Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_605/2025
Urteil vom 19. Juni 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz
nebenamtliche Bundesrichterin Petrik,
Gerichtsschreiber Quinto.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Davide Loss,
gegen
Staatssekretariat für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einreiseverbot; unentgeltliche Prozessführung
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI, vom 23. September 2025 (F-7015/2025).
Sachverhalt
A.
Der kroatische Staatsangehörige A.________, geb. 1966, reiste 1982 in die Schweiz ein. Er befand sich 1986 während 73 Tagen und 1989 während 48 Tagen in Untersuchungshaft und wurde ab 1990 zu Zuchthaus- oder Gefängnisstrafen von insgesamt neun Jahren und fünf Monaten verurteilt. Dabei ging es hauptsächlich um qualifizierte Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz, um versuchten Raub und einfachen sowie banden- und gewerbsmässigen Diebstahl.
Der Regierungsrat des Kantons Zürich wies ihn am 26. Mai 2004 für die Dauer von zehn Jahren aus der Schweiz aus, da er wiederholt schwer straffällig geworden sei. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid auf Beschwerde hin am 20. Oktober 2004, das Bundesgericht am 30. Dezember 2004 (Urteil 2A.742/2004).
Die Zeit seiner Landesverweisung verbrachte A.________ in Deutschland. Am 6. Juli 2023 wollte er mit dem Auto von Deutschland her in die Schweiz einreisen, wurde an der Grenze festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt.
Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 4. Juli 2025 wurde er der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie des Fahrens ohne Berechtigung schuldig gesprochen.
B.
Das Staatssekretariat für Migration SEM verhängte gegen A.________ mit Verfügung vom 16. Juli 2025 ein ab sofort gültiges, zweijähriges Einreiseverbot, welches für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein gilt. Einer allfälligen Beschwerde entzog es die aufschiebende Wirkung. Dagegen gelangte A.________ mit Eingabe vom 15. September 2025 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, diese Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung ersatzlos aufzuheben. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Erteilung der unentgeltlichen Prozessführung samt Rechtsverbeiständung.
Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab und wies A.________ an, einen Kostenvorschuss zu leisten.
C.
A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) ficht den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (nachfolgend Vorinstanz) vom 23. September 2025 mit Beschwerde in öffentlichen-rechtlichen Angelegenheiten an und beantragt dessen Aufhebung. Die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren sowie darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Mit Präsidialverfügung vom 23. Oktober 2025 wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung dahingehend gutgeheissen, dass der Beschwerdeführer nicht gehalten ist, den Kostenvorschuss gemäss Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Zwischenverfügung zu bezahlen.
Während das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf eine Vernehmlassung verzichtet hat, beantragt die Vorinstanz vernehmlassungsweise die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer repliziert mit Eingabe vom 5. Januar 2025.
Erwägungen
1.
1.1. Beim bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheid (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG) über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Als solcher kann er angefochten werden, falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2025 wurde der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert, verbunden mit der Androhung, dass bei Nichtbezahlung auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werde (Dispositiv-Ziffern 3 und 4). Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege kann daher einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (BGE 142 III 798 E. 2.3.1; 133 V 402 E. 1.2; Urteil 2C_472/2024 vom 18. Juli 2025 E. 1.1 mit Hinweisen).
1.2. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens sind Zwischenentscheide mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel anzufechten (BGE 137 III 380 E. 1.1; 133 III 645 E. 2.2). Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Als kroatischer Staatsangehöriger kann sich der Beschwerdeführer gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) in vertretbarer Weise auf einen potentiellen Aufenthaltsanspruch berufen (BGE 136 II 177 E. 1.1; vgl. zum Ganzen auch Urteil 2C_472/2024 vom 18. Juli 2025 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist demnach vorliegend zulässig.
1.3. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (Art. 42 Abs. 2, Art. 82 lit. a, Art. 89 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 BGG ).
2.
2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht, d.h. es ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils aufzuzeigen, inwiefern die entsprechenden Rechtsnormen verletzt sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 7 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2).
2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweisen). Offensichtlich unrichtig heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 73 E. 2.2; 141 IV 317 E. 5.4). Entsprechende Mängel sind in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG); auf rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3).
3.
Gerügt wird zunächst in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) bzw. der Begründungspflicht, da sich die Vorinstanz mit der Rüge der Gehörsverletzung nur ungenügend auseinandergesetzt bzw. nur in einem einzigen Satz festgehalten habe, dass dem angefochtenen Entscheid kein formeller Mangel zugrunde liegen dürfte.
3.1. Um den Vorgaben von Art. 29 Abs. 2 BV zu genügen, muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheids, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (statt vieler BGE 150 III 1 E. 4.5 mit Hinweisen). Diesen Vorgaben genügt der angefochtene Entscheid.
3.2. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, erfolgt bei der Beurteilung der Aussichtslosigkeit eines Begehrens im Rahmen der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege lediglich eine vorläufige und summarische Prüfung der Erfolgsaussichten im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung anhand der vorhandenen Akten (vgl. nachfolgende E. 4.2.2). Die Vorinstanz hat in diesem Rahmen die wesentlichen Überlegungen dargelegt, von welchen sie sich hat leiten lassen. Einen formellen Mangel des Entscheids des SEM hat sie verneint und damit implizit die Rüge des Beschwerdeführers, wonach er der deutschen Sprache nicht mächtig sei und einen Dolmetscher benötigt hätte, als unbegründet erachtet. Dem Beschwerdeführer war es damit möglich, den Entscheid sachgerecht weiterzuziehen. Eine Gehörsverletzung ist somit nicht auszumachen.
4.
In der Hauptsache ersucht der Beschwerdeführer zwar um Aufhebung der gesamten Verfügung, rügt jedoch lediglich eine Verletzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 BV, mit der Begründung, die Vorinstanz habe seine Beschwerde gegen das Einreiseverbot zu Unrecht als offensichtlich aussichtslos beurteilt und in der Folge das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ungerechtfertigterweise abgelehnt. In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer auch geltend, das erstinstanzliche Verfahren sei mit einem formellen Mangel (Abwesenheit des Dolmetschers) behaftet. Nicht angefochten und deshalb nicht zu beurteilen ist hingegen die vorinstanzliche Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
4.1. Die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV dient dem Zugang zum Gericht. Mit dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege soll eine nicht über genügend finanzielle Mittel verfügende Partei in den Stand versetzt werden, zur Durchsetzung ihrer Rechte einen Prozess zu führen. Es soll ihr - gleich wie einer vermögenden Partei - der Zugang zum Gericht ungeachtet ihrer Bedürftigkeit gewährleistet sein (BGE 142 III 131 E. 4.1; 140 III 12 E. 3.3.1; Urteil 2C_472/2024 vom 18. Juli 2025 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in erster Linie in Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) geregelt (vgl. Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]). Die in dieser Norm genannten Anspruchsvoraussetzungen entsprechen denjenigen der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV (Urteil 2C_92/2024 vom 9. April 2024 E. 5.1 mit Hinweis). Demnach hat eine bedürftige Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. auch BGE 144 IV 299 E. 2.1; Urteil 5A_588/2023 vom 20. Februar 2024 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
4.2. Der angefochtene Entscheid kommt aufgrund einer summarischen Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Beschwerde mit grosser Wahrscheinlichkeit negativ zu beurteilen sei, mithin als aussichtslos erscheine und äussert sich nicht zur Frage der Bedürftigkeit und Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung. Nachfolgend kann deshalb lediglich die Voraussetzung der (fehlenden) Aussichtslosigkeit der Beschwerde geprüft werden.
4.3. Rechtsprechungsgemäss sind Begehren als aussichtslos anzusehen, wenn eine über die nötigen Mittel verfügende Partei bei vernünftiger Überlegung das Risiko eines Prozesses nicht eingehen würde, wenn mit anderen Worten die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die entsprechenden Begehren deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 475 E. 2.2).
4.4. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 4. Juli 2025 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) und wegen Fahrens ohne Berechtigung zu einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.- verurteilt wurde. Zuvor sei er bereits wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten, wobei es sich hauptsächlich um qualifizierte Verstösse gegen das BetmG, um versuchten Raub und einfachen sowie banden- und gewerbsmässigen Diebstahl gehandelt habe. Der Beschwerdeführer habe sodann einige Jahre in Deutschland gelebt und keine Dokumente (z.B. Strafregisterauszug, Arbeitszeugnisse) zu seinem dortigen Aufenthalt eingereicht. Er habe gestützt auf eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage den Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 1 lit. c AIG gesetzt und es sei davon auszugehen, dass die Eingriffsvoraussetzungen auch im Lichte des FZA (Art. 5 Ziff. 1 Anhang 1) erfüllt seien, mithin eine hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliege und mit Blick auf die seit seiner Haftentlassung (vom 6. Juli 2023 bis zum 7. Juli 2025 inhaftiert) vergangene Zeit und sein wiederholtes delinquentes Verhalten das geforderte Rückfallrisiko zu bejahen sei.
Es seien keine privaten Interessen geltend gemacht worden, welche das öffentliche Interesse an der sofortigen Wirksamkeit des Einreiseverbots überwiegen würden. Insbesondere begründe die lediglich pauschal dargelegte Beziehung zu seinen in der Schweiz lebenden Verwandten kein Familienverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK und es werde auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis geltend gemacht.
Die Verwaltungsbehörde sei sodann grundsätzlich nicht gehalten, den rechtskräftigen Abschluss eines laufenden Strafverfahrens abzuwarten. Das SEM habe hinreichend aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich habe leiten lassen, um ein zweijähriges Einreiseverbot als angemessen bzw. verhältnismässig zu erachten. Das Begehren des Beschwerdeführers sei in der Hauptsache nach summarischer Prüfung mit grosser Wahrscheinlichkeit negativ zu beurteilen, es scheine mithin als aussichtslos.
4.5. Der Beschwerdeführer wurde vor dem Erlass des Einreiseverbots rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen, nachdem er über rund 20 Jahre hinweg mehrfach straffällig geworden war und einen wesentlichen Teil seiner Anwesenheit in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug verbracht hatte. Das Bundesgericht erwog in seinem die Wegweisung betreffenden Urteil 2A.742/2004 vom 30. Dezember 2004 E. 2.2.2 insbesondere, dass der Beschwerdeführer über einen langen Zeitraum hinweg massiv gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe und sich dabei durch die verschiedenen Strafen in keiner Weise habe beeindrucken lassen, sondern seine deliktische Tätigkeit weiter fortgesetzt habe. Bei Straftaten von solcher Art, Schwere und Häufigkeit verfolge das Bundesgericht eine strenge Praxis. Es bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, den Beschwerdeführer von der Schweiz fern zu halten. Es attestierte ihm - unter Berücksichtigung der sich aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten psychiatrischen Gutachten ergebenden verminderten Zurechnungsfähigkeit in leichtem bis mittlerem Masse - eine relevante Rückfallgefahr und ging von einer hinreichend schweren und aktuellen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA aus (dort E. 2.4). Weiter hielt es fest, er habe sich hier nie richtig integriert und die Beziehungen des ledigen Beschwerdeführers zu seinen in der Schweiz lebenden Familienangehörigen würden, da er volljährig und nicht in besonderer Weise von ihnen abhängig sei, nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK fallen (dort E. 2.3).
Der Beschwerdeführer wurde im Sommer 2025 erneut zweitinstanzlich wegen eines einschlägigen schweren Delikts verurteilt. Er ist nach wie vor arbeits- und kinderlos und hat zwei Brüder sowie einige Nichten und Neffen, die sich in der Schweiz aufhalten. Seine Eltern sind mittlerweile verstorben. Eine wesentliche Änderung der Umstände vermag der Beschwerdeführer somit im vorliegenden Verfahren nicht aufzuzeigen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage von einer nach wie vor hinreichend schweren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung seitens des Beschwerdeführers ausging. Soweit das auf Art. 67 Abs. 1 AIG abgestützte Einreiseverbot Rechte des Beschwerdeführers aus dem FZA tangiert, ist es nach diesem eingeschränkten Prüfmassstab zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als zulässig zu beurteilen. Die Vorinstanz hat die dagegen erhobene Beschwerde daher zu Recht als aussichtslos erachtet. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege wurde somit nicht verletzt.
5.
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, im laufenden Strafverfahren sei sodann stets ein Dolmetscher bzw. Übersetzer zum Einsatz gekommen. Da dies im Rahmen des Verfahren vor dem Migrationsamt des Kantons Schaffhausen nicht geschehen sei, habe er seine Sicht der Dinge nicht sachgerecht ins erstinstanzliche Verfahren einbringen können. Konkret ergebe sich, dass ihm mit Verfügung vom 7. Juli 2025 zwar Gelegenheit gegeben worden sei, zur beabsichtigten Verhängung eines Einreiseverbots Stellung zu nehmen. Dabei sei jedoch festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer Kroatisch spreche. Dennoch würden sowohl eine entsprechende Unterschrift des Übersetzers als auch des Beschwerdeführers auf dem Dokument, mit welchem "keine Angabe" angekreuzt worden sei, fehlen. Ungeklärt bleibe, ob und falls ja, aus welchen Gründen er seine Unterschrift verweigert habe. Im Hinblick auf die Tragweite und Bedeutung des verhängten Einreiseverbots wäre jedoch die Anwesenheit und der Einsatz eines Dolmetschers bzw. Übersetzers dringend geboten gewesen. So habe nämlich nicht effektiv die Möglichkeit bestanden, gegen die geplante Fernhaltemassnahme zu opponieren und geltend zu machen, dass er in der Schweiz über zahlreiche Familienangehörige verfüge und sich hier um eine Anstellung bemühe. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht könne demnach nicht vom Fehlen eines formellen Mangels ausgegangen werden.
Mit Bezug auf den geltend gemachten formellen Mangel, welcher dem erstinstanzlichen Verfahren zugrunde liegen solle, bleibt Folgendes festzuhalten: Zu Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass aufgrund der Aktenlage, insbesondere der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mehrere Jahrzehnte in der Deutschschweiz gelebt hat, davon ausgegangen werden kann, dass er auch Deutsch spreche. Auf der am 7. Juli 2025 und somit gleichentags wie die bemängelte Verfügung ergangenen Verfügung der Schaffhauser Polizei betreffend Entlassung aus der Sicherheitshaft wurden dementsprechend als Sprachen "Deutsch, Kroatisch" vermerkt. Vor Vorinstanz wurde sodann lediglich geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe Schwierigkeiten, besonders komplexe Inhalte zu lesen oder sich diesbezüglich schriftlich auszudrücken. Das erstinstanzliche Verfahren, dessen Ablauf und Inhalt dem Beschwerdeführer zudem aufgrund einer vorherigen Landesverweisung bereits bekannt gewesen sein dürfte, ist grösstenteils von Mündlichkeit geprägt bzw. lassen sich Unklarheiten niederschwellig telefonisch klären. Dass der Beschwerdeführer - wie im vorliegenden Verfahren behauptet - im letztjährigen kantonalen Migrationsverfahren effektiv auf einen Dolmetscher oder Übersetzer angewiesen gewesen wäre, lässt sich demnach nicht erstellen bzw. nachvollziehen.
Im Übrigen kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. statt vieler BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Auch bei Bejahung einer besonders schwerwiegenden Gehörsverletzung hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, die nun vorgebrachten, verhinderten Argumente - welche an der Beurteilung in der Sache im Übrigen nach dem Ausgeführten nichts geändert hätten (vgl. vorne E. 4.5) - im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren und damit vor einer mit voller Kognition ausgestatteten Rechtsmittelinstanz beizubringen. Eine Rückweisung würde damit auch diesfalls zu einem formalistischen Leerlauf führen. Jedenfalls kann der Beschwerdeführer daraus demnach ebenso wenig etwas zu seinen Gunsten ableiten bzw. ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Prozessaussichten auch unter diesem Aspekt als aussichtslos betrachtet.
6.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist demnach abzuweisen. Sie ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen bzw. gestützt auf die publizierte und über Internet abrufbare bundesgerichtliche Praxis zu ähnlichen Fällen als von vornherein aussichtslos zu beurteilen, weshalb auch der für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juni 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: C. Quinto