Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_420/2026
Urteil 31. Juli 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau,
Beschwerdegegner,
Stadtrat Aarau, Rathausgasse 1, 5000 Aarau,
Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Gemeindeabteilung,
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau 1 Fächer.
Gegenstand
Wohnsitz; Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung,
Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde im Verfahren WBE.2026.238.
Erwägungen
1.
1.1. Mit elektronischer Eingabe vom 21. Juli 2027 reichte A.________ eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau im Verfahren WB.2026.238 beim Bundesgericht ein. Er ersucht das Bundesgericht, dieses Verfahren zu übernehmen und das Verwaltungsgericht anzuweisen, unverzüglich materiell zu entscheiden.
1.2. Auf Nachfrage des Bundesgerichts hin übermittelte das Verwaltungsgericht diesem eine am 15. Juli 2026 ergangene Verfügung des Einzelrichters im Verfahren WB.2026.238 sowie die im Nachgang zu dieser Verfügung erfolgte weitere Korrespondenz. Mit der Verfügung vom 15. Juli 2026 wurden folgende Anordnungen getroffen: Zustellung verschiedener elektronischer Eingaben von A.________ vom Juli 2026 an das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Gemeindeabteilung, und den Stadtrat Aarau zur Kenntnisnahme (Dispositiv-Ziff. 1); Zustellung der Beschwerdeantwort des Departements an den Stadtrat Aarau und A.________ zur Kenntnisnahme und Ansetzung einer am 20. August 2026 ablaufenden Frist für die Einreichung einer allfälligen Replik (Dispositiv-Ziff. 2); Aufforderung an A.________, dem Verwaltungsgericht bis zum 20. August 2026 eine Zustelladresse in der Schweiz anzugeben, verbunden mit dem Hinweis, dass andernfalls die Zustellung durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau ersetzt werden könne (Dispositiv-Ziff. 3); Aufforderung an A.________, ebenfalls bis zum 20. August 2026 ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (inkl. den nötigen Beilagen) einzureichen (Dispositiv-Ziff. 4). Schliesslich wies das Verwaltungsgericht einen Antrag von A.________ auf Sistierung des Verfahrens ab (Dispositiv-Ziff. 5).
Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Gemäss Art. 94 BGG kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids Beschwerde an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde muss grundsätzlich dieselben formellen Voraussetzungen erfüllen wie alle anderen Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie kann sich nicht gegen das Verweigern oder Verzögern eines beliebigen, sondern nur eines beim Bundesgericht unmittelbar anfechtbaren Entscheids richten (BGE 149 II 476 E. 1.2; Urteile 2C_669/2025 vom 27. November 2025 E. 2.3; 2C_543/2016 vom 18. August 2016 E. 2.1).
2.2. Der Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 15. Juli 2026 lässt sich entnehmen, dass das bei diesem hängige Verfahren WBE.2026.238 eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung in einem Beschwerdeverfahren betreffend den melderechtlichen Wohnsitz des Beschwerdeführers zum Gegenstand hat, sodass die Angelegenheit unter keine Ausnahme gemäss Art. 83 BGG fällt. Zudem handelt es sich beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau um eine zulässige Vorinstanz des Bundesgerichts (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Folglich stünde die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in der Sache grundsätzlich zur Verfügung.
2.3. Das in Art. 29 Abs. 1 BV verankerte Verbot der Rechtsverweigerung und -verzögerung schützt die Prozessbeteiligten vor der Verschleppung ihrer Angelegenheit durch die angerufene Behörde und verlangt, dass das Verfahren innert angemessener Frist zu einem Abschluss kommt (vgl. u.a. Urteil 2C_330/2025 vom 25. November 2025 E. 3.1). Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn die zuständige Behörde sich weigert, das formgerecht eingereichte Gesuch anhand zu nehmen und zu behandeln, obschon sie darüber befinden müsste (BGE 149 II 209 E. 4.2; 149 I 72 E. 3.2.1). Rechtsprechungsgemäss handelt es sich um eine materielle Rechtsverweigerung, wenn zwar ein Entscheid getroffen wurde, dieser aber ein offensichtliches Fehlurteil ist (vgl. BGE 127 III 576 E. 2d; Urteile 5A_282/2025 vom 8. Mai 2026 E. 6.2.1; 6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023 E. 4.5.5). Eine Rechtsverzögerung ist einer Behörde vorzuwerfen, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen oder - wo eine gesetzliche Erledigungsfrist fehlt - innert angemessener Frist entscheidet. Die Angemessenheit einer Verfahrensdauer beurteilt sich nach der Art des Verfahrens und den konkreten Umständen einer Angelegenheit (vgl. zum Ganzen u.a. BGE 144 I 318 E. 7.1; 135 I 265 E. 4.4). Dabei ist zu beachten, dass Verletzungen von Grundrechten, zu denen auch Art. 29 Abs. 1 BV gehört, einer qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht unterliegen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. u.a. BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2; Urteil 2C_330/2025 vom 25. November 2025 E. 2).
2.4. Der Beschwerdeführer macht zwar eine formelle Rechtsverweigerung geltend, legt jedoch nicht dar, welche formgerecht eingereichte Eingabe die Vorinstanz nicht an die Hand genommen hätte bzw. inwiefern sie einen beim Bundesgericht anfechtbaren Entscheid verweigert hätte. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht in der Verfügung vom 15. Juli 2026 die Frage der Formgültigkeit der Eingaben des Beschwerdeführers einstweilen offengelassen hat, genügt nicht, um eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV rechtsgenügend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.5. Weiter stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe eine materielle Rechtsverweigerung begangen und das Verfahren verschleppt, weil sie "trotz seit Monaten pendenten Fragen" keine materielle Prüfung vorgenommen habe, Fristen angesetzt habe, ohne die Sache materiell zu behandeln und von ihm verlangt habe, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen, obwohl ein entsprechender Antrag bereits in einem anderen Verfahren abgelehnt worden sei.
Damit macht der Beschwerdeführer in Wirklichkeit keine materielle Rechtsverweigerung (vgl. dazu E. 2.3 hiervor), sondern (sinngemäss) eine Rechtsverzögerung geltend. Seine allgemeinen Vorbringen genügen indessen nicht, um substanziiert darzutun (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass die Vorinstanz Art. 29 Abs. 1 BV verletzt hätte, indem sie das Verfahren übermässig verzögert hätte, so namentlich, weil sie ohne sachlichen Grund während längerer Zeit untätig geblieben wäre. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass das Verwaltungsgericht mit der aktenkundigen Verfügung vom 15. Juli 2026 unter anderem verschiedene Eingaben des Beschwerdeführers vom Juli 2026 an die involvierten Behörden zur Kenntnisnahme weitergeleitet, dem Beschwerdeführer eine am 20. August 2026 ablaufende Frist für eine allfällige Replik eingeräumt und ein Sistierungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hat, damit die Sache beförderlich behandelt werden könne.
2.6. Im Ergebnis legt der Beschwerdeführer nicht substanziiert dar, inwiefern die Vorinstanz eine formelle bzw. materielle Rechtsverweigerung oder eine Rechtsverzögerung begangen hätte. Die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde entbehrt somit offensichtlich einer rechtsgenügenden Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG).
3.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich die vorliegende Eingabe auch als Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 15. Juli 2026 als unzulässig erweisen würde. Denn diese Verfügung stellt einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid i.S.v. Art. 93 BGG dar, welcher - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; vgl. BGE 151 III 227 E. 1.2; 149 II 476 E. 1.2.1; 143 III 416 E. 1.3; 141 III 80 E. 1.2), was in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen ist, soweit ein solcher nicht ohne Weiteres ins Auge springt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2).
Der Beschwerdeführer legt in keiner Weise dar, inwiefern ihm durch die Anordnungen in der Verfügung vom 15. Juli 2026 (Weiterleitung von Eingaben an involvierte Behörden, Einräumung einer Frist für die Einreichung einer allfällige Replik, Aufforderung zur Bezeichnung einer Zustelladresse in der Schweiz, Aufforderung zur Einreichung eines allfälliges Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege) ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne der Rechtsprechung drohen soll und ein solcher ist im Übrigen auch nicht offensichtlich. Mangels hinreichender Substanziierung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) könnte das Bundesgericht somit auf die vorliegende Eingabe auch nicht als Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Juli 2026 eintreten.
4.
4.1. Im Ergebnis erweist sich die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.
4.2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt.
Lausanne, 31. Juli 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov