Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_431/2026
Urteil vom 20. August 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
2. Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Staatshaftung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 16. Juni 2026 (100.2026.41U).
Erwägungen
1.
1.1. A.________ befindet sich im Vollzug einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe und hielt sich in diesem Rahmen vom 10. November 2021 bis am 11. Oktober 2024 in der Justizvollzugsanstalt B.________ auf. Ende Juni 2023 stellte er den Antrag, seine Arbeit sei auf 50% zu reduzieren, damit er sich auf eine Prüfung vorbereiten könne. Mit Verfügung vom 24. Juni 2024 bewilligte die Leiterin Vollzug der Justizvollzugsanstalt eine Reduktion der Arbeit im Umfang von 20%.
Dagegen erhob A.________ am 24. Juni 2026 Beschwerde an die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern. In diesem Rahmen beantragte er im Sinne eines Eventualbegehrens die Übernahme sämtlicher im Zusammenhang mit der Zulassungsprüfung entstandenen Kosten (Staatshaftungsbegehren). Mit Eingabe vom 26. November 2024 bezifferte er das Staatshaftungsbegehren auf Fr. 2'929.90.
1.2. Mit Entscheid vom 16. Dezember 2024 schrieb die Sicherheitsdirektion das Verfahren als gegenstandslos geworden ab, soweit sie auf die Beschwerde eintrat. Grund dafür war hauptsächlich, dass A.________ mittlerweile die Vollzugsanstalt gewechselt hatte. Weiter trennte die Sicherheitsdirektion das Staatshaftungsverfahren (Eventualbegehren) von den übrigen Rechtsbegehren und führte das Staatshaftungsverfahren weiter.
1.3. Am 11. Januar 2026 erhob A.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern und beantragte, es sei eine Rechtsverweigerung sowie eine Rechtsverzögerung festzustellen, jeweils begangen durch die Sicherheitsdirektion.
Mit Urteil des Einzelrichters vom 16. Juni 2026 wies das Verwaltungsgericht, Verwaltungsrechtliche Abteilung, die Beschwerde ab.
1.4. A.________ erhebt mit Eingabe vom 13. Juli 2026 Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt, es seien eine Rechtsverweigerung und eine Rechtsverzögerung durch die Sicherheitsdirektion festzustel+len. Prozessual ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Vorliegend geht es um eine Staatshaftungsangelegenheit. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 85 BGG gegen Entscheide auf dem Gebiet der Staatshaftung ausgeschlossen, wenn der Streitwert weniger als Fr. 30'000.-- beträgt (Abs. 1 lit. a) und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Abs. 2). Ansonsten steht lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) zur Verfügung. Dass die Voraussetzung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erfüllt ist, hat der Beschwerdeführer in der Rechtsschrift darzutun (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. Urteil 2C_262/2020 vom 16. Juli 2020 E. 1.2.1).
Gemäss dem angefochtenen Urteil beträgt der Streitwert Fr. 2'929.90 und liegt somit unter dem Streitwert von Fr. 30'000.--. Dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen könnte, macht der Beschwerdeführer in keiner Weise geltend. Folglich ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen.
2.2. Zur Verfügung steht somit lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG). Damit kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wobei entsprechende Rügen in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden müssen (sog. qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht; Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dies bedeutet, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 105 E. 2.1; 147 I 73 E. 2.1). Zu den verfassungsmässigen Rechten gehört auch Art. 29 Abs. 1 BV, welcher das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung verankert (vgl. Urteil 2C_420/2026 vom 31. Juli 2026 E. 2.3).
2.3. Die Vorinstanz hat die Tragweite des Verbots der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 29 Abs. 1 BV) sowie die für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer massgebenden Kriterien dargelegt (vgl. auch BGE 149 II 209 E. 4.2 und 149 I 72 E. 3.2.1 betreffend die formelle Rechtsverweigerung sowie BGE 144 I 318 E. 7.1 und 135 I 265 E. 4.4 betreffend die Rechtsverzögerung). Im konkreten Fall hat sie das Vorliegen einer formellen Rechtsverweigerung verneint, da die Sicherheitsdirektion gegenüber dem Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht habe, zeitnah einen Entscheid erlassen zu wollen.
Mit Blick auf die geltend gemachte Rechtsverzögerung hat das Verwaltungsgericht erwogen, dass eine materielle Beurteilung des Anliegens des Beschwerdeführers ab dem 26. November 2024 grundsätzlich möglich gewesen sei. Die Sicherheitsdirektion habe im Übrigen anerkannt, dass das Verfahren länger als üblich und gewünscht dauere, was sie mit dem Umstand, dass das Staatshaftungsverfahren selbständig weitergeführt worden sei sowie mit einer hohen Arbeitslast und personellen Engpässen begründet habe. Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht festgehalten, dass die von der Sicherheitsdirektion angegebenen Gründe zwar nachvollziehbar seien, längerdauernde Wartezeiten jedoch nur ausnahmsweise rechtfertigen könnten. Es ist indessen gestützt auf eine Gesamtbeurteilung der konkreten Umstände zum Ergebnis gelangt, dass eine Verfahrensdauer von 13 Monaten seit der selbständigen Weiterführung des Staatshaftungsverfahrens im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung beim Verwaltungsgericht im zu beurteilenden Fall noch nicht als unangemessen lang erscheine. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz insbesondere den Umstand berücksichtigt, dass die Streitsache nicht dringlich erscheine, da der Beschwerdeführer sich im Vollzug einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe befinde und seine finanzielle Situation keine besonders beförderliche Behandlung des Begehrens erfordere.
2.4. In seiner lediglich eine halbe Seite umfassenden Begründung führt der Beschwerdeführer aus, dass das Verfahren seit 13 Monaten stillstehe und dass "hier irgendwelche Gründe für eine Rechtfertigung zu suchen [...] als lächerlich zu bezeichnen [sei]". Dass seine Beschwerde abgewiesen worden sei, sei für ihn unverständlich. Schliesslich weist er pauschal auf die Rechtsprechung hin, wonach eine mangelhafte Organisation oder strukturelle Überlastungen grundsätzlich keine übermässige Verfahrensverzögerung zu rechtfertigen vermögen.
Diese allgemeinen Vorbingen genügen indessen nicht, um eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV in einer den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen genügenden Weise darzutun (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Insbesondere setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise mit der vorinstanzlichen Würdigung der konkreten Umstände auseinander, die zur Abweisung seiner Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde geführt haben. Damit entbehrt die Beschwerde offensichtlich einer rechtsgenügenden Begründung.
3.
3.1. Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG) ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.
3.2. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches lediglich mit Bezug auf die Befreiung von den Gerichtskosten gestellt wurde, gegenstandslos. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, mitgeteilt.
Lausanne, 20. August 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov