Inhaber einer vom Kanton Bern ausgestellten Niederlassungsbewilligung. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2025 wies das Migrationsamt des Kantons Solothurn ein Gesuch um Kantonswechsel von ihm ab.
A.b. Gegen diese Verfügung erhob die Tochter von A.________ eine Beschwerde, welche am 31. Oktober 2025 beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn eintraf. Dieses forderte die Tochter auf, eine Vollmacht ihres Vaters einzureichen, welche sie zur Beschwerdeerhebung legitimiere. Mit Eingabe vom 5. November 2025 zog die Tochter die Beschwerde zurück und gab an, ihr Vater habe selbst einen Vertreter beauftragt und werde selbst Beschwerde führen. Das Verfahren wurde daher mit Urteil vom 6. November 2025 abgeschrieben.
A.c. Am 7. November 2025 reichte A.________, vertreten durch einen Rechtsvertreter, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein, welche gemäss Aufgabequittung an diesem Tag um 0:01 Uhr mit My Post 24 aufgegeben worden war. Am gleichen Tag reichte der Rechtsvertreter ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ein und schilderte detailliert, dass sein Drucker am 6. November 2025 um 23:10 Uhr eine Panne gehabt habe und er diesen mehrfach neu habe aufstarten müssen, bis er die Beschwerdeschrift habe ausdrucken und zur Post bringen können. Als er diese dann in den Aufgabeautomaten der Post gelegt habe, habe ihm das Einlagesystem den Eingang per 7. November 2025, 0:01 Uhr bestätigt. Die Verzögerung der Postaufgabe sei einzig durch einen technischen Geräteausfall verursacht worden und habe nicht im Einflussbereich von A.________ oder des Rechtsvertreters gelegen.
B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies mit Urteil vom 11. November 2025 das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ab und trat auf das Rechtsmittel nicht ein.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 15. Dezember 2025 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt im Wesentlichen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 11. November 2025 sei aufzuheben. Ihm sei die "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" zu gewähren und die Beschwerde an das Verwaltungsgericht sei als fristgerecht zu behandeln sowie die Sa-che sei zur materiellen Behandlung der Beschwerde an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt er die die aufschiebende Wirkung der Beschwerde und die unentgeltliche Rechtspflege.
Das Migrationsamt des Kantons Solothurn beantragt mit Stellungnahme vom 2. Februar 2026 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und verzichtet im Übrigen auf Vernehmlassung. A.________ repliziert mit Eingabe vom 24. Februar 2026
Mit Verfügung vom 7. Januar 2026 hiess die Abteilungspräsidentin das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung in dem Sinne gut, dass dem Beschwerdeführer gestattet wurde, während der Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens im Kanton Solothurn zu bleiben.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.1).
1.1. Angefochten ist ein das Verfahren abschliessender Nichteintretensentscheid (Art. 90 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Gegen Nichteintretensentscheide ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn auch ein Entscheid in der Sache mit diesem Rechtsmittel anfechtbar wäre (BGE 137 I 371 E. 1.1; Urteil 2C_6/2023 vom 11. Januar 2023 E. 2.1).
1.2. In der Sache geht es um einen Kantonswechsel des Beschwerdeführers. Gegen Entscheide über den Kantonswechsel ist gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 6 BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen, und zwar unabhängig davon, ob ein Anspruch auf Kantonswechsel besteht oder nicht (vgl. Urteile 2C_154/2025 vom 13. März 2025 E. 3.2; 2C_311/2023 vom 5. April 2024 E. 1.1; 2C_99/2021 vom 10. November 2021 E. 1.2). Demgegenüber steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausnahmsweise dann offen, wenn mit der Verweigerung des Kantonswechsels gleichzeitig auch der weitere Verbleib der betroffenen Person in der Schweiz in Frage steht, soweit diesbezüglich ein Anspruch im Sinne von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG besteht (vgl. Urteil 2C_311/2023 vom 5. April 2024 E. 1.1 mit zahlreichen Hinweisen). Ob die vorliegende Eingabe als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten oder als hier ebenfalls offenstehende subsidiäre Verfassungsbeschwerde (vgl. zum rechtlich geschützten Interesse den grundsätzlichen Anspruch auf Kantonswechsel nach Art. 37 Abs. 3 AIG) entgegengenommen wird, bleibt jedoch ohne Auswirkungen auf das Verfahren und kann daher offenbleiben.
1.3. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ( Art. 117 und 100 Abs. 1 BGG ; Art. 42 BGG) gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid des Verwaltungsgerichts (Art. 114 und 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG) ist einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 215 E. 1.1; 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2). Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wobei entsprechende Rügen in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden müssen (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht; Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sind (vgl. BGE 150 I 80 E. 2.1; 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 105 E. 2.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1; Art. 118 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 bzw. Art. 116 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; Art. 118 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG).
Soweit der Beschwerdeführer den Sachverhalt ergänzt, setzt er sich weder konkret mit den Feststellungen der Vorinstanz auseinander, noch legt er dar, inwiefern die Feststellungen willkürlich sein sollen. Damit zeigt er vor Bundesgericht nicht auf, dass der angefochtene Entscheid auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsgrundlage (Art. 97 Abs. 1; Art. 118 Abs. 2 BGG ) beruht.
3.
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 7. November 2025 die zehntägige Frist für eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, die am 28. Oktober 2025 zu laufen begann und am 6. November 2025 endete, nicht wahrte (vgl. § 67 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Solothurn [VRG/SO, BGS 124.11]). Letztinstanzlich umstritten ist jedoch, ob die Beschwerdefrist gestützt auf das kantonale Verwaltungsverfahrensrecht und aufgrund der technischen Probleme beim Drucken der Eingabe hätte wiederhergestellt werden müssen.
4.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Abweisung seines Gesuchs um Wiederherstellung der Beschwerdefrist durch die Vorinstanz verstosse gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) und das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV).
4.1. Eine nicht eingehaltene Frist kann nach dem hier massgebenden kantonalen Verwaltungsverfahrensrecht auf Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln (§ 10bis Abs. 1 VRG/SO). Das Gesuch um Wiederherstellung ist schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen. Innert derselben Frist muss zudem die versäumte Rechtshandlung nachgeholt werden (§ 10bis Abs. 2 VRG/SO).
4.2. Das Bundesgericht prüft die entsprechenden Bestimmungen des kantonalen Rechts nur unter Willkürgesichtspunkten (vgl. E. 2.1 hiervor). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offenbar unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 148 III 95 E. 4.1; 144 I 113 E. 7.1; 142 II 369 E. 4.3).
4.3. Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Ausprägung der formellen Rechtsverweigerung. Überspitzter Formalismus liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorgaben mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtsuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Verfahrensabwicklung und Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV in Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist lediglich dann gegeben, wenn die strikte Anwendung von Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 149 III 12 E. 3.3.1; Urteil 2C_48/2024 vom 23. Januar 2025 E. 4.3.1; vgl. auch BGE 148 I 271 E. 2.3).
4.4. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, Probleme mit dem Drucker am letzten Tag der Beschwerdefrist stellten keinen Grund für eine Wiederherstellung der Frist dar. Der Vertreter des Beschwerdeführers habe es sich selbst zuzuschreiben, dass er mit der Einreichung der Beschwerde derart lange zugewartet habe, dass ihm beim Auftreten von technischen Problemen nur Minuten vor Ablauf der Frist keine Möglichkeit mehr verblieb, eine fristwahrende Beschwerde einzureichen (angefochtenes Urteil E. 2.4).
4.5. Die Beurteilung der Vorinstanz ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, gilt bei vergleichbaren Konstellationen im bundesgerichtlichen Verfahren ein strenger Massstab. Nach der Rechtsprechung kann die Wiederherstellung einer versäumten Frist nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus (vgl. Urteile 2C_44/2026 vom 9. Februar 2026 E. 2.2; 6B_63/2026 vom 6. Februar 2026 E. 3). An Schuldlosigkeit fehlt es gemeinhin, wenn das Fristversäumnis auf den Datenverlust oder eine "Computer-Panne" zurückzuführen ist (vgl. Urteile 2C_722/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 3.4.2; 2C_465/2020 vom 22. Juni 2020 E. 3.2.5; 2C_835/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.3). Insbesondere liegt auch dann kein unverschuldetes Hindernis vor, wenn der Computer am letzten Tag der Frist ausfällt (Urteil 2C_722/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 3.4.2). Der Betroffene muss sich in einem solchen Fall ohne Computer behelfen und eine handgeschriebene Eingabe verfassen (Urteile 1C_301/2023 vom 20. Juni 2023 E. 3; 6B_1048/2015 vom 17. November 2015 E. 2). Analoges gilt für defekte Drucker. In zeitlicher Hinsicht entschied das Bundesgericht, dass es sich ein Betroffener selbst zuzuschreiben hat, wenn er mit dem Versand einer Beschwerde derart lange zuwartet, dass ihm nach Zustellung der Fehlermeldung (dort: 13 Sekunden nach Ablauf der Beschwerdefrist) keinerlei Zeit verbleibt, die Beschwerde - sei es elektronisch oder postalisch - erneut innert Frist zu übermitteln (vgl. Urteil 6B_305/2024 vom 25. April 2024 E. 3.3 mit Hinweisen).
4.6. Vor diesem Hintergrund erscheint es weder geradezu unhaltbar noch stellt es überspitzten Formalismus dar, wenn die Vorinstanz ein Verschulden des Vertreters annimmt. Nach dessen Darstellung traten die Probleme mit dem Drucker um 23:10 Uhr am letzten Tag der Frist auf. Durch sein Vorgehen, die Beschwerde erst kurz vor Fristablauf auszudrucken bzw. aufzugeben, nahm er sich selbst die Möglichkeit, bei allfälligen technischen Problemen noch fristgerecht handeln zu können (z.B. durch eine handgeschriebene Eingabe). Damit ist es im Ergebnis unter dem Gesichtswinkel der Willkür nicht zu beanstanden und verstösst nicht gegen das Verbot des überspitzten Formalismus, wenn die Vorinstanz eine Wiederherstellung der Frist ablehnte.
4.7. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen einen Verstoss gegen die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) geltend macht, geht die Rüge fehl. Nach der Rechtsprechung sind die üblichen Prozessvoraussetzungen mit der Rechtsweggarantie vereinbar (BGE 137 II 409 E. 4.2; 136 I 323 E. 4.3). Dem ebenfalls angerufenen Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) und dem Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) kommt in der vorliegenden Konstellation neben dem Verbot der Willkür und des überspitzten Formalismus keine eigenständige Bedeutung zu.
5.
5.1. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet; sie ist abzuweisen.
5.2. Der unterliegende Beschwerdeführer wird im Grundsatz kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Umständehalber wird jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches sich nur auf die Bezahlung der Gerichtskosten bezieht, gegenstandslos. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 4. Mai 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: P. Plattner