Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_300/2026
Urteil vom 24. Juni 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni, Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Plattner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst, Ostermundigenstrasse 99B, 3006 Bern,
Kantonales Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern, Amthaus Bern, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.
Gegenstand
Verlängerung der Ausschaffungshaft,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 8. Mai 2026 (100.2026.136U).
Sachverhalt
A.
A.a. Der ukrainische Staatsangehörige A.________ (geboren 1982) reiste am 21. Oktober 2022 in die Schweiz ein. Mit Verfügung vom 15. November 2022 gewährte ihm das Staatssekretariat für Migration (SEM) vorübergehenden Schutz.
A.b. Das Regionalgericht Oberland des Kantons Bern verurteilte A.________ mit Entscheid vom 27. Januar 2026 rechtskräftig wegen banden- und gewerbsmässig qualifizierter Geldwäscherei, gewerbsmässig qualifizierten Betrugs und Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz. Es bestrafte ihn mit einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 36 Monaten und sprach eine Landesverweisung für die Dauer von sieben Jahren aus. Den vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe musste A.________ nicht antreten, da ihm die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug angerechnet wurden.
A.c. Mit Vollstreckungsverfügung vom 27. Januar 2026 ordnete das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), die Vollstreckung der rechtskräftigen Landesverweisung an. A.________ habe die Schweiz am Tag seiner Entlassung zu verlassen. Ebenfalls am 27. Januar 2026 verhängte das ABEV gegenüber A.________ Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten. Die Haft wurde sowohl vom kantonalen Zwangsmassnahmengericht als auch vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigt (Urteil vom 25. Februar 2026; rechtskräftig).
B.
Das ABEV ersuchte am 13. April 2026 beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht um Verlängerung der bis 26. April 2026 angeordneten Ausschaffungshaft. Mit Entscheid vom 20. April 2026 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht die Ausschaffungshaft bis 26. Juli 2026. Die hiergegen von A.________ geführte Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern war erfolglos (Urteil vom 8. Mai 2026).
C.
C.a. A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2026 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils, umgehende Entlassung aus der Ausschaffungshaft sowie die Feststellung der Völkerrechtswidrigkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in die Ukraine. In prozessualer Hinsicht ersucht er um vorsorgliche Massnahmen. Die Abteilungspräsidentin wies das Gesuch um sofortige Haftentlassung mit Verfügung vom 21. Mai 2026 ab.
C.b. Das Verwaltungsgericht und das Amt für Bevölkerungsdienste (Migrationsdienst) beantragen in ihren Vernehmlassungen vom 29. Mai bzw. 1. Juni 2026 die Abweisung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtet auf eine Stellungsnahme.
C.c. Mit Verfügung vom 21. Mai 2026 trat das Amt für Bevölkerungsschutz auf ein von A.________ am 6. März 2026 eingereichtes Gesuch (ergänzt am 17. und 26. März 2026 sowie 8. April 2026) um Aufschub der Landesverweisung und um Erlass eines Vollzugsstopps nicht ein (Art. 105 Abs. 2 BGG). Zusammengefasst erwog das Amt, die Vorbringen von A.________ seien im Rahmen der (rechtskräftigen) Wegweisungsverfügung vom 27. Januar 2026 bereits geprüft worden. Der Beschwerdeführer habe es bewusst unterlassen, die Einwände damals im strafrechtlichen bzw. im Wegweisungsverfahren geltend zu machen, obwohl die vorgebrachten Gründe für eine Aufschiebung der Landesverweisung bereits zu diesem Zeitpunkt bestanden hätten und bekannt gewesen seien. Im Übrigen handle es sich bei seinen Vorbringen um offensichtliche Schutzbehauptungen. So sei namentlich erstellt, dass A.________ über die ukrainische Staatsbürgerschaft verfüge und kein politisches Profil aufweise, das ihn in der Ukraine einer realen Gefahr für Leib und Leben aussetze.
C.d. Mit Eingabe vom 25. Mai 2026 focht der Beschwerdeführer den Nichteintretensentscheid des Amts für Bevölkerungsschutz bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern an (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern wies das Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), mit Verfügung vom 28. Mai 2026 superprovisorisch an, bis zum Entscheid über den Antrag auf Anordnung des Vollzugsstopps auf den Vollzug der gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Landesverweisung zu verzichten.
C.e. Mit Eingabe vom 25. Mai 2026 reichte A.________ beim Bundesgericht eine Beschwerdeergänzung ein und ersuchte um einen superprovisorischen, eventualiter einen vorsorglichen Vollzugsstopp. Mit Formularverfügung vom 29. Mai 2026 wurde das Gesuch um superprovisorische Massnahmen und mit Verfügung vom 2. Juni 2026 das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen abgewiesen.
C.f. Mit Eingabe vom 3. Juni 2026 ersuchte A.________ im bundesgerichtlichen Verfahren erneut um einen superprovisorischen Vollzugsstopp. Er kritisierte in dieser Eingabe in verschiedener Hinsicht das Verhalten der Behörden und begründete das Gesuch um Vollzugsstopp im Wesentlichen damit, die Haft würde am 4. Juni 2026 enden, und zudem existiere aktuell keine Vollzugsperspektive. Der Instruktionsrichter wies das Gesuch vom 3. Juni 2026 mit begründeter Verfügung vom 4. Juni 2026 ab.
C.g. Am 8. Juni 2026 erstattete A.________ eine als "Replik" bezeichnete Eingabe, der er verschiedene Dokumente beilegte und mit welcher er erneut um sofortige Entlassung aus der Haft sowie sinngemäss um Erlass eines Vollzugsstopps ersuchte. Mit begründeter Verfügung vom 9. Juni 2026 wies der Instruktionsrichter das Gesuch ab, soweit darauf eingetreten werden konnte.
C.h. Mit Eingabe vom 12. Juni 2026 ersuchte A.________ um einen superprovisorischen Vollzugsstopp und reichte dem Bundesgericht diverse Unterlagen ein. Mit Formularverfügung vom 15. Juni 2026 wurde der Antrag auf Erlass eines sofortigen Vollzugsstopps abgewiesen. Mit begründeter Verfügung vom 18. Juni 2026 wies der Instruktionsrichter das Gesuch vom 12. Juni 2026 um Erlass von vorsorglichen Massnahmen ab.
C.i. Am 15. Juni 2026 nahm das Amt für Bevölkerungsdienste, Migrationsdienst, erneut Stellung.
Erwägungen
1.
1.1. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (BGE 147 II 49 E. 1; Urteil 2C_116/2026 vom 15. April 2026 E. 1). Wegen des mit der Anordnung ausländerrechtlicher Administrativhaft verbundenen schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit erscheint die Haft nicht als bloss untergeordnete Vollzugsmassnahme zur Wegweisung, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht entgegensteht (BGE 147 II 49 E. 1.1; Urteil 2C_116/2026 vom 15. April 2026 E. 1). Somit liegt im konkreten Fall ein zulässiges Anfechtungsobjekt vor, das unter keinen Ausschlussgrund fällt.
1.2. Der Beschwerdeführer befindet sich gegenwärtig in Haft, weshalb er über ein aktuelles und praktisches Interesse an der Überprüfung des angefochtenen Urteils verfügt (Art. 89 Abs. 1 BGG).
1.3. Feststellungsbegehren sind im bundesgerichtlichen Verfahren nur zulässig, sofern an der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht und dieses nicht ebenso gut mit einem Leistungsbegehren gewahrt werden kann (vgl. BGE 126 II 300 E. 2c; Urteil 2C_169/2025 vom 14. April 2026 E. 1.3.1). Bei der ausländerrechtlichen Administrativhaft kann ein solches Interesse bestehen, wenn der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils bereits aus der Haft entlassen respektive die Wegweisung oder Landesverweisung vollzogen wurde, soweit durch die EMRK geschützte Ansprüche zur Diskussion stehen (BGE 142 I 135 E 1.3; Urteil 2C_136/2023 vom 12. Juni 2023 E. 1.3, je mit Hinweisen).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, denn der Beschwerdeführer befindet sich noch immer in Haft. Die Interessen des Beschwerdeführers können durch die Beurteilung der beantragten Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Haftentlassung gewahrt werden. Auf das Feststellungsbegehren ist deshalb nicht einzutreten.
1.4. Die Begründung eines Rechtsmittels an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 2 BGG) muss nicht in einer einzigen Beschwerdeschrift enthalten sein. Es steht dem Rechtssuchenden frei, seine in einer ersten Eingabe geäusserte Rechtsauffassung während der laufenden Beschwerdefrist mit Ergänzungen oder Verbesserungen zu untermauern, solange er sich dabei an den von Art. 99 BGG gesetzten Rahmen hält (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.2.1 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeergänzung vom 25. Mai 2026 erfolgte innert der Beschwerdefrist und ist demnach zulässig. Unberücksichtigt bleiben jedoch Beschwerdeergänzungen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Dementsprechend ist nicht näher auf die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 12. Juni 2026 einzugehen, soweit es sich dabei um eigentliche Beschwerdeergänzungen handelt. Im Übrigen wurden diese Vorbringen im Rahmen einer Verfügung über vorsorgliche Massnahmen behandelt.
1.5. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG ) ist einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 42 Abs. 2 BGG) nur die vorgebrachten und begründeten Rügen prüft, sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 151 I 354 E. 2.2). Mit Blick auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweisen). Das bedeutet, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen der Vorinstanz darzulegen ist, dass und inwiefern das angefochtene Urteil die angerufenen Grundrechte verletzt (BGE 150 II 346 E. 1.5.3 mit Hinweis).
2.2. Seiner rechtlichen Beurteilung legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung i.S.v. Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheiden sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 150 III 408 E. 2.4). Eine solche Rüge ist qualifiziert (klar und detailliert) zu begründen, andernfalls das Bundesgericht darauf nicht eingeht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 I 50 E. 3.3.1; 147 I 73 E. 2.2).
Der Beschwerdeführer kritisiert punktuell die Feststellungen der Vorinstanz, ohne aber konkret aufzuzeigen, wo und inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll oder einen Sachverhalt bundesrechtswidrig nicht festgestellt hat. So genügt es namentlich nicht, wenn der Beschwerdeführer dem angefochtenen Entscheid lediglich seine Sicht der Dinge entgegenstellt. Daher bleibt es beim Sachverhalt gemäss angefochtenem Entscheid.
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel, die vor dem angefochtenen Entscheid eingetreten oder entstanden sind (sog. unechte Noven), dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerdeschrift näher darzulegen ist (Urteil 2C_422/2025 vom 3. Dezember 2025 E. 2.3).
Der Beschwerdeführer reicht vor Bundesgericht zahlreiche Unterlagen ein, die vor dem angefochtenen Entscheid datieren, z.B. das Protokoll der Haftverhandlung oder einen Brief des Schweizerischen Roten Kreuz vom 5. Mai 2026. Soweit diese Unterlagen nicht ohnehin bereits Teil der vorinstanzlichen Akten bilden, legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb erst der angefochtene Entscheid Anlass dazu gegeben haben soll, sie einzureichen. Darauf ist aus diesem Grund nicht näher einzugehen. Im Übrigen wäre der Ausgang des Verfahrens kein anderer, wenn diese Aktenstücke zu berücksichtigen wären.
2.4. Das Bundesgericht kann echte Noven grundsätzlich nicht berücksichtigen (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 133 IV 342 E. 2.1). Dieser Grundsatz gilt in Haftfällen aber nicht, wenn sich die Umstände seit dem angefochtenen Entscheid zugunsten des Betroffenen derart verändert haben, dass der Haftrichter auf ein Haftentlassungsgesuch auch ausserhalb der Sperrfristen hätte eintreten und dieses gestützt auf die neuen Umstände gegebenenfalls hätte gutheissen müssen (vgl. Art. 80 Abs. 5 AIG; BGE 130 II 56 E. 4.2.1; 125 II 217 E. 3b/bb und 3c; 124 II 1 E. 3a; Urteile 2C_116/2026 vom 15. April 2026 E. 2.3; 2C_66/2026 vom 3. März 2026 E. 2.3). In diesem Rahmen können etwa die vom Bundesgericht eingeholten Amtsberichte des Staatssekretariats für Migration und die darin enthaltenen Angaben zugunsten des Betroffenen berücksichtigt werden, um die Rechtmässigkeit der Aufrechterhaltung der ausländerrechtlichen Festhaltung zu beurteilen (Urteile 2C_116/2026 vom 15. April 2026 E. 2.3; 2C_588/2025 vom 12. November 2025 E. 2.4).
Der Beschwerdeführer stützt sich auch auf Aktenstücke, die nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind, so namentlich auf eine E-Mail vom 15. Mai 2026. Es kann offenbleiben, ob diese neuen Unterlagen vor Bundesgericht zulässig sind (siehe E. 4.6 hiernach).
3.
Letztinstanzlich ist umstritten, ob der Beschwerdeführer rechtmässig für eine Dauer von drei Monaten ab dem 26. April 2026 in Ausschaffungshaft versetzt wurde.
3.1. Voraussetzungen der Ausschaffungshaft bilden (1) ein erstinstanzlicher - nicht notwendigerweise rechtskräftiger - Weg- oder Ausweisungsentscheid bzw. eine strafrechtliche Landesverweisung, (2) die Absehbarkeit des Vollzugs des entsprechenden Entscheids und (3) das Vorliegen eines Haftgrunds (Art. 76 Abs. 1 AIG). Die zuständige Behörde ist (4) gehalten, die im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug notwendigen Schritte umgehend einzuleiten und voranzutreiben (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AIG). Die Haft muss (5) verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des Vollzugs der Weg-, Aus- oder Landesverweisung gerichtet sein. Es ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu klären, ob sie (noch) geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint (Urteile 2C_585/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 3; 2C_765/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 2.1, nicht publiziert in: BGE 149 II 6, mit Hinweisen). Die Haft wird beendet, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist (Art. 80 Abs. 6 AIG).
3.2. Der Beschwerdeführer übt in verschiedener Hinsicht Kritik am Verhalten der Strafbehörden im Zusammenhang mit seiner rechtskräftigen Verurteilung. Diese Vorbringen überschreiten den Streitgegenstand des Haftverfahrens. Darauf ist nicht einzugehen.
3.3. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 27. Januar 2026 rechtskräftig des Landes verwiesen. Zudem liegt eine Vollstreckungsverfügung für die Landesverweisung vor. Der Beschwerdeführer war bzw. ist somit verpflichtet, die Schweiz unverzüglich zu verlassen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, wurde der Beschwerdeführer sodann wegen mehrerer Verbrechen (gewerbsmässiger Betrug, gewerbsmässige Geldwäscherei) verurteilt (angefochtenes Urteil, E. 3.1). Damit liegt ein Haftgrund vor (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG). Auch die zulässige Haftdauer (Art. 79 Abs. 2 AIG) wurde im Rahmen der erstmaligen Verlängerung der Ausschaffungshaft nicht überschritten. Das angefochtene Urteil ist insoweit bundesrechtskonform. Umstritten ist jedoch die Verhältnismässigkeit der Ausschaffungshaft.
4.
Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die Vorinstanz habe es unterlassen, mildere Alternativen zur Ausschaffungshaft zu prüfen und namentlich nicht berücksichtigt, dass er freiwillig zur Ausreise bereit sei.
4.1. Das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) gebietet, jeweils im Einzelfall das mildeste noch wirksame Mittel einzusetzen. Die Anordnung und Aufrechterhaltung von Haft setzt in diesem Sinn voraus, dass Alternativen zum Freiheitsentzug nicht in Frage kommen (vgl. Urteile 2C_66/2026 vom 3. März 2026 E. 7.1; 2C_1063/2019 vom 17. Januar 2020 E. 5.1 f., je mit Hinweisen). Dabei bildet das Verhalten der ausländischen Person einen wichtigen Gesichtspunkt. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich der Wegweisungsvollzug nicht durch mildere Massnahmen - wie die Meldepflicht, die Sicherstellung oder Hinterlegung von Reisedokumenten (Art. 64e AIG) - sicherstellen lässt, erweist sich die Ausschaffungshaft als erforderlich (Urteil 2C_66/2026 vom 3. März 2026 E. 7.1).
4.2. In Bezug auf mildere Massnahmen erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe vor seiner strafrechtlichen Inhaftierung zwar Sozialhilfe bezogen, zugleich aber ein eigenständiges Unternehmen mit Sitz in Litauen geführt sowie als "Finanzexperte" für eine professionelle kriminelle Organisation fungiert. In dieser Rolle habe er Geldbeträge in der Höhe von total Fr. 2'448'110.--, EUR 104'681.-- und USD 141'953.-- in der ganzen Schweiz entgegengenommen, umgetauscht, weitergegeben, überwiesen oder sonst wie verschoben. In der Schweiz habe er - trotz des vordergründigen Sozialhilfebezugs - ein Luxusleben gelebt und sei viel gereist. Angesichts dieser Umstände könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer den Behörden zur Verfügung halten würde. Haftalternativen wie die Eingrenzung, eine regelmässige Meldepflicht bei den Migrationsbehörden, die Leistung einer finanziellen Sicherheit oder die Hinterlegung von Reisedokumenten kämen nicht ernsthaft in Frage (angefochtenes Urteil, E. 3.5.1).
4.3. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht substanziiert auseinander. Im Ergebnis sind diese nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz legt für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG) dar, dass der Beschwerdeführer über Verbindungen zur organisierten Kriminalität verfügt, die es ihm ermöglichen, unterzutauchen. Weiter sind die erhebliche deliktische Tätigkeit des Beschwerdeführers und die teilbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe zu beachten. Bei erneuter Delinquenz müsste er damit rechnen, die Reststrafe zu verbüssen. Bei dieser Ausgangslage bestehen hinreichende Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer nicht mit den Behörden kooperieren und sich in Freiheit dem Wegweisungsvollzug entziehen könnte. Die Ausschaffungshaft erweist sich in diesem Licht als erforderlich. Zu prüfen bleibt der Einwand des Beschwerdeführers, ihm sei eine Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise einzuräumen.
4.4. Gemäss Art. 69 Abs. 1 AIG ordnet die zuständige kantonale Behörde die Ausschaffung u.a. an, wenn Ausländerinnen und Ausländer die Frist, die ihnen zur Ausreise gesetzt worden ist, verstreichen lassen (lit. a) oder deren Weg- oder Ausweisung sofort vollzogen werden kann (lit. b). Nach Art. 64d Abs. 2 lit. a AIG ist die Wegweisung unter anderem dann sofort vollstreckbar, wenn die betroffene Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die innere oder die äussere Sicherheit darstellt. Wenn die betroffene Person zuvor über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt hat, setzt die Ausschaffung voraus, dass der zugrunde liegende materielle Entscheid über die Aufenthaltsberechtigung rechtskräftig ist oder einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen und nicht wiederhergestellt worden ist (vgl. ANDREAS ZÜND, in: OFK Kommentar Migrationsrecht, 6. Aufl. 2026, N. 4 zu Art. 69 AIG; vgl. auch LARA BENSEGGER, in: Caroni Martina/Thurnherr Daniela (Hrsg.), Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG), 2. Aufl. 2024, N 17 zu Art. 69 AIG).
Weiter zu beachten ist Art. 7 Abs. 4 der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG; vgl. Botschaft des Bundesrats vom 18. November 2009, BBl 2009 8881 8894), welche die Schweiz im Zug der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands umsetzte (vgl. AS 2010 5925 ff.; Botschaft des Bundesrats vom 18. November 2009, BBl 2009 8881 ff.). Nach Art. 7 Abs. 4 Richtlinie 2008/115/EG können die Mitgliedstaaten davon absehen, der ausländischen Person eine Frist für die freiwillige Ausreise anzusetzen, wenn Fluchtgefahr besteht, der Antrag auf einen Aufenthaltstitel offensichtlich unbegründet oder abgelehnt worden ist oder wenn die betreffende Person eine Gefahr für die Ordnung und Sicherheit darstellt. Im Anwendungsbereich von Art. 7 Abs. 4 Richtlinie 2008/115 EG müssen die Staaten der ausländischen Person somit keine Frist für die freiwillige Ausreise ansetzen (FABIAN LUTZ, Return Directive 2008/115/EC, in: Hailbronner/Thym [Hrsg.], EU Immigration and Asylum Law, 3. Aufl. 2022, N. 13 ff. zu Art. 7; vgl. auch JULIAN AUGUSTIN, Die Rückführungsrichtlinie der Europäischen Union, 2016, S. 263 ff.). Die Rechtsprechung des EuGH fordert in Bezug auf die Tatbestandsvariante der Gefahr für die Ordnung und Sicherheit eine konkrete und individualisierte Prüfung. Die Tatsache, dass eine Person strafrechtlich verurteilt wurde, genügt noch nicht. Zusammen mit den Umständen des Einzelfalls kann eine Verurteilung aber zur Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 4 Richtlinie 2008/115/EG führen (Urteil des EuGH in Sachen
Zh. und O. vom 11. Juni 2015, C-554/13, Rz. 51 f.; später teilweise relativiert, vgl. FABIAN LUTZ, a.a.O., 3. Aufl. 2022, N. 15 zu Art. 7 mit Verweis auf Urteile des EuGH in Sachen
E.P. vom 12. Dezember 2019, C-380/18, Rz. 30 f.;
Fahimian vom 4. April 2017, C-544/15, Rz. 29 ff.).
4.5. Das Amt für Bevölkerungsdienste, Migrationsdienst, des Kantons Bern erwog in seiner in Rechtskraft erwachsenen Vollstreckungsverfügung vom 27. Januar 2026, der Beschwerdeführer stelle aufgrund seiner Verurteilung eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Die Gefahr vor weiteren Straftaten im Rahmen seiner Anwesenheit müsse nicht in Kauf genommen werden und es bestehe ein hohes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug der Landesverweisung. Einer allfälligen Beschwerde entzog es daher die aufschiebende Wirkung (vgl. Vollstreckungsverfügung vom 27. Januar 2026, S. 4). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, steht damit fest, dass das strafrechtliche Vorleben des Beschwerdeführers das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung begründet (angefochtenes Urteil, E. 3.5.1, mit Verweis auf das ebenfalls den Beschwerdeführer betreffende Urteil VGE 2026/49 vom 25. Februar 2026 E. 3.4.1). Die Vorinstanz setzte sich auch konkret mit der Situation des Beschwerdeführers auseinander und leitete aus der deliktischen Tätigkeit nachvollziehbar eine Verstrickung in das organisierte Verbrechen ab. Nach der Rechtsprechung wiegt die Teilnahme an der organisierten Kriminalität grundsätzlich schwer und führt zu einem hohen staatlichen Fernhalte- bzw. Präventionsinteresse (BGE 139 II 121 E. 6.3; Urteil 2C_4/2022 vom 11. August 2022 E. 4.2). Zudem können auch Vermögensdelikte eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründen (Urteil 2C_739/2022 vom 13. September 2023 E. 3.3). Mit Blick auf diese Rechtsprechung ist es irrelevant, dass der Beschwerdeführer keine eigentlichen Gewaltdelikte verübte. Seine systematische (gewerbsmässige) kriminelle Tätigkeit im Finanzbereich genügt, um mit Blick auf Art. 64d Abs. 2 lit. a AIG und Art. 7 Abs. 4 Richtlinie 2008/115/EG eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung zu begründen. Daher musste dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. b AIG i.Vm. Art. 64d Abs. 2 lit. a AIG und i.V.m. Art. 7 Abs. 4 Richtlinie 2008/11/EG keine Gelegenheit gegeben werden, selbständig auszureisen.
4.6. Der Beschwerdeführer beruft sich vor Bundesgericht ergänzend auf eine nach dem Datum des angefochtenen Urteils in kyrillischer Sprache verfasste E-Mail vom 15. Mai 2026 (Beilage 6 zur Beschwerde) und leitet daraus ab, er könne visumsfrei nach Russland ausreisen. Es kann offenbleiben, ob es sich um ein zulässiges Novum handelt (E. 2.4 hiervor). Wie dargelegt, sind die Schweizer Behörden nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer die autonome Ausreise zu ermöglichen. Falls die Ausreise nach Russland im Rahmen der Ausschaffung in Frage kommen sollte, hätten die Schweizer Behörden diese Option im Rahmen von Art. 69 Abs. 2 AIG zu berücksichtigen.
5.
Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, der Vollzug der Landesverweisung sei nicht absehbar. In der Eingabe vom 8. Juni 2026 bringt er dazu ergänzend vor, er habe inzwischen ein Asylgesuch gestellt.
5.1. Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung bzw. die Landesverweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft zu beenden, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3; Urteile 2C_116/2026 vom 15. April 2026 E. 3.3; 2C_765/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 3.1, nicht publiziert in: BGE 149 II 6). Unter Vorbehalt einer Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die betroffene Person ist die Frage nach der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht notwendigerweise im Hinblick auf die maximal mögliche Haftdauer, sondern vielmehr auf einen den gesamten Umständen des konkreten Falls angemessenen Zeitraum hin zu beurteilen (vgl. BGE 147 II 49 E. 2.2.3, Urteile 2C_116/2026 vom 15. April 2026 E. 3.3; 2C_765/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 3.1, nicht publiziert in: BGE 149 II 6).
5.2. Gemäss Art. 42 AsylG (SR 142.31) darf sich jeder, der in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, bis zum Abschluss des Verfahrens im Land aufhalten. Nach der Rechtsprechung ist die Fortsetzung der Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG während eines hängigen Asylverfahrens zulässig, wenn das Asylgesuch während der Ausschaffungshaft gestellt wird und damit gerechnet werden kann, dass das Verfahren in absehbarer Zeit abgeschlossen und die Ausschaffung vollzogen werden kann (vgl. BGE 140 II 409 E. 2.3.3; Urteile 2C_116/2026 vom 15. April 2026 E. 4.2.1; 2C_233/2022 vom 12. April 2022 E. 4.3.1; je mit Hinweisen). Es handelt sich dabei um eine Konkretisierung der dargelegten, sich aus Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ergebenden Grundsätze (Urteile 2C_116/2026 vom 15. April 2026 E. 4.2.1; 2C_167/2023 vom 28. September 2023 E. 5.3.1).
5.3. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 27. Januar 2026 und damit seit rund vier Monaten in Haft. Rückführungen in die Ukraine erweisen sich als komplex. Die Vorinstanz hält in diesem Zusammenhang fest, seit Kriegsausbruch hätten sechs Personen aufgrund einer rechtskräftigen Landesverweisung in die Ukraine zurückgeführt werden können. Da ein Flug in die Ukraine nicht möglich sei, müsse jeweils ein Sonderflug organisiert werden, der in Polen lande. Von dort werde auf dem Landweg die ukrainische Grenze angefahren, wo die betroffene Person dem ukrainischen Migrationsdienst übergeben werde. Mit Blick auf die Komplexität des Rückführungsprozederes würden jeweils drei Personen zeitgleich zurückgeführt (angefochtenes Urteil, E. 3.6.2). Im Fall des Beschwerdeführers konnte das SEM inzwischen eine Rückübernahmeerklärung der ukrainischen Behörden erwirken (angefochtenes Urteil, E. 3.6.2). Zudem ist gemäss der Stellungnahme des Amts für Bevölkerungsdienste, Migrationsdienst, ein Flug für die zweite Junihälfte 2026 geplant, wobei gleichzeitig die Landesverweisung für fünf ukrainische Staatsangehörige (gemeinsam durch drei Kantone und den Bund) vollzogen werde.
5.4. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. Allein der Umstand, dass die Einreise in ein Land nur schwer organisiert werden kann und die zuständigen Behörden zunächst Verhandlungen führen müssen, begründet noch nicht die Undurchführbarkeit der Entfernungsmassnahme (Urteil 2C_585/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 5.4.1). Im konkreten Fall kann entgegen den Ausführungen in der Beschwerde die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Rückführung in die Ukraine nicht als illusorisch bezeichnet werden. Richtig ist, dass der Vorgang relativ komplex ist und daher Zeit in Anspruch nimmt. Den Schweizer Behörden kann aber weder vorgeworfen werden, sie hätten das Verfahren nicht zielgerichtet vorangetrieben, noch kann im Fall des Beschwerdeführers von der fehlenden Absehbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden. Mit der Rückübernahmeerklärung der ukrainischen Behörden liegt ein konkreter Anhaltspunkt für die in absehbarer Zeit erfolgreiche Durchführung vor. Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin gehen von der Möglichkeit eines Sonderflugs im Verlauf des Monats Juni aus. Zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt und unter Berücksichtigung der bisherigen Dauer der Haft erweisen sich die Erfolgsaussichten eines Vollzugs noch als intakt. Damit ist auch nicht entscheidend, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben während der Ausschaffungshaft ein Asylgesuch gestellt hat. Dieses steht der Fortsetzung der Ausschaffungshaft nicht entgegen (E. 5.2 hiervor).
5.5. Nicht ersichtlich bzw. nicht nachvollziehbar ist schliesslich das Argument des Beschwerdeführers, die kantonalen Behörden hätten die Vorinstanz über die Vollzugsaussichten getäuscht.
6.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz schliesslich vor, Art. 3 EMRK zu verletzen. Die Rückkehr in die Ukraine sei für ihn mit der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung verbunden.
6.1. Unter dem Blickwinkel der Eignung als Element der Verhältnismässigkeit muss die Haftanordnung zweckbezogen bleiben und daher ernsthaft geeignet sein, den absehbaren Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. Andernfalls verstösst die Haft auch gegen Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.1; Urteile 2C_588/2025 vom 12. November 2025 E. 4.3.1; 2C_1106/2018 vom 4. Januar 2019 E. 3.2). Namentlich darf sich der Wegweisungsvollzug weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen als undurchführbar erweisen (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 140 II 74 E. 2.1; Urteile 2C_577/2024 vom 15. Januar 2025 E. 4.2; 2C_136/2023 und 2C_219/2023 vom 12. Juni 2023 E. 3.4). Die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs bildet im Rahmen des Verfahrens auf Anordnung von Haft den Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose (Urteile 2C_588/2025 vom 12. November 2025 E. 4.3.1; 2C_136/2023 und 2C_219/2023 vom 12. Juni 2023 E. 3.4.2, mit Hinweisen). Dabei bildet die angeordnete Weg- oder Ausweisung und der Verzicht auf vollzugsaufschiebende Massnahmen materiell aber nicht Gegenstand des Haftverfahrens (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2; 121 II 59 E. 2b; Urteil 2C_577/2024 vom 15. Januar 2025 E. 4.2).
6.2. Jedoch können Vollzugshindernisse rechtlicher Art sowie konkrete Anzeichen für eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Einzelfall von jedem aus- oder weggewiesenen Ausländer gegenüber jeder wegweisenden Behörde (BGE 137 II 305 E. 3.2) und praxisgemäss auch im Rahmen eines Entlassungsgesuchs aus der Ausschaffungshaft (Art. 80 Abs. 5 i.V.m. Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG) vorgebracht werden (Urteile 2C_278/2021 vom 27. Juli 2021 E. 3.2.1; 2C_312/2018 vom 11. Mai 2018 E. 4.2.1). Angesichts der kurzen Frist, innert welcher die richterliche Behörde über das Gesuch zu entscheiden hat, setzt eine Überprüfung der Zumutbarkeit, Zulässigkeit und Realisierbarkeit der Aus- oder Wegweisung indessen konkrete und auf den Einzelfall bezogene Vorbringen des Gesuchstellers voraus (Urteile 2C_312/2018 vom 11. Mai 2018 E. 4.2.1; 2C_243/2016 vom 18. März 2016 E. 2.3 mit Hinweisen; grundlegend Urteile des EGMR
J.K. et al. gegen Schweden vom 23. August 2016 [Nr. 59166/12], § 51;
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008 [Nr. 37201/06], § 129 ff.).
6.3. Rechtliche Hindernisse für die Durchführung der Wegweisung oder der Ausschaffung können sich aus dem Non-Refoulement-Gebot (Art. 3 EMRK und Art. 83 Abs. 3 AIG) oder aus konkreten Gefahren für die betroffene ausländische Person im Herkunftsland ergeben, beispielsweise im Falle von Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder bei medizinischer Notlage (vgl. Art. 83 Abs. 4 AIG; vgl. 2C_326/2025 vom 6. August 2025 E. 7.1 mit Hinweisen). Art. 3 EMRK und Art. 10 Abs. 3 BV verbieten die Ausschaffung oder Rückschiebung in einen Staat, in welchem dem Betroffenen Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe drohen (Non-Refoulement) (BGE 141 I 141 E. 6.3.1; 140 I 246 E. 2.4.1; 139 II 65 E. 6.4; Urteile 2C_495/2024 vom 12. August 2025 E. 6.2; 2C_326/2025 vom 6. August 2025 E. 7.1). Ein Rückschiebeverbot gemäss Art. 3 EMRK besteht, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ernsthafte und nachgewiesene Gründe vorliegen, die darauf hindeuten, dass die betroffene ausländische Person im Falle der Rückführung in ihr Herkunftsland einem realen Risiko ausgesetzt wäre, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden (Urteil 2C_27/2025 vom 11. März 2025 E. 4.2, mit Hinweisen). Dafür müssen konkrete und auf den Einzelfall bezogene Anhaltspunkte von einem gewissen Gewicht geltend gemacht werden ("real risk") (Urteile 2C_27/2025 vom 11. März 2025 E. 4.2; 2C_278/2021 vom 27. Juli 2021 E. 3.2.1; 2C_312/2018 vom 11. Mai 2018 E. 4.2.1 mit Hinweisen; grundlegend Urteile des EGMR
I.K. gegen Schweiz vom 19. Dezember 2017 [Nr. 21417/17], § 20;
J.K. et al. gegen Schweden vom 23. August 2016 [Nr. 59166/12], § 51;
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008 [Nr. 37201/06], § 129 ff.).
6.4. Gemäss Feststellungen der Vorinstanz verfügt der Beschwerdeführer über die ukrainische Staatsbürgerschaft, erhielt gestützt darauf im Jahr 2022 in der Schweiz den Schutzstatus S und lebte hier zusammen mit seiner Partnerin und deren zwei Töchter. Vor seiner Ausreise in die Schweiz war der Beschwerdeführer in Odessa wohnhaft. Die Vorinstanz setzt sich vor diesem Hintergrund mit der allgemeinen Lage in der Ukraine und der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinander und verneint das reale Risiko einer unmenschlichen Behandlung (angefochtenes Urteil, E. 3.6.1). Sie stützt sich dabei u.a. auf einen ausführlichen Amtsbericht des SEM. Demgemäss verfügt der Beschwerdeführer über kein politisches Profil, das ihn in der Ukraine der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung aussetzt. Allein seine Herkunft - der Beschwerdeführer macht geltend, aus dem inzwischen von Russland annektierten Luhansk zu stammen - begründet gemäss Vorinstanz ebenfalls kein "real risk" (angefochtenes Urteil, E. 3.6.1). Sofern sich der Beschwerdeführer dem Wehrdienst verweigern sollte, wären gemäss Einschätzung des SEM, auf welche sich die Vorinstanz stützt, nicht mit einer unverhältnismässig hohen Strafe oder mit einer erniedrigenden Behandlung zu rechnen. Die Vorinstanz prüft schliesslich, ob dem Beschwerdeführer die Rückkehr nach Odessa zumutbar ist. Sie bejaht dies (angefochtenes Urteil, E. 3.6.1).
6.5. Gestützt auf die verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ist der Einwand des Beschwerdeführers, ihm drohe aufgrund seiner Herkunft (Luhansk) die politische Verfolgung, nicht stichhaltig. Auch ein eigentliches politisches Engagement, das ihn gegenüber den ukrainischen Behörden exponieren würde, ist nicht erstellt. Weiter soll der Beschwerdeführer über den Landweg von Polen aus in die Ukraine ausgeschafft werden. Er würde damit in einen Landesteil verbracht werden, der vom SEM als sicher eingestuft wird (vgl. www.sem.admin.ch/de/home/se/aktuell/ukraine-krieg.html.ch; vgl. auch Urteil 2C_207/2026 vom 4. Juni 2026 E. 5.5, zur allgemeinen Lage in der Ukraine). Überdies wendet sich der Beschwerdeführer nicht begründet gegen die Einschätzung des SEM, wonach ihm die Rückkehr nach Odessa - das nicht direkt zum Kriegsgebiet gehöre und wohin der Beschwerdeführer zurückkehren könne (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3.6.1) - zumutbar sei.
6.6. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, ihm drohe in der Ukraine der Einzug in die Armee. Er beruft sich vor Bundesgericht indes nicht auf Gewissensgründe, weshalb offenbleiben kann, inwiefern eine Wegweisung im Hinblick auf Art. 9 EMRK zulässig wäre (vgl. aus der Rechtsprechung Urteil 2C_723/2025 vom 9. März 2026 E. 5.5; Urteile des EGMR
Bayatyan gegen Armenien vom 7. Juli 2011, [Nr. 23459/03], §§ 92 - 111;
Enver Aydemir gegen die Türkei vom 7. Juni 2016 [Nr. 26012/11], § 75; JULIA HÄNNI, BSK EMRK, 2026, N. 21 zu Art. 9 EMRK). Der Beschwerdeführer bringt vielmehr vor, ihm drohe im Fall der Dienstverweigerung eine unmenschliche Behandlung durch ukrainische Behördenvertreter. Die Vorinstanz hat sich gestützt auf den Bericht des SEM mit den möglichen Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung befasst und geht davon aus, eine allfällige strafrechtliche Verfolgung erreiche nicht den Schweregrad eines "real risk" (Art. 3 EMRK; angefochtenes Urteil, E. 3.6.1). Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Argumenten nicht auseinander.
6.7. Der Beschwerdeführer beruft sich ergänzend auf einen Bericht der UN-Mission zur Beobachtung der Menschenrechte in der Ukraine vom 20. März 2026. Es handelt sich um einen Bericht über die Situation von Personen, die aufgrund des bewaffneten Konflikts in der Ukraine ihre Heimat verlassen mussten ("Forced Displacement from Territory of Ukraine occupied by the Russian Federation"; abrufbar unter https://ukraine.ohchr.org/en/Forced-displacement-from-territory-of-Ukraine-occupied-by-the-Russian-Federation; im Folgenden zitiert als UN-Bericht). Offenbleiben kann, ob das Bundesgericht diesen Bericht als notorische Tatsache und damit losgelöst vom Novenverbot (E. 2.3 hiervor) zu berücksichtigen hat, denn der Beschwerdeführer kann daraus nichts Stichhaltiges ableiten. In Bezug auf die Lebenssituation von vertriebenen Personen aus russisch besetzten oder annektierten Gebieten verweist der Bericht auf verschiedene, vor allem administrative Schwierigkeiten (z.B. bei der Wiedererlangung von Dokumenten, dem Zugang zum Arbeitsmarkt oder der Gewährleistung von sozialer Sicherheit). Die ukrainischen Behörden werden aufgefordert, den Betroffenen die erforderliche Hilfe zukommen zu lassen (UN-Bericht, S. 25 ff.). Der Bericht stützt somit nicht das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund seiner Herkunft mit einer unmenschlichen Verfolgung durch ukrainische Behörden zu rechnen hat.
6.8. Im Ergebnis verneint die Vorinstanz zutreffend ein "real risk" im Sinn von Art. 3 EMRK. Anzufügen ist aber, dass sich die Situation in der Ukraine aufgrund der volatilen Kriegslage jederzeit ändern könnte. Die Vollzugsbehörden sind verpflichtet, laufend alle wesentlichen Umstände im Blick zu behalten, die eine Undurchführbarkeit der Wegweisung nach sich ziehen könnten (Urteile 2C_17/2026 vom 10. Februar 2026 E. 4.3.3; 2C_318/2025 vom 11. August 2025 E. 6.3.4; 2C_136/2023 vom 12. Juni 2023 E. 4.4, mit Hinweisen).
7.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege vor Bundesgericht gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juni 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: P. Plattner