Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_127/2026
Urteil vom 29. Juli 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hänni, Ryter,
Gerichtsschreiber Quinto.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokatin Eva Jaqueira,
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, Marktplatz 9, Postfach, 4001 Basel,
Beschwerdegegner,
Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, Migrationsamt, Spiegelgasse 6, 4051 Basel,
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Departementaler Rechtsdienst, Spiegelgasse 12, 4001 Basel.
Gegenstand
Nichteintreten auf einen Rekurs,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 26. Januar 2026 (VD.2024.150).
Sachverhalt
A.
A.a. Der kosovarische Staatsangehörige A.________ (Jahrgang 1973) reiste am 31. Oktober 2021 in die Schweiz ein und erhielt am 20. Dezember 2021 im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner (ersten) Ehefrau B.________eine Aufenthaltsbewilligung.
A.b. Nach der Scheidung von seiner ersten Ehefrau lebt A.________ seit Juli 2024 mit der spanischen Staatsangehörigen C.________ (Jahrgang 1972) zusammen, die er am 31. Oktober 2024 heiratete.
A.c. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eröffnete am 16. November 2022 gestützt auf Anschuldigungen der (ersten) Ehefrau ein Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt.
A.d. Seit Februar 2023 befindet sich A.________ in psychiatrischer Behandlung.
B.
B.a. Am 26. Oktober 2023 verfügte der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration des Kantons Basel-Stadt (BdM) die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und dessen Wegweisung aus der Schweiz.
B.b. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (JSD) mit Entscheid vom 9. April 2024 ab. Dieser wurde A.________ am 10. April 2024 zugestellt.
B.c. Am 10. Mai 2024 reichte A.________ eine Begründung des Rekurses gegen den Entscheid vom 9. April 2024 beim Regierungsrat Basel-Stadt ein. Da keine Rekursanmeldung vorlag, wurde ihm Gelegenheit gegeben, betreffend das Fehlen einer Rekursanmeldung Stellung zu nehmen. Mit Stellungnahme vom 24. Mai 2024 gab A.________ an, er habe am 19. April 2024 eine Rekursanmeldung an den Regierungsrat versandt; den Beleg der Post finde er aber leider nicht mehr. Gleichzeitig reichte A.________ eine nicht unterzeichnete und auf den 19. April 2024 datierte Rekursanmeldung ein. Mit Präsidialbeschluss vom 6. September 2024 trat der Regierungsrat mangels rechtzeitiger Anmeldung auf den Rekurs nicht ein.
B.d. Gegen diesen Beschluss meldete A.________ mit Eingabe vom 19. September 2024 beim Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt Rekurs an und begründete den Rekurs mit Eingabe vom 11. November 2024.
Am 5. Dezember 2024 verfügte der Verfahrensleiter des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht die Sistierung des Rekursverfahrens bis zum Entscheid des BdM über das am 25. September 2024 bzw. 4. November 2024 eingereichte Familiennachzugsgesuch von A.________ zu seiner (zweiten) Ehefrau C.________. Das BdM wiederum sistierte das Verfahren um Familiennachzug aufgrund des gegen A.________ hängigen Strafverfahrens.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2025 wurde die Sistierung des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens aufgehoben und das Verfahren darauf beschränkt, ob der Regierungsrat mit dem angefochtenen Präsidialbeschluss vom 6. September 2024 zu Recht auf den Rekurs von A.________ gegen den Entscheid der JSD vom 9. April 2024 nicht eingetreten sei. Mit Urteil vom 26. Januar 2026 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt den Rekurs ab und bestätigte damit das Nichteintreten des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt vom 6. September 2024.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 2. März 2026 gelangt A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) an das Bundesgericht und verlangt, das Urteil der Vorinstanz vom 26. Januar 2026 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Eingaben des Beschwerdeführers vom 19. April 2024 und vom 10. Mai 2024 fristgerecht erfolgten. Eventualiter zu Ziff. 2 sei der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gutzuheissen. Alles unter Kostenfolge zulasten der Vorinstanz; eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit rubrizierter Advokatin als dessen unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
Mit Präsidialverfügung vom 3. März 2026 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt beantragt die Abweisung der Beschwerde und lässt sich ergänzend zur Begründung des Entscheides mit weiteren Ausführungen vernehmen. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt schliesst ohne weitere Begründung auf Abweisung der Beschwerde. Der BdM und das JSD lassen sich nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 151 I 354 E. 1; 151 I 187 E. 1).
1.1. Angefochten ist ein den Beschwerdeführer betreffender kantonal letztinstanzlicher Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 BGG ). Die Vorinstanz brachte das bei ihr hängige Verfahren mit dem angefochtenen Entscheid zum Abschluss, indem sie den Präsidialbeschluss des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt vom 6. September 2024, mit welchem dieser auf den Rekurs mangels rechtzeitiger Anmeldung nicht eintrat, bestätigte. Ein Nichteintretensentscheid respektive ein das Nichteintreten bestätigender Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden, wenn diese auch für den Entscheid in der Sache offensteht (BGE 135 II 145 E. 3.2; Urteile 2C_556/2025 vom 17. Februar 2026 E. 1.2; 2C_250/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 1.3; 2C_457/2023 vom 15. September 2023 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 150 I 73).
1.2. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
e contrario). Für das Eintreten genügt, dass die betroffene Person in vertretbarer Weise darlegt, potenziell über einen Bewilligungsanspruch zu verfügen (vgl. BGE 149 I 72 E. 1.1; 147 I 268 E. 1.2.7).
Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, er habe gestützt auf seine (zweite) Ehe mit einer spanischen Staatsangehörigen einen aus Art. 8 EMKR sowie dem FZA resultierenden Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung im Familiennachzug. Das vorinstanzlich entschiedene Verfahren betrifft jedoch nicht das (noch hängige) Verfahren betreffend Familiennachzug zu der aktuellen Ehefrau des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend Bst. B.d), sondern die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, die der Beschwerdeführer aufgrund seiner ersten Ehe erhalten hat (vgl. vorstehend Bst. A.a sowie B.a). Bezüglich Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung berief sich der Beschwerdeführer auf Art. 50 AIG. Damit wäre für die Frage des Eintretens auf die öffentlich-rechtliche Beschwerde in der Hauptsache hinreichend ein potenzieller Anspruch dargetan.
1.3. Nicht einzutreten ist auf das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers, wonach die Eingaben vom 19. April und 10. Mai 2024 fristgerecht erfolgt seien. Ein solches Begehren ist gegenüber Leistungs- und Gestaltungsbegehren subsidiär (vgl. BGE 148 I 160 E. 1.6; 141 II 113 E. 1.7; je mit Hinweisen). Vorliegend käme dem Beschwerdeführer hinreichender Rechtsschutz zuteil, wenn das Bundesgericht, wie von ihm beantragt, den angefochtenen Entscheid aufheben und die Sache zur materiellen Behandlung seiner Beschwerde an die Vorinstanz zurückweisen würde. Ein schutzwürdiges Interesse an den gestellten Feststellungsbegehren besteht daher nicht.
1.4. Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 Abs. 1 BGG) eingereichte Eingabe ist einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Anwendung von kantonalem Recht überprüft das Bundesgericht vorbehältlich Art. 95 lit. c-e BGG im Wesentlichen auf Willkür und bloss insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet wird (Art. 95 BGG i. V. m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 151 III 396 E. 6.1; 150 I 80 E. 2.1; 145 II 32 E. 5.1; Urteil 2C_29/2025 vom 27. März 2025 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 151 I 285).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz weicht es nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und deren Korrektur entscheidrelevant sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 149 II 337 E. 2.3). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei willkürlich (BGE 150 II 537 E. 3.1; 149 II 337 E. 2.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1).
3.
Streitgegenstand ist, ob es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar war, aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes den Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt gegen den abweisenden Entscheid der JSD vom 9. April 2024 rechtzeitig anzumelden bzw. sich ein Beweismittel für die behauptete rechtzeitige Rekursanmeldung zu sichern.
4.
Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich falsche, da aktenwidrige Sachverhaltsfeststellung betreffend seinen Gesundheitszustand im relevanten Zeitraum vom April und Mai 2024.
4.1. Die Sachverhaltsfeststellung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von den Gerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 148 V 366 E. 3.3; 144 II 281 E. 3.6.2; Urteil 2C_731/2025 vom 5. Mai 2026 E. 4.1).
4.2. Gemäss Vorinstanz befand sich der Beschwerdeführer seit dem 17. Februar 2023 in der Transkulturellen Ambulanz der Klinik D.________ in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Im November 2023 wurde ein schweres depressives Syndrom objektiviert und am 11. November 2024 bestätigten die Klinik D.________, dass sich der Beschwerdeführer mit der Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befindet. Nach diskreter Verbesserung der depressiven Symptomatik während der Behandlung wurde im Bericht der Klinik D.________ vom 3. Dezember 2024 nur noch eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. Gestützt darauf schloss die Vorinstanz, dass im Sinne des Vorbringen des Beschwerdeführers für die massgebende Zeit von April und Mai 2024 von einer schweren depressiven Episode ausgegangen werden könne.
4.3. Die Vorinstanz stellte weiter fest, dass sich in verschiedenen Berichten Aussagen zu Konzentrationsstörungen sowie zur leichten Antriebsarmut finden würden. Im Bericht der Klinik D.________ vom 15. November 2023 werde eine subjektiv und objektiv mittelschwere Konzentrationsstörung erwähnt, aber auch, dass das Lang- und Kurzzeitgedächtnis subjektiv und objektiv unauffällig sowie die Denkgeschwindigkeit ebenfalls unauffällig gewesen seien. In einem Bericht der Klinik D.________ vom 3. Dezember 2024 werde schliesslich festgehalten, dass beim Eintritt das Lang- und Kurzzeitgedächtnis sowie die Konzentration subjektiv und objektiv unauffällig gewesen seien. Die Vorinstanz schloss aus diesen Berichten, dass die Konzentration oder der Antrieb des Beschwerdeführers nicht in einem Ausmass beeinträchtigt war, wonach es ihm nicht mehr möglich gewesen wäre, die Wichtigkeit eines Beweismittels für die Rekursanerkennung zu erkennen oder sich eine Abgabequittung ausstellen zu lassen und diese aufzubewahren.
4.4. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanzen ausser Acht gelassen hätten, dass im Verlaufe des Novembers 2023 ein schweres depressives Syndrom habe objektiviert werden können sowie dass sich die Vorinstanz aktenwidrig auf den ärztlichen Bericht vom 3. Dezember 2024 zum Zeitpunkt des Therapieeintritts vom 17. Februar 2023 gestützt und nicht auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Rekursanmeldung beim Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt vom 19. April 2024, laufen mit Blick auf die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ins Leere und lassen diese nicht als willkürlich erscheinen. Dass der Beschwerdeführer seine Konzentrationsfähigkeit anders darstellt und als eingeschränkter erachtet, als dies die Vorinstanz tut, vermag keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung zu belegen (vgl. vorstehend E. 4.1). Ohnehin betreffen seine Vorbringen vorab die rechtliche Würdigung, ob die fehlende Rekurseingabe bzw. das Nicht-Aufbewahren der Postabgabequittung als Beweismittel für eine rechtzeitige Rekurseingabe verschuldet ist, und nicht den festgestellten Sachverhalt bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (vgl. nachstehend E. 5.3.4).
Es ist damit vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen (Art. 105 Abs. 1 BGG).
5.
Soweit überhaupt genügend substantiiert (vgl. vorstehend E. 2.1) macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die Abweisung seines Gesuchs um Wiedereinsetzung in die Rekursfrist durch die Vorinstanz verstosse gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV).
5.1. Gemäss § 46 Abs. 1 des Organisationsgesetzes vom 22. April 1976 des Kantons Basel-Stadt (OG/BS, SG 153.100) ist der Rekurs innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Rekursinstanz anzumelden. Bei Nichteinhaltung dieser Frist ist unter Vorbehalt der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf den Rekurs infolge Fehlens einer Sachurteilsvoraussetzung nicht einzutreten (E. 2.1 des vorinstanzlichen Urteils).
Das OG/BS kennt keine ausdrückliche Vorschrift über die Wiedereinsetzung im Falle eines Fristversäumnisses im verwaltungsinternen Rekursverfahren. Das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt anerkennt aber das Institut der Wiederseinsetzung in den vorigen Stand in ständiger Rechtsprechung aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze sowohl für das verwaltungsinterne als auch das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren. Für das verwaltungsinterne Rekursverfahren wird praxisgemäss eine analoge Anwendung der Regelung von § 147 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. April 2000 des Kantons Basel-Stadt über die direkten Steuern (StG/BS, SG 640.100) als adäquat erachtet (E. 3.2.1 des vorinstanzlichen Urteils mit weiteren Hinweisen).
§ 147 Abs. 5 StG/BS setzt für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die säumige Person durch ein unverschuldetes Hindernis von der Einhaltung der verpassten Frist abgehalten worden ist. Die Wiedereinsetzung ist innert 30 Tagen seit dem Wegfall des Hindernisses schriftlich und begründet unter Beifügung der nötigen Beweismittel zu beantragen (E. 3.2.3 des vorinstanzlichen Urteils mit weiteren Hinweisen).
5.2. Das Bundesgericht prüft die entsprechenden Bestimmungen des kantonalen Rechts nur unter Willkürgesichtspunkten (vgl. E. 2.1 hiervor). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 151 I 337 E. 6.1; 149 I 329 E. 5.1; Urteil 2C_29/2025 vom 27. März 2025 E. 6.1, nicht publ. in: BGE 151 I 285).
5.3.
5.3.1. Die Vorinstanz erwog, dass weder beim Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt noch bei der instruierenden Staatskanzlei noch beim JSD als Vorinstanz eine Rekursanmeldung eingegangen ist, der Beschwerdeführer jedoch behaupte, er habe am 19. April 2024 eine Rekursanmeldung per Post und eingeschrieben an den Regierungsrat gesandt, dass er aber den Beleg der Post hierfür nicht mehr finde bzw. er es versäumt habe, die Abgabequittung der Post aufzubewahren. Da die Beweislast für die Einhaltung der Frist für die Anmeldung des Rekurses der Rekurrent trägt, der Beschwerdeführer jedoch kein einziges Beweismittel für die behauptete Einhaltung der Frist für die Rekursanmeldung nenne, sei zu seinen Ungunsten davon auszugehen, dass die Sachentscheidvoraussetzung einer fristgerechten Rekursanmeldung nicht erfüllt sei.
5.3.2. Betreffend Wiedereinsetzung im Falle eines unverschuldeten Fristversäumnisses führte die Vorinstanz aus, dass nur Gründe massgeblich sind, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren. Dabei bilde ein Krankheitszustand dann einen Wiedereinsetzungsgrund, wenn und solange jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht sei. Gemäss bundesgerichtlicher und kantonale Rechtsprechung genüge eine blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes nicht (angefochtener Entscheid E. 3.2.2).
5.3.3. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass, weil der Beschwerdeführer nicht einmal behaupte, durch ein unverschuldetes Hindernis von der Einhaltung der Frist für die Anmeldung des Rekurses abgehalten worden zu sein, sondern vielmehr im Gegenteil behaupte, den Rekurs fristgerecht eingereicht und lediglich die diesbezügliche Abgabequittung der Post aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht aufbewahrt zu haben, die direkte Anwendung der Regeln zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von vornherein ausgeschlossen sei; eine sinngemässe Anwendung dieser Regeln sei zwar fraglich, müsse aber nicht abschliessend geklärt werden, weil der Beschwerdeführer ein unverschuldetes Hindernis ohnehin nicht glaubhaft gemacht habe (E. 3.3 des vorinstanzlichen Urteils).
5.3.4. Schliesslich erwog die Vorinstanz, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die Wichtigkeit eines Beweismittels für den Versand einer Rekursanmeldung nicht gekannt, nicht glaubhaft sei. Insbesondere sei nicht glaubhaft, dass die Konzentration oder der Antrieb des Beschwerdeführers in einem Ausmass beeinträchtigt war, wonach es ihm unzumutbar oder gar unmöglich gewesen sein könnte, die Wichtigkeit eines Beweismittels zu erkennen oder sich eine Abgabequittung ausstellen zu lassen und diese aufzubewahren. Zudem soll gemäss Angaben des Beschwerdeführers die Rekursanmeldung eingeschrieben versandt worden sein, was dafür spreche, dass sich der Beschwerdeführer der Wichtigkeit bewusst gewesen sei. Das mit der Stellungnahme vom 24. Mai 2024 nachträglich eingereichte Exemplar der angeblichen Rekursanmeldung vom 19. April 2024 sei zudem sehr sorgfältig formuliert; es fänden sich u.a. präzise Angaben zu den Rekursvoraussetzungen. Sollte diese Rekursanmeldung tatsächlich wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht bereits am 19. April 2024 verfasst worden sein - und nicht erst nachträglich -, wäre daraus zu schliessen, dass der Beschwerdeführer entweder über eine grosse Sachkunde verfügt oder bereits damals von einer Person mit erheblicher Sachkunde unterstützt worden war. Unter diesen Umständen müsste er erst Recht Kenntnis von der Wichtigkeit eines Beweismittels für den Versand der Rekursanmeldung gehabt haben. Im Übrigen handle es sich bei der fehlenden Kenntnis der Wichtigkeit eines solchen Beweismittels um die Unkenntnis einer Rechtsregel oder einen Irrtum über deren Tragweite und damit um einen Umstand, der zur Rechtfertigung einer Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht genüge (vgl. E. 3.4.1 und E. 3.4.2 des vorinstanzlichen Urteils).
5.4. Die Beurteilung der Vorinstanz ist unter Willkürgesichtspunkten und auch mit Blick auf den strengen Massstab in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteile 2C_645/2024 vom 30. April 2025 E. 4.2; 2F_15/2024 vom 26. November 2024 E. 2.2; 2C_1011/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 4.4) nicht zu beanstanden. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass es ihm aufgrund seines psychischen Zustandes nicht möglich gewesen sei, die Wichtigkeit eines Beweismittels zu erkennen, findet einerseits keine Grundlage in den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. vorstehend E. 4.3). Andererseits gelingt es ihm nicht, die gestützt hierauf gezogenen Schlussfolgerungen der Vorinstanz als willkürlich zu widerlegen (vgl. vorstehend E. 5.3.4). So vermag er insbesondere damit nicht darzulegen, warum es ihm möglich war, zwar - wie er behauptet - fristgerecht Rekurs zu erheben, aber nicht die diesbezügliche Abgabequittung von der Post aufzubewahren. Mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung betreffend nachgereichte Rekursanmeldung (vgl. vorstehend E. 5.3.4) setzt sich der Beschwerdeführer nicht auch nur ansatzweise auseinander. Er zeigt nichts Gegenteiliges auf, das diesen Schluss als willkürlich erscheinen liesse. Dass in der Zeit der Beschwerdefrist gesundheitliche Gründe beim Beschwerdeführer vorlagen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen würden, ist nicht dargelegt. Es ist daher nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz daraus schliesst, dass keine fristgerechte Rekurseingabe beim Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt eingegangen ist bzw. keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Beweiswert der Abgabequittung der Post für seine - behauptete - Rekursanmeldung zu erkennen.
6.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Infolge Aussichtslosigkeit ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 BGG). Der unterliegende Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 66 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juli 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: C. Quinto