Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_356/2026
Urteil vom 22. Juni 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Donzallaz, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadtrat Aarau,
Rathausgasse 1, 5000 Aarau,
Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Gemeindeabteilung, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau 1 Fächer,
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.
Gegenstand
Wohnsitz; Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung,
Rechtsverzögerungs-/ Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen diverse Behörden.
Erwägungen
1.
1.1. Am 17. Juni 2026 gelangt A.________ mit einer als "Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung im Verfahren betreffend Abmeldung aus dem Einwohnerregister (Beschwerde vom 7. Oktober 2025) " bezeichneten elektronischen Eingabe an das Bundesgericht.
Den von ihm eingereichten Beschwerdebeilagen, insbesondere einem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 18. März 2026 lässt sich entnehmen, dass er mit Entscheid des Stadtrats Aarau vom 25. August 2025 von Amtes wegen im Einwohnerregister Aarau rückwirkend per 30. April 2025 abgemeldet wurde, mit der Begründung, sein Lebensmittelpunkt befinde sich im Ausland.
Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 7. Oktober 2025 Beschwerde beim Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau.
Am 23. Januar 2026 reichte A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau eine "Beschwerde wegen Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung im Verfahren betreffend melderechtlichen Wohnsitz" ein.
Mit Urteil vom 18. März 2026 wies das Verwaltungsgericht, 3. Kammer, die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
1.2. Mit seiner Eingabe vom 17. Juni 2026 an das Bundesgericht beantragt A.________ die "Aufhebung der Verfügungen des Stadtbüros Aarau vom 24. Juli 2025 betreffend Abmeldung [...] aus dem Einwohnerregister" die Rückweisung der Angelegenheit an die Stadt Aarau "zur Durchführung eines ordnungsgemässen Verfahrens", die Anordnung eines disziplinarischen Prüfverfahrens gegen die Leiterin des Stadtbüros Aarau sowie die Anordnung geeigneter organisatorischer und fachlicher Massnahmen gegenüber den zuständigen Behörden. Schliesslich ersucht er das Bundesgericht, im Rahmen seiner Aufsichtsfunktion sicherzustellen, dass das künftige Vorgehen der Stadt Aarau sowie der Behörden des Kantons Aargau "unter strikter Einhaltung der gesetzlichen Normen, der verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien und ohne unzulässige verwaltungsrechtliche Eingriffe" erfolge.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesgericht keine Aufsichtsbehörde über kantonale Instanzen ist und deshalb das amtliche Handeln als solches nicht überprüfen kann. Es kann nur im Rahmen der im Bundesgerichtsgesetz vorgesehenen Verfahren tätig werden (vgl. u.a. Urteile 2C_386/2025 vom 17. Juli 2025 E. 4; 2C_255/2025 vom 22. Mai 2025 E. 2; 2C_175/2023 vom 3. Mai 2023 E. 2.2). Daher kann das Bundesgericht die zuständigen kantonalen und kommunalen Aufsichtsbehörden nicht anweisen, die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen die Leiterin des Stadtbüros Aarau zu prüfen, oder ihnen empfehlen, organisatorische und fachliche Massnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die betroffenen Personen künftig den Anforderungen ihrer Funktionen entsprechen. Ebensowenig kann das Bundesgericht Massnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die Stadt Aarau und die zuständigen kantonalen Behörden künftig die gesetzlichen Normen einhalten bzw. dass eine kantonale effiziente Ombudsmann-Funktion eingerichtet wird. Auf die entsprechenden Anträge ist bereits aus diesem Grund nicht einzutreten.
3.
Der Beschwerdeführer bezeichnet seine Eingabe als "Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung im Verfahren betreffend Abmeldung aus dem Einwohnerregister" und weist in seiner Beschwerdeschrift namentlich auf Art. 94 BGG hin.
3.1. Gemäss Art. 94 BGG kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids Beschwerde an das Bundesgericht geführt werden.
Mit der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde nach Art. 94 BGG kann geltend gemacht werden, die Behörde habe zu Unrecht unterlassen, einen anfechtbaren Entscheid zu fällen (vgl. dazu u.a. BGE 144 II 184 E. 3.1; 135 I 6 E. 2.1) oder sie habe nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen bzw. innert angemessener Frist entschieden (vgl. dazu vgl. dazu BGE 144 I 318 E. 7.1; 135 I 265 E. 4.4), womit sie Art. 29 Abs. 1 BV verletzt habe. Dabei ist zu beachten, dass Verletzungen von Grundrechten einer qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht unterliegen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. u.a. BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2).
Die Beschwerde muss grundsätzlich dieselben formellen Voraussetzungen erfüllen wie alle anderen Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie kann sich nicht gegen das Verweigern oder Verzögern eines beliebigen, sondern nur eines beim Bundesgericht unmittelbar anfechtbaren Entscheids richten (BGE 149 II 476 E. 1.2; Urteile 2C_669/2025 vom 27. November 2025 E. 2.3; 2C_543/2016 vom 18. August 2016 E. 2.1; 1C_189/2012 vom 18. April 2012 E. 1.3).
3.2. Vorliegend geht es in der Sache um eine Abmeldung im Einwohnerregister und somit um eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 BGG), die unter keine Ausnahme gemäss Art. 83 BGG fällt. Damit steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich zur Verfügung (vgl. u.a. Urteil 2C_684/2025 vom 28. Januar 2026 E. 1). Diese kann sich allerdings nur richten gegen Entscheide der in Art. 86 Abs. 1 BGG abschliessend aufgezählten Instanzen, so insbesondere letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist (lit. d).
Der Stadtrat Aarau, gegen welchen sich die vorliegende Beschwerde primär zu richten scheint, ist keine letzte kantonale Instanz i.S.v. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG und somit keine zulässige Vorinstanz des Bundesgerichts. Dessen Entscheide sind somit nicht unmittelbar beim Bundesgericht anfechtbar, sodass gegen das Verweigern oder Verzögern eines solchen Entscheids auch keine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Bundesgericht offen ist. Aus denselben Gründen kann auch keine Beschwerde gegen das Verweigern oder das Verzögern eines Entscheids des Departements Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau an das Bundesgericht geführt werden. Insoweit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig.
3.3. Einzig zulässig wäre eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Allerdings ergibt sich weder aus der Beschwerdeschrift noch aus den eingereichten Unterlagen, welchen anfechtbaren Entscheid das Verwaltungsgericht verweigert oder verzögert haben soll. Zwar erwähnt der Beschwerdeführer ein "Parallelverfahren" seiner Ehefrau, welches beim Verwaltungsgericht hängig sein soll. Abgesehen davon, dass diese blosse Behauptung nicht genügt, um substanziiert darzulegen, dass eine Rechtsverweigerung vorliegen könnte (Art. 106 Abs. 2 BGG), scheint es sich dabei um ein vom vorliegenden Verfahren betreffend die Abmeldung des Beschwerdeführers im Einwohnerregister separat geführtes Verfahren zu handeln. Im Übrigen ist unbestritten, dass das Verwaltungsgericht mit dem aktenkundigen Urteil vom 18. März 2026 über die bei diesem erhobene Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde des Beschwerdeführers entschieden hat, sodass auch vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar ist, welchen anfechtbaren Entscheid dieses verweigert oder verzögert haben könnte.
3.4. Im Ergebnis erweist sich die beim Bundesgericht erhobene Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungbeschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. nicht hinreichend begründet.
3.5. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2026 kann auch nicht als Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. März 2026 entgegengenommen werden, da eine solche offensichtlich verspätet wäre:
So ergibt sich aus dem Bundesgericht vom Verwaltungsgericht übermittelten Unterlagen, dass das Urteil vom 18. März 2026 dem Beschwerdeführer gleichentags elektronisch, an seine IncaMail-Adresse, zugestellt wurde. Aus der entsprechenden Abholquittung ist sodann ersichtlich, dass er die Sendung ebenfalls am 18. März 2026, um 14:59 Uhr, angenommen hat. Der Beschwerdeführer erhebt keine Rügen im Zusammenhang mit der Zustellung bzw. behauptet nicht, dass er erst zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis vom genannten Urteil erlangt hätte. Folglich ist gestützt auf die dem Bundesgericht vorliegenden Unterlagen davon auszugehen, dass die 30-tägige Beschwerdefrist - unter Berücksichtigung der Gerichtsferien sowie des Umstands, dass der letzte Tag der Frist ein Samstag war - am 4. Mai 2026 geendet hat (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 Abs. 1, 45 Abs. 1, 46 Abs. 1 lit. a und 48 Abs. 2 BGG).
3.6. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich zu erwähnen, dass sich in den vom Beschwerdeführer eingereichten Beschwerdebeilagen auch ein als "Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. März 2026 (WBE.2026.32) " bezeichnetes Schreiben befindet, welches vom 9. April 2026 datiert ist und keine Unterschrift trägt. Der Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass innert der gesetzlichen Frist keine solche selbständige Beschwerde gegen das Urteil vom 18. März 2026 beim Bundesgericht eingegangen ist. Die als "Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. März 2026 (WBE.2026.32) " bezeichnete Eingabe wurde dem Bundesgericht somit erstmals mit den Beilagen zur vorliegenden Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde übermittelt, sodass sie als Beschwerde gegen das Urteil vom 18. März 2026 aus den oben genannten Gründen verspätet wäre.
4.
4.1. Im Ergebnis ist auf die offensichtlich unzulässige bzw. nicht hinreichend begründete Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds der Abteilung als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a und b) nicht einzutreten.
4.2. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Stadtrat Aarau, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juni 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Y. Donzallaz
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov