Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_236/2026
Urteil vom 28. April 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Donzallaz, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
3. C.A.________,
gesetzlich vertreten durch ihre Eltern A.A.________ und B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichterin, vom 24. Februar 2026 (VB.2026.00103).
Erwägungen
1.
1.1. Mit Entscheid vom 19. Januar 2026 trat die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich auf eine Beschwerde von A.A.________ und B.A.________ gegen eine Verfügung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 9. September 2025 betreffend die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (im Familiennachzug) nicht ein, da die Rekursfrist nicht eingehalten worden sei.
1.2. Dagegen reichten A.A.________, B.A.________ und deren 2025 geborene Tochter C.A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ein. Dieses wies das Rechtsmittel mit Urteil der Einzelrichterin vom 24. Februar 2026 ab, soweit es darauf eintrat.
1.3. A.A.________, A.B.________ und C.A.________ erheben mit Eingabe vom 24. April 2026 Beschwerde an das Bundesgericht und beantragen, es sei das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Februar 2026 aufzuheben, es sei den Eheleuten die Familienzusammenführung in der Schweiz zu bewilligen bzw. es sei der Ehefrau sowie der minderjährigen Tochter eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. (Wohl eventualiter) sei die Sache an die Vorinstanzen zurückweisen, um eine Wiedererwägung vornehmen zu können. Ferner beantragen sie, es sei der "Irrtum" hinsichtlich der verpassten Fristen wiedererwägungsweise, aus humanitären Gründen, für die Bewilligung des Familiennachzugs nicht zu berücksichtigen. Prozessual ersuchen sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sowie um Beizug sämtlicher Akten aller Vorinstanzen. Eventualiter sei einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin die Erlaubnis zu erteilen, den Sachverhalt an einer öffentlichen Gerichtsverhandlung ergänzend darlegen zu können.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
Streitgegenstand vor Bundesgericht kann nur sein, ob die Vorinstanz die Rechtmässigkeit des Nichteintretensentscheids der Sicherheitsdirektion zu Recht bejaht hat. Nicht Streitgegenstand bilden die materiellrechtlichen Aspekte der Angelegenheit, d.h. die Frage, ob die Beschwerdeführerin sowie die minderjährige Tochter der Beschwerdeführer Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug haben. Soweit sich die Beschwerdeführer dazu äussern, ist auf ihre Ausführungen nicht weiter einzugehen.
Sodann kann offenbleiben, ob in der Sache mit Blick auf Art. 83 lit.c Ziff. 2 die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist oder lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) zur Verfügung steht.
3.
Soweit die Beschwerdeführer sinngemäss eine öffentliche Verhandlung beantragen, ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren vor Bundesgericht grundsätzlich schriftlich ist. Eine mündliche Parteiverhandlung (Art. 57 BGG) wird nur ausnahmsweise und auf besonders zu begründenden Antrag hin durchgeführt (BGE 147 I 478 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Mangels einer entsprechenden Begründung besteht bereits aus diesem Grund keine Veranlassung, vor Bundesgericht eine solche abzuhalten (vgl. Urteil 8C_20/2024 und 8C_52/2024 vom 29. Mai 2024 E. 5).
4.
4.1. Nach Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Ficht die beschwerdeführende Partei einen Nichteintretensentscheid oder - wie hier - einen Rechtsmittelentscheid an, der einen solchen bestätigt, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten bzw. zur Bestätigung des Nichteintretens geführt haben (Urteile 2C_509/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 2.2; 2C_487/2023 vom 20. September 2023 E. 2.2). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen ( Art. 95 lit. c-e BGG ) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2).
4.2. Vorliegend hat die Vorinstanz gestützt auf das anwendbare kantonale Verfahrensrecht (vgl. § 22 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [des Kantons Zürich] vom 24. Mai 1959 [VRG/ZH; LS 175.2]) erwogen, dass die für die Erhebung eines Rekurses an die Sicherheitsdirektion massgebende 30-tägige Frist am 10. Oktober 2025 abgelaufen sei. Der von den Beschwerdeführern gemäss postalischer Sendungsverfolgung erst am 25. Oktober 2025 der Schweizerischen Post übergebene Rekurs sei daher verspätet erhoben worden. Ferner hat das Verwaltungsgericht festgehalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer nicht geeignet seien, die Wiederherstellung der Frist i.S.v. § 12 Abs. 1 VRG/ZH zu begründen. Im Ergebnis hat die Vorinstanz die bei ihr erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten ist.
4.3. Die vorliegende Beschwerde enthält keine sachbezogene Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz, die zur Bestätigung des Nichteintretensentscheids der Sicherheitsdirektion infolge Fristsäumnis geführt haben. Vielmehr beschränken sich die Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, aus einer früheren Eingabe, bei welcher es sich um die Rekursschrift an die Sicherheitsdirektion handeln dürfte, zu zitieren. Mit Bezug auf das angefochtene Urteil bringen sie einzig vor, dass sie die Richtigkeit des Inhalts bestreiten und die Nichtbewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege beanstanden würden, wobei es ihnen als Laien nicht möglich sei, sich damit auseinanderzusetzen. Damit legen sie nicht ansatzweise, geschweige denn substanziiert, dar (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass die Vorinstanz das massgebliche kantonale Recht willkürlich angewendet oder verfassungsmässige Rechte verletzt hätte, indem sie den Nichteintretensentscheid der Sicherheitsdirektion bestätigt und ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hat.
5.
5.1. Im Ergebnis entbehrt die Beschwerde offensichtlich einer rechtsgenügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es ist darauf mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds der Abteilung als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten. Damit werden die Gesuche um aufschiebende Wirkung sowie um Beizug der Vorakten gegenstandslos.
5.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ), was ebenfalls einzelrichterlich geschehen kann (Art. 64 Abs. 3 BGG). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde am 27. April 2026 und somit am letzten Tag der 30-tägigen nicht erstreckbaren Frist (Art. 100 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 1 BGG ) beim Bundesgericht eingegangen ist, sodass ohnehin keine Möglichkeit mehr bestand, zur fristgerechten Verbesserung der Beschwerde einen Rechtsbeistand beizuziehen. Umständehalber wird indessen auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichterin, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 28. April 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Y. Donzallaz
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov