Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_363/2026
Urteil vom 30. Juni 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadtrat Aarau,
Rathausgasse 1, 5000 Aarau,
Departement Volkswirtschaft und Inneres des
Kantons Aargau, Gemeindeabteilung, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau 1 Fächer.
Gegenstand
Wohnsitz,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 18. März 2026 (WBE.2026.32).
Erwägungen
1.
1.1. A.________ ist seit dem 18. Juli 2015 in Aarau mit Hauptwohnsitz gemeldet. Am 7. März 2025 heiratete er B.________.
Mit Entscheid des Stadtrats Aarau vom 25. August 2025 wurde A.________ von Amtes wegen im Einwohnerregister Aarau rückwirkend per 30. April 2025 abgemeldet mit der Begründung, sein Lebensmittelpunkt befinde sich im Ausland bzw. in Spanien, wo er zusammen mit seiner Ehefrau lebe.
Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 7. Oktober 2025 Beschwerde an das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau (nachfolgend: Departement).
1.2. Am 23. Januar 2026 reichte A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau eine "Beschwerde wegen Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung im Verfahren betreffend melderechtlichen Wohnsitz" ein.
Mit Urteil vom 18. März 2026 wies das Verwaltungsgericht, 3. Kammer, die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
1.3. A.________ gelangt mit elektronischer Eingabe vom 23. Juni 2026 an das Bundesgericht. Er ersucht um Wiederherstellung der Beschwerdefrist und reicht gleichzeitig Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. März 2026. Er beantragt, es sei dieses Urteil aufzuheben, es sei festzustellen, dass das Departement im Verfahren betreffend melderechtlichen Wohnsitz eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung begangen habe und es sei dieses anzuweisen, innert 20 Tagen über seine Beschwerde vom 7. Oktober 2025 zu entscheiden. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
1.4. A.________ war bereits am 17. Juni 2026 mit einer als "Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung im Verfahren betreffend Abmeldung aus dem Einwohnerregister (Beschwerde vom 7. Oktober 2025) " bezeichneten elektronischen Eingabe an das Bundesgericht gelangt. Dieses nahm die Eingabe als Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegen und trat darauf mit Urteil 2C_356/2026 vom 22. Juni 2026 nicht ein. Ergänzend wurde A.________ im Urteil 2C_356/2026 darauf hingewiesen, dass eine allfällige Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. März 2026 verspätet wäre (vgl. dort E. 3.5 und 3.6).
1.5. Das Bundesgericht sah von Instruktionsmassnahmen im vorliegenden Verfahren ab.
2.
2.1. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 44 Abs. 2 BGG; sog. "Zustellfiktion"). Die Beschwerde gilt als rechtzeitig erhoben, wenn die Beschwerdeschrift spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung der Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
2.2. Das vorliegend angefochtene Urteil vom 18. März 2026 wurde dem Beschwerdeführer gleichentags elektronisch an seine IncaMail-Adresse zugestellt. Die Sendung wurde ebenfalls am 18. März 2026, um 14:59 Uhr, angenommen. Dies bestreitet der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich. Folglich ist gestützt auf die dem Bundesgericht vorliegenden Unterlagen davon auszugehen, dass die 30-tägige Beschwerdefrist - unter Berücksichtigung der Gerichtsferien sowie des Umstands, dass der letzte Tag der Frist ein Samstag war (Art. 45 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG ) - am 4. Mai 2026 geendet hat (vgl. auch das den Beschwerdeführer betreffende Urteil 2C_356/2026 vom 22. Juni 2026 E. 3.5). Damit erweist sich die vorliegende, am 23. Juni 2026 elektronisch eingereichte Beschwerde, als verspätet.
Der Beschwerdeführer ersucht indessen um Wiederherstellung der Beschwerdefrist.
2.3. Gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG wird die Frist wiederhergestellt, wenn eine Partei oder ihr Vertreter durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Ein unverschuldetes Hindernis im Sinne dieser Bestimmung kann nur angenommen werden, wenn die betroffene Partei keinerlei Verschulden trifft (vgl. BGE 149 IV 97 E. 2.1; 143 I 284 E. 1.3; Urteil 6B_774/2021 vom 3. November 2021 E. 1.3). Das Fristwiederherstellungsgesuch ist zu begründen (Art. 42 Abs. 2 BGG) und gegebenenfalls mit einschlägigen Dokumenten zu belegen (vgl. u.a. Urteil 2C_244/2025 vom 14. Mai 2025 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch JEAN-MAURICE FRÉSARD, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 20 zu Art. 50 BGG).
2.4. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe seine Beschwerde gegen das Urteil vom 18. März 2026 bereits am 9. April 2026 elektronisch eingereicht, und zwar an die E-Mail-Adresse "
gericht@bundesgericht.ch ", die er "aufgrund einer älteren offiziellen Webseite des Bundesgerichts" verwendet habe. Da er keine Fehlermeldung erhalten habe, habe er gutgläubig davon ausgehen dürfen, dass die Eingabe korrekt zugestellt worden sei. Die Verwendung dieser Adresse sei kein Verschulden seinerseits, sondern beruhe auf "behördlich verursachter Irreführung". Zudem führt er aus, es sei ihm technisch unmöglich gewesen, zwischen Februar und April 2026 eine qualifizierte elektronische Unterschrift zu erzeugen, sodass ein unverschuldetes Hindernis i.S.v. Art. 50 Abs. 1 BGG vorgelegen habe. Schliesslich bringt er vor, er befinde sich seit 2025 in einem "behördlich verursachten Exil" sowie in einer "behördlich verursachten Notlage", was die Erfüllung von Formvorschriften unzumutbar erschwere.
2.5. Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer nicht nachzuweisen, dass er die Beschwerdefrist unverschuldet nicht eingehalten habe (Art. 50 Abs. 1 BGG) :
So ist zunächst festzuhalten, dass die für die Einreichung einer elektronischen Beschwerde an das Bundesgericht notwendigen Informationen auf der offiziellen Webseite des Bundesgerichts, unter der Rubrik "Elektronischer Verkehr/elektronische Beschwerde" (<
https://www.bger.ch/index/juridiction/jurisdiction-inherit-template/jurisdiction-elektronische-beschwerde.htm >), veröffentlicht werden. Demnach untersteht der elektronische Rechtsverkehr mit dem Bundesgericht dem Reglement des Bundesgerichts über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien und Vorinstanzen (ReRBGer; SR 173.110.29). Gemäss Art. 5 ReRBGer müssen die elektronischen Eingaben sowie die Beilagen an die im Anhang zu diesem Reglement bezeichneten Zustelladressen des Bundesgerichts gesendet werden. Dieser, auf der Webseite des Bundesgerichts unter der obengenannten Rubrik ebenfalls publizierte Anhang, sieht vor, dass elektronische Eingaben für die Abteilungen in Lausanne an die E-Mail-Adresse
zentrale.kanzlei@bger.ch und für die Abteilungen in Luzern an die E-Mail-Adresse
kanzlei.luzern@bger.ch adressiert werden müssen. Die vom Beschwerdeführer verwendete E-Mail-Adresse
gericht@bundesgericht.ch gehört somit nicht dazu. Dass er diese E-Mail-Adresse gestützt auf behördliche vertrauensbildende Zusicherungen oder auf sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten des Bundesgerichts verwendet hätte, legt er nicht hinreichend dar (zu den Voraussetzungen des Vertrauensschutzes vgl. u.a. BGE 143 V 95 E. 3.6.2; Urteil 9C_228/2024 vom 23. September 2024 E. 3.1). Der blosse Umstand, dass er - wie er behauptet - keine Fehlermeldung erhalten habe, genügt nicht, um sich erfolgreich auf den Vertrauensschutz berufen zu können.
Auch seine weiteren Argumente, wonach er während einer gewissen Zeit über keine qualifizierte elektronische Unterschrift verfügt habe und er aufgrund seines "behördlich verursachten Exils" und seiner finanziellen Lage die Formvorschriften nicht habe einhalten können, stellen kein unverschuldetes Hindernis dar, welches eine Wiederherstellung der Frist rechtfertigen könnten. Denn es ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein soll, seine Beschwerde rechtzeitig bei einer (allenfalls ausländischen) Poststelle aufzugeben. Seine allgemeinen Hinweise auf seine finanzielle Situation genügen dazu nicht.
2.6. Im Ergebnis vermag der Beschwerdeführer nicht nachzuweisen, dass er die Beschwerdefrist unverschuldet nicht eingehalten habe (Art. 50 Abs. 1 BGG). Das Fristwiederherstellungsgesuch ist daher abzuweisen. Damit bleibt es dabei, dass die Beschwerde verspätet eingereicht wurde.
3.
Doch selbst wenn die vorliegende Beschwerde rechtzeitig eingereicht worden wäre, könnte das Bundesgericht aus folgenden Gründen nicht darauf eintreten:
3.1. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen ( Art. 95 lit. c-e BGG ) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 141 I 36 E. 1.3).
Vorliegend hat die Vorinstanz die Voraussetzungen dargelegt, unter welchen eine Rechtsverzögerung bzw. Verweigerung und somit eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV vorliegt (zur formellen Rechtsverweigerung vgl. u.a. BGE 144 II 184 E. 3.1 sowie 135 I 6 E. 2.1 und zur Rechtsverzögerung BGE 144 I 318 E. 7.1, 135 I 265 E. 4.4 sowie 131 V 407 E. 1.1). In Bezug auf den Beschwerdeführer hat das Verwaltungsgericht erwogen, dass dieser seine Beschwerde an das Departement am 9. Oktober 2025 eingereicht habe. Danach sei der Schriftenwechsel ohne Verzögerungen durchgeführt worden. Zwischen der Beschwerdeeinreichung an das Departement und der Erhebung der Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Verwaltungsgericht am 23. Januar 2026 würden nur rund 3.5 Monate bzw. seit Ablauf der Replikfrist nur 1.5 Monate liegen. Hinweise darauf, dass das Departement das Verfahren unangemessen hinausgezögert hätte oder untätig geblieben wäre, bestünden nicht. Vor diesem Hintergrund ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass die Dauer des Verfahrens klarerweise nicht als übermässig zu qualifizieren sei und hat die bei ihr erhobene Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten ist.
3.2. In seiner Eingabe an das Bundesgericht beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, verschiedene Verfahrensrechte zu nennen (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 29 Abs. 2 und Abs. 3 BV, Art. 9 BV) und zu behaupten, dass diese verletzt seien. Die knappe, weitgehend stichwortartige Begründung genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. So vermag der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation, die Vorinstanz habe die Verfahrensdauer willkürlich verkürzt, indem sie die Replikfrist als Startpunkt genommen habe, nicht substanziiert darzutun, dass eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV vorliegen könnte. Ebensowenig reicht die Behauptung, dass "bei existentieller Betroffenheit" Formfehler nicht zu "materieller Gehörsverweigerung" führen dürfen, nicht, um substanziiert darzutun, dass die Vorinstanz die kantonalen Vorschriften betreffend die gesetzlichen Anforderungen an den elektronischen Rechtsverkehr willkürlich angewendet oder, wie er behauptet, Art. 29 Abs. 2 BV verletzt hätte. Zudem erfüllen blosse Behauptungen, wie jene, dass sein Rechtsmittel an die Vorinstanz nicht aussichtslos gewesen sei oder dass er existenziell betroffen sei, die qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen nicht. Die geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) bleibt damit völlig unsubstanziiert.
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine Rechtsverweigerung geltend macht, weil sein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 7. Januar 2026 nicht behandelt worden sei, ist Folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, dass das Departement den Beschwerdeführer mit E-Mail vom 15. Januar 2026 darauf hingewiesen habe, dass der Verwaltungsbeschwerde aufschiebende Wirkung zukomme und demzufolge der Erlass von vorsorglichen Massnahmen in Bezug auf seinen Eintrag im Einwohnerregister nicht erforderlich sei. Vor diesem Hintergrund wird einmal mehr nicht substanziiert (Art. 106 Abs. 2 BGG) dargetan, inwiefern eine Rechtsverweigerung vorliegen soll.
Somit entbehrt die Eingabe des Beschwerdeführers offensichtlich einer rechtsgenügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).
4.
4.1. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als verspätet bzw. offensichtlich nicht hinreichend begründet. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a und b) nicht einzutreten.
4.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung wird infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ), was ebenfalls einzelrichterlich geschehen kann (Art. 64 Abs. 3 BGG). Umständehalber wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, mitgeteilt.
Lausanne, 30. Juni 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov