Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_362/2025
Urteil vom 12. Februar 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Ryter,
nebenamtlicher Bundesrichter Berger,
Gerichtsschreiber Plattner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Davide Loss,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Rückstufung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 17. Mai 2025 (VB.2024.00399).
Sachverhalt
A.
A.________ (geb. 1983), Staatsangehöriger von Nordmazedonien, reiste 2004 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau, einer Schweizerbürgerin. Aus der Ehe gingen vier Kinder hervor. Seit 2009 ist A.________ im Besitz einer Niederlassungsbewilligung.
A.a. A.________ wurde ab 2009 wiederholt straffällig:
- Mit Strafbefehl vom 28. April 2009 sprach ihn die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis der fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]) schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 500.--, aus dem Strafregister gelöscht.
Daraufhin verwarnte das Migrationsamt des Kantons Zürich A.________ am 27. Juli 2009 und stellte ihm für den Fall erneuter Delinquenz schwerere ausländerrechtliche Massnahmen in Aussicht.
Ab dem Jahr 2012 trat A.________ erneut strafrechtlich in Erscheinung:
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 12. Juni 2012: Schuldig der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (Art. 117 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), Bestrafung mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 80.--, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 1'000.--, aus dem Strafregister gelöscht.
- Strafbefehl des Untersuchungsrichteramts Gossau vom 2. Oktober 2012: Schuldig der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (Art. 117 Abs. 1 AIG). Bestrafung mit einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 80.--, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 1'200.--, aus dem Strafregister gelöscht.
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 26. April 2018: Schuldig der Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG), Bestrafung mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 80.--, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 400.--.
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 28. September 2018: Schuldig der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (Art. 117 Abs. 1 AIG), Bestrafung mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 130.--, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.--.
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 13. Mai 2020: Schuldig der Misswirtschaft durch den Konkursschuldner (Art. 165 Ziff. 1 StGB) und Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB), Bestrafung mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 110.--, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 1'100.--.
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 11. Februar 2021: Schuldig des Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis (Art. 95 lit. e SVG), Bestrafung mit einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 110.--.
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 2. August 2022: Schuldig des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG) und der Übertretung des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121; Kokain), Bestrafung mit einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- sowie mit einer Busse von Fr. 200.--.
A.b. Seit Juni 2013 arbeitete A.________ als Unternehmer in der Baubranche.
- Von Juni 2013 bis September 2017 war A.________ geschäftsführender Gesellschafter der B.________ GmbH mit Sitz in U.________. Am 21. August 2018 erklärte der Konkursrichter des Bezirksgerichts Pfäffikon über die Gesellschaft den Konkurs. Am 20. September 2018 wurde der Konkurs mangels Aktiven eingestellt (vgl. Handelsregistereintrag).
- Im August 2017 gründete A.________ die C.________ AG mit Sitz in V.________. Am 9. November 2021 erklärte der Konkursrichter des Bezirksgerichts Dietikon über die Gesellschaft den Konkurs. Am 8. Februar 2024 wurde der Konkurs als geschlossen erklärt (vgl. Handelsregistereintrag).
- Im März 2021 gründete A.________ schliesslich zusammen mit einer anderen Person die D.________ AG mit Sitz in V.________ bzw. nach einer Sitzverlegung im Jahr 2022 in W.________. Nachdem die Konkurseröffnung über die Gesellschaft zweimal verhindert worden war, indem eine Betreibungsforderung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG von rund Fr. 18'000.-- und eine solche der Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe von rund Fr. 16'000.-- an die Gerichtskasse des Bezirksgerichts Bülach bezahlt wurden, eröffnete das Bezirksgericht am 17. März 2025 den Konkurs über die Gesellschaft (vgl. Handelsregistereintrag).
Gegen A.________ waren zudem persönlich zwei Pfändungen von insgesamt Fr. 13'176.-- (Stand 7. Juni 2023) offen.
A.c. Das Migrationsamt des Kantons Zürich hat A.________ am 15. April 2021 darauf hingewiesen, dass die Rückstufung auf eine Aufenthaltsbewilligung oder der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung geprüft werde, falls er seinen öffentlich-rechtlichen und/oder privatrechtlichen Verpflichtungen weiterhin nicht nachkomme. Am 14. März 2024 widerrief es die Niederlassungsbewilligung von A.________ und ordnete an, nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung werde ihm unter Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.
B.
Am 4. Juni 2024 wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich einen von A.________ gegen die Verfügung des Migrationsamts erhobenen Rekurs ab. Ihren Entscheid begründete sie damit, dass sowohl unter Berücksichtigung der Straffälligkeit A.________s als auch im Hinblick auf seine qualifiziert vorwerfbare Schuldenwirtschaft Integrationsdefizite bestünden, weshalb eine Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG grundsätzlich zulässig sei. Die Massnahme sei zudem verhältnismässig und erweise sich daher als rechtmässig.
Auch eine von A.________ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich blieb erfolglos. Am 17. Mai 2025 wies das Verwaltungsgericht, 4. Abteilung, die Beschwerde ab. Dabei liess es offen, ob allein wegen der Straffälligkeit ein hinreichender Rückstufungsgrund vorliege. Es gelangte dagegen - unter zusätzlicher Berücksichtigung des inzwischen (am 17. März 2025) über die D.________ AG eröffneten Konkurses - zur Auffassung, dass der Vorwurf der mutwilligen Schuldenwirtschaft begründet sei und für sich allein genommen die Rückstufung als verhältnismässig und daher gerechtfertigt erscheinen lasse.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. Juli 2025 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Mai 2025 ersatzlos aufzuheben, eventualiter ihn zu verwarnen bzw. subeventualiter die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich haben darauf verzichtet, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen.
Erwägungen
1.
Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung kann mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gelangt werden, da die entsprechende Bewilligung an sich zeitlich unbeschränkt gilt (Art. 34 AIG; vgl. BGE 135 II 1 E. 1.2.1; Urteil 2C_127/2025 vom 14 November 2025 E. 1.1). Es besteht insofern ein Rechtsanspruch auf die Beibehaltung der Bewilligung (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario BGG), als mit der Rückstufung - d.h. dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung unter Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung - in ein bisher grundsätzlich auf Dauer angelegtes Rechtsverhältnis eingegriffen und die Rechtsstellung des Beschwerdeführers dadurch verschlechtert wird. Da auch alle übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.
2.
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 105 E. 2.1; 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 149 I 207 E. 5.5; 149 II 43 E. 3.5; 149 IV 57 E. 2.2; 149 V 108 E. 4). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können im bundesgerichtlichen Verfahren von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn zudem die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 150 II 346 E. 1.6 mit Hinweisen). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 148 V 70 E. 5.1.1), namentlich die antizipierte Beweiswürdigung (BGE 149 II 109 E. 4.1) oder die freie Beweiswürdigung (BGE 144 III 264 E. 6.2.3). Willkürlich ist die Beweiswürdigung, wenn sie schlechterdings unhaltbar ist, wenn die Behörde mithin in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 149 II 43 E. 3.6.4; 149 V 156 E. 6.2).
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 V 174 E. 2.2). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Das Vorbringen von Beweismitteln und Tatsachen, die erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden resp. eintraten (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 143 V 19 E. 1.2).
3.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der seitens der Vorinstanz bestätigte Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (sog. Rückstufung).
3.1. Eine Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht (oder nicht mehr) erfüllt (Art. 63 Abs. 2 AIG). Die entsprechende Regelung steht seit dem 1. Januar 2019 in Kraft und hat zum Zweck, den Migrationsbehörden ein Instrument an die Hand zu geben, um die betroffene ausländische Person präventiv dazu zu bewegen, ihr Verhalten zu ändern und sich besser zu integrieren, wobei es um die Beseitigung eines ernsthaften Integrationsdefizits gehen muss und den persönlichen Umständen Rechnung zu tragen ist (vgl. BGE 148 II 1 E. 2.4 mit Hinweisen; Urteile 2C_14/2024 vom 4. September 2024 E. 4.1; 2C_570/2023 vom 19. August 2024 E. 3.2; 2C_1040/2022 vom 18. Januar 2024 E. 2.2). Als Integrationskriterien gelten die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 58a Abs. 1 lit. b AIG), die Sprachkompetenz (Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG). Die Art. 77a ff. der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) konkretisieren die Integrationskriterien und -vorgaben.
3.2. Die Rückstufung ist gestützt auf den Wortlaut von Art. 63 Abs. 2 AIG (bereits) zulässig, wenn ein Integrationsdefizit besteht. Es ist nicht erforderlich, dass auch ein Widerrufsgrund vorliegt. Beim Widerruf einer altrechtlich erteilten Niederlassungsbewilligung muss die Rückstufung jedoch im Hinblick auf deren Unbefristetheit und Bedingungsfeindlichkeit (Art. 34 Abs. 1 AIG) sowie wegen des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und des Rückwirkungsverbots an ein seit Geltung des neuen Rechts aktualisiertes, genügend ausgeprägtes Integrationsdefizit anknüpfen; nur dann besteht ein hinreichend gewichtiges öffentliches Interesse an der Rückstufung altrechtlich erteilter Niederlassungsbewilligungen unter dem seit dem 1. Januar 2019 geltenden Recht (Urteile 2C_14/2024 vom 4. September 2024 E. 4.2; 2C_570/2023 vom 19. August 2024 E. 3.3; 2C_490/2023 vom 31. Mai 2024 E. 4.3; 2C_308/2023 vom 7. Mai 2024 E. 4.2; 2C_1040/2022 vom 18. Januar 2024 E. 2.3; grundlegend BGE 148 II 1 E. 5). Entsprechend dürfen die Migrationsbehörden vor dem 1. Januar 2019 eingetretene Sachverhaltselemente berücksichtigen, um die neue Situation im Licht der bisherigen zu würdigen und in diesem Sinn die Entstehung und den Fortbestand des Integrationsdefizits umfassend klären zu können. Die Rückstufung muss sich aber im Wesentlichen auf Sachverhalte abstützen, die sich nach dem 1. Januar 2019 zugetragen haben bzw. nach diesem Datum andauern; andernfalls läge eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung vor (BGE 148 II 1 E. 5.3; Urteile 2C_14/2024 vom 4. September 2024 E. 4.2; 2C_570/2023 vom 19. August 2024 E. 3.4; 2C_490/2023 vom 31. Mai 2024 E. 4.4).
3.3. Die Rückstufung muss schliesslich verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 2 AIG), was jeweils im Einzelfall zu prüfen und zu begründen ist (vgl. BGE 148 II 1 E. 2.6).
4.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts.
4.1. Er bringt vor, die Vorinstanz habe ihm eine mutwillige Schuldenwirtschaft auch im Zusammenhang mit dem Konkurs der D.________ AG vorgeworfen, gegen welche Betreibungen von über Fr. 200'000.-- eingeleitet worden seien und über die im März 2025 der Konkurs eröffnet worden sei. Zum Konkurs dieser Gesellschaft sei es indes nur wegen einer Forderung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt von rund Fr. 140'000.-- gekommen. Diese Schuld habe er jedoch ausdrücklich bestritten und dagegen ein Rechtsmittelverfahren angestrengt, welches nur deshalb nicht erfolgreich gewesen sei, weil der beauftragte Rechtsvertreter die Rechtsmittelfrist verpasst habe. Dementsprechend reiche er mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten den Mailverkehr mit dem Rechtsvertreter bzw. dessen Haftpflichtversicherung ein (bundesgerichtliches Verfahren act. 3).
4.2. Der eingereichte Mail-Verkehr stammt aus der Zeit vor Ergehen des vorinstanzlichen Urteils und stellt daher ein sog. unechtes Novum dar. Auch wenn im Rekursentscheid vom 4. Juni 2024 erst die beiden Konkurse der B.________ GmbH sowie der C.________ AG thematisiert wurden - über die D.________ AG war damals noch nicht der Konkurs eröffnet worden -, durfte (und musste) das Verwaltungsgericht die weitere Entwicklung im Hinblick auf die Integrationskriterien gemäss Art. 58a AIG, und damit auch den am 17. März 2025 über die Gesellschaft eröffneten Konkurs, berücksichtigen. Damit hätte aber auch der Beschwerdeführer Anlass gehabt, die von ihm erst im bundesgerichtlichen Verfahren vorgebrachten Tatsachen, die gegen sein Verschulden am Konkurs der D.________ AG sprechen sollen, im kantonalen Verfahren vorzubringen (vgl. E. 2.3 hiervor). Der vorinstanzliche Entscheid gibt nicht Anlass für das neue Vorbringen, das sich daher als unzulässig erweist.
4.3. Bleibt das neue Vorbringen unberücksichtigt, erweisen sich die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz mit Bezug auf den Konkurs der D.________ AG mit Schulden von über Fr. 200'000.-- ohne Weiteres als vertretbar. Der Vorwurf der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung ist unbegründet.
5.
Umstritten ist, ob beim Beschwerdeführer ein die Rückstufung nach sich ziehendes Integrationsdefizit vorliegt. Dabei ist fraglich, ob der Umstand, dass über drei Kapitalgesellschaften, über die er seine Berufstätigkeit ausgeübt hat, der Konkurs eröffnet wurde, als Integrationsdefizit zu qualifizieren ist.
5.1. An der wirtschaftlichen Integration (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG i.V.m. Art. 77e Abs. 1 VZAE) fehlt es, wenn die ausländische Person ihre finanziellen Verpflichtungen vernachlässigt sowie nachhaltig und vorwerfbar Schulden erwirtschaftet. Ausgangspunkt für die Beurteilung einer allfälligen Schuldenwirtschaft bildet die Höhe der Verschuldung (vgl. Urteile 2C_221/2023 vom 12. Januar 2024 E. 6.3; 2C_212/2023 vom 24. Juli 2023 E. 5.2; 2C_764/2020 vom 2. März 2021 E. 2.4 mit Hinweisen). Überdies verlangt die Rechtsprechung, dass die Schuldenwirtschaft der ausländischen Person vorwerfbar ist. Mit anderen Worten muss die Verschuldung mutwillig erfolgt sein. Davon ist nicht leichthin auszugehen (vgl. BGE 137 II 297 E. 3.3; Urteile 2C_1043/2022 vom 19. Januar 2024 E. 4.2.1; 2C_232/2023 vom 8. März 2024 E. 3.1). Ein mutwilliges Verhalten im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE liegt vor, wenn die ausländische Person aus Absicht, Böswilligkeit oder Liederlichkeit bzw. Leichtfertigkeit ihren öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt (Urteile 2C_490/2023 vom 31. Mai 2024 E. 5.2; 2C_410/2021 vom 4. November 2021 E. 2.3; 2C_136/2017 vom 20. November 2017 E. 3.3).
5.2. Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass dem Beschwerdeführer nicht seine privaten Schulden zum Vorwurf gemacht wurden, sondern fraglich ist, ob die im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit aufgelaufenen Schulden auf ein Integrationsdefizit schliessen lassen. Die fraglichen Gesellschaften führten als juristische Personen ein vom Beschwerdeführer als natürliche Person getrenntes Dasein (Urteile 2C_764/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.2; 2C_354/2020 vom 30. Oktober 2020 E. 3.3.3). Ist die ausländische Person selbstständig erwerbstätig oder trägt sie selbst ein unternehmerisches Risiko (z.B. als alleiniger Geschäftsführer einer Gesellschaft mit begrenzter Haftung), dürfen ihr wirtschaftliche Rückschläge nicht ohne Weiteres vorgeworfen werden. Wenn die betroffene Person jedoch an einer wirtschaftlich nicht zielführenden Tätigkeit trotz ausländerrechtlicher Verwarnung festhält und weitere Schulden anhäuft, kann daraus auf ein mutwilliges Verhalten geschlossen werden (vgl. Urteil 2C_227/2024 vom 14. April 2025 E. 4.5.3 m.H.).
5.3. Sachumstände, welche auf eine mutwillige, d.h. vorwerfbare Schuldenwirtschaft schliessen lassen, hat die Verwaltung nachzuweisen. Dabei hat sie die wirtschaftliche Situation der ausländischen Person umfassend abzuklären, wobei diese indessen auch eine Mitwirkungspflicht trifft. Ergeben die Abklärungen der Verwaltung eine relevante Verschuldung, obliegt es dem betroffenen Ausländer, konkret und umfassend aufzuzeigen, dass die von der Verwaltung angeführten Umstände für den Schluss auf eine relevante Verschuldung nicht ausreichen bzw. entgegen der Abklärungen seitens der Verwaltung, welche auf eine relevante Verschuldung hindeuten, keine solche vorliegt. Der Verwaltung obliegt überdies der Nachweis, dass die festgestellte Verschuldung mutwillig erfolgte, d.h. vorwerfbar ist. Lässt sich die Mutwilligkeit nicht erstellen, treten im Grundsatz die Folgen der Beweislosigkeit ein. Nach der Rechtsprechung dürfen die Behörden jedoch schon dann auf Mutwilligkeit schliessen, wenn sich die Hinweise für ein solches Verhalten hinreichend verdichtet haben (vgl. ausführlich zum Ganzen Urteil 2C_227/2024 vom 14. April 2025 E. 4.4 und 4.5 m.H.).
5.4. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Beschwerdeführer sei Hauptverantwortlicher für den Konkurs der drei Kapitalgesellschaften mit Schulden von über Fr. 1,3 Mio. Schulden innert rund sieben Jahren. Bereits im Zusammenhang mit dem Konkurs seiner ersten Gesellschaft, der B.________ GmbH, sei er wegen Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung zu einer Geldstrafe und einer Busse verurteilt worden. Damals habe er durch sein arg nachlässiges Verhalten die Verschleppung des Konkurses und damit die Verschlimmerung der Vermögenslage zum Nachteil der Gläubiger in Kauf genommen. Die zweite Gesellschaft, die 2017 gegründete C.________ AG, habe innert rund vier Jahren Schulden von Fr. 500'000.-- angehäuft, im November 2021 wurde der Konkurs eröffnet. Gegen die im März 2021 gegründete D.________ AG seien per Juni 2023 Betreibungen von über Fr. 200'000.-- eingeleitet worden. Im März 2025 sei über diese Gesellschaft ebenfalls der Konkurs eröffnet worden. Gemäss der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer spätestens seit der Gründung der D.________ AG mutwillig Schuldenwirtschaft betrieben.
5.5. Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe völlig ausser Acht gelassen, dass er die B.________ GmbH bereits in einem Zustand mit hoher Schuldenlast übernommen habe. Zwar hätte er Kapitalschutzmassnahmen ergreifen können. Er habe jedoch äusserst stark an den Erfolg der Unternehmung geglaubt und deshalb versucht, die Auftragslage zu verbessern, was ihm nicht gelungen sei. In Bezug auf die C.________ AG macht er geltend, das von ihm mit der Buchhaltung beauftragte Unternehmen habe seine Pflichten vernachlässigt und damit bewirkt, dass innert kurzer Zeit ein hoher Schuldenberg an Sozialabgaben angehäuft worden sei; der Schuldenberg sei dem Treuhandunternehmen und nicht ihm anzulasten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne somit nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe den Konkurs der C.________ AG mutwillig bewirkt. Das Gleiche gelte für die D.________ AG. Auch dort habe er sich darauf verlassen dürfen, dass die von ihm mandatierte Treuhandgesellschaft die Buchhaltung ordnungsgemäss erstellen werde. Daraus, dass er von der Treuhandgesellschaft über den Stand der Geschäfte getäuscht worden sei, könne nicht mit Bezug auf ihn selbst auf Liederlichkeit geschlossen werden. Vielmehr sei er als absoluter Laie auf dem Gebiet der Buchhaltung darauf angewiesen gewesen, dass er von seinem Treuhänder in diesen Belangen vollumfänglich unterstützt werde.
5.6. In zeitlicher Hinsicht liegt auf der Hand, dass es im vorliegenden Fall nicht um vor dem 1. Januar 2019 abgeschlossene Sachverhalte geht, sondern vielmehr um ein Muster, welches sich auch nach Inkrafttreten des neuen Rechts fortsetzte (vgl. E. 3.2 hiervor). Zwar wurde der Konkurs über die B.________ GmbH noch vor Inkrafttreten der Neuregelung in Art. 58a AIG am 1. Januar 2019 eröffnet und es ist auch nicht auszuschliessen, dass ein erheblicher Teil der Schulden der C.________ AG, über welche am 9. November 2021 der Konkurs erklärt wurde, bereits vor diesem Datum entstanden waren. Die Vorinstanz hebt indessen zutreffend hervor, dass die unternehmerische Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht etwa in einem einzelnen Fall nicht erfolgreich war. Vielmehr wurde hier im Zeitraum von rund sieben Jahren über drei Gesellschaften, an denen der Beschwerdeführer massgebend beteiligt und für deren Geschicke er als Geschäftsführer verantwortlich war, der Konkurs eröffnet. Insgesamt ist gestützt auf die verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz davon auszugehen (Art. 105 Abs. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer über die von ihm beherrschten Unternehmen Schulden von insgesamt rund Fr. 1,3 Mio. anhäufte.
5.7. Die Einwendung des Beschwerdeführers, die Schuldenwirtschaft sei ihm entgegen der Vorinstanz nicht vorwerfbar, erweist sich als unbegründet. Bereits in Bezug auf den Konkurs der B.________ GmbH wurde er wegen Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung rechtskräftig verurteilt. Insbesondere die Bestrafung wegen Unterlassung der Buchführung deutet darauf hin, dass er der Buchführung durchgehend nicht die gehörige Aufmerksamkeit schenkte, welche - gerade im Hinblick auf Ausstände einer Gesellschaft (insbesondere auch auf die Bezahlung öffentlich-rechtlicher Schulden wie Sozialversicherungsbeiträge u.ä.) - erst den für das wirtschaftliche Gedeihen und Überleben eines Unternehmens erforderlichen Überblick über den Geschäftsgang und den Vermögensstand ermöglicht. Seine Behauptung, sein Treuhänder habe die Buchhaltung mangelhaft geführt und die Jahresrechnung unzureichend bzw. überhaupt nicht erstellt, greift vor diesem Hintergrund zu kurz. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang auch sein Vorbringen, er sei als absoluter Laie auf dem Gebiet der Buchhaltung darauf angewiesen, von seinem Buchhalter unterstützt zu werden. Gerade die Erfahrungen im Zusammenhang mit den beiden in Konkurs geratenen Gesellschaften hätten den Beschwerdeführer dazu veranlassen müssen, sich spätestens für die 2021 gegründete D.________ AG die Unterstützung durch ein im Rechnungswesen erfahrenes und zuverlässiges Unternehmen zu sichern. Dass der Beschwerdeführer dies unterlassen hat, sodass auch über diese Gesellschaft nicht einmal vier Jahre nach der Gründung der Konkurs erklärt werden musste, zeigt vielmehr, dass er aus den Vorgängen rund um die beiden schon vorher in Konkurs gegangenen Gesellschaften nichts gelernt, sondern auch mit der neuen Gesellschaft weiter gewirtschaftet hat, ohne dabei der Buchführung und Rechnungslegung die erforderliche Aufmerksamkeit zu schenken.
5.8. Insgesamt ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass ein vorwerfbares Verhalten des Beschwerdeführers zu den Konkursen der B.________ GmbH, der C.________ AG und der D.________ AG geführt hat. Die innert einer Zeitspanne von rund sieben Jahren angehäuften Schulden von rund Fr. 1,3 Mio. hat der Beschwerdeführer mutwillig verursacht. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht auf ein Integrationsdefizit (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG i.V.m. Art. 77e Abs. 1 VZAE) geschlossen.
6.
Die im Streit liegende Rückstufung ist im Übrigen, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 4), verhältnismässig.
6.1. Die Rückstufung stellt eine geeignete Massnahme dar, da sie den Beschwerdeführer dazu anhält, in Zukunft bei der Organisation seiner unternehmerischen Tätigkeit sorgfältiger vorzugehen und sich gegebenenfalls bereits vor dem Entstehen grosser Ausstände, die zur Zahlungsunfähigkeit bzw. zum Konkurs von ihm beherrschter Gesellschaften führen können, rechtzeitig um Sanierungsmassnahmen zu bemühen bzw. die infrage stehenden Gesellschaften einer geordneten Liquidation zuzuführen. Gegebenenfalls wird der Beschwerdeführer sich überlegen müssen, ob er überhaupt noch unternehmerisch auftreten will oder seine Berufstätigkeit im Baugewerbe nicht eher als Unselbstständigerwerbender ausüben will.
6.2. Vorliegend ist auch nicht erkennbar, inwiefern, wie vom Beschwerdeführer eventualiter beantragt, das mildere Mittel einer Verwarnung ausreichen soll, um eine Verhaltensänderung herbeizuführen.
Der Beschwerdeführer wurde mit Bezug auf sein strafrechtlich relevantes Verhalten bereits 2009 - ohne sichtbaren Erfolg - ermahnt. Nach seiner Bestrafung wegen Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung hat ihn das Migrationsamt am 15. April 2021 erfolglos gemahnt, seinen öffentlich-rechtlichen und/oder privatrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Der Beschwerdeführer bringt vor Bundesgericht vor, von dieser Mahnung nie Kenntnis erhalten zu haben, da sein Treuhänder sie nicht an ihn weitergeleitet habe. Dieses tatsächliche Vorbringen ist neu (vgl. Beschwerde ans Verwaltungsgericht Rz. 91) und daher im vorliegenden Verfahren nicht zu beachten (vgl. E. 2.3). Damit ergibt sich in tatsächlicher Hinsicht, dass die Mahnung vom 15. April 2021 dem Beschwerdeführer zugegangen ist, jedoch, wie sich in der Folge gezeigt hat, zu keiner Verhaltensänderung geführt hat, kam es doch im März 2025 dennoch zum Konkurs der D.________ AG. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sich durch eine Verwarnung zu einer langfristigen Verhaltensänderung motivieren liesse (vgl. Urteil 2C_1043/2022 vom 19. Januar 2024 E. 5.3.1 m.H.).
6.3. Schliesslich ist das private Interesse des Beschwerdeführers, den privilegierten ausländerrechtlichen Status der Niederlassung bewahren zu können, geringer zu gewichten als das öffentliche Interesse daran, dass er seine Integrationsdefizite korrigiert, zumal er trotz der Rückstufung im Land verbleiben und hier sein Familienleben weiter pflegen kann. Es ist ihm zudem möglich, in fünf Jahren wieder eine Niederlassungsbewilligung zu beantragen, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Es geht bei der Rückstufung noch nicht um eine aufenthaltsbeendende Massnahme; eine definitive und umfassende Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK hat abschliessend im Rahmen einer allfälligen Nichtverlängerung bzw. eines Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung und dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug zu erfolgen (vgl. Urteil 2C_1043/2022 vom 19. Januar 2024 E. 5.3.3 m.H.).
7.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unbegründet und ist daher abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 12. Februar 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: P. Plattner