Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1F_5/2026
Urteil vom 27. April 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler, Müller,
Gerichtsschreiber Mösching.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
Gesuchstellende,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Paul Hollenstein,
gegen
1. C.________,
2. D.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Matthias Raschle,
3. E.E.________ und F.E.________,
4. G.G.________ und H.G.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hutter,
5. Zürcher Heimatschutz ZVH,
Neptunstrasse 20, 8032 Zürich,
vertreten durch Rechtsanwältin Evelyne Noth,
6. I.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Robert Hadorn,
Gesuchsgegnerschaft,
Bauausschuss Hinwil,
Dürntnerstrasse 8, 8340 Hinwil,
vertreten durch Rechtsanwalt Antonio Frigerio,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer,
Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Baubewilligung,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 21. Januar 2026 (1C_120/2025 (Urteil VB.2023.00568)).
Sachverhalt
A.
A.a. Der Bauausschuss Hinwil erteilte am 23. Januar 2023 der I.________ AG die baurechtliche Bewilligung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 7460, GB Hinwil, in Wernetshausen.
A.b. Gegen diesen Entscheid erhoben C.________ und D.________ sowie verschiedene weitere Personen in jeweils separaten Eingaben Rekurs. Das Baurekursgericht vereinigte mit Entscheid vom 23. August 2023 die Rekursverfahren, hiess die Rekurse gut, soweit darauf eingetreten wurde, und hob den Beschluss des Bauausschusses Hinwil vom 23. Januar 2023 auf.
A.c. Die gegen diesen Entscheid von der I.________ AG erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 12. Dezember 2024 ab, wobei während des hängigen Verfahrens C.________ und D.________ ihre Liegenschaft Kat.-Nr. 7892, GB Hinwil, am 10. November 2023 an B.A.________ und A.A.________ verkauften.
B.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich erhob die I.________ AG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Das Bundesgericht wies die Beschwerde mit Urteil 1C_120/2025 vom 21. Januar 2026 ab. Dabei führte es unter anderem aus, die Vorinstanz habe verbindlich festgestellt, dass B.A.________ und A.A.________ mit Schreiben vom 5. August 2024 keine Parteistellung im Verfahren beanspruchten.
C.
Mit Eingabe vom 20. März 2026 gelangen B.A.________ und A.A.________ an das Bundesgericht und ersuchen um Revision des Urteils 1C_120/2025. Dieses Urteil und das Urteil des Vewaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Dezember 2024 seien aufzuheben; die Akten seien zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 127 BGG) und der Anordnung weiterer Instruktionsmassnahmen verzichtet.
Erwägungen
1.
Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 149 III 93 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.1).
1.1. Die Bestimmungen über die Revision im Bundesgerichtsgesetz (Art. 121 ff. BGG) regeln die Befugnis zur Einreichung eines Revisionsgesuchs nicht explizit. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung knüpft die Legitimation zu einem Revisionsgesuch an die Beschwerdelegitimation im Vorverfahren an bzw. ist mit dieser identisch (vgl. BGE 149 III 93 E. 1.2.2; Urteil 2F_10/2023 vom 31. Juli 2023 E. 1.2). Massgebend ist vorliegend Art. 89 BGG. Danach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Entsprechend kann ein Revisionsgesuch grundsätzlich nur durch eine Person gestellt werden, die Partei des zu revidierenden Urteils war (Urteile 2F_28/2025 vom 11. Dezember 2025 E. 3; 1C_412/2023 vom 23. September 2024 E. 1.2; 2F_21/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 1.2) und über ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse an der Gutheissung ihres Revisionsgesuchs verfügt (BGE 121 IV 317 E. 1a; Urteile 1F_22/2019 vom 4. Juni 2019 E. 3; 5F_13/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 1.3).
1.2. Nach einer u.a. in Bewilligungsverfahren für Bauvorhaben angewendeten Praxis beginnt für zu Unrecht nicht ins Verfahren einbezogene Drittpersonen die Anfechtungsfrist erst mit der tatsächlichen Kenntnisnahme des Entscheides zu laufen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben darf die Drittperson diese Kenntnisnahme bzw. den Beginn des Fristenlaufs nicht beliebig hinauszögern, wenn sie auf irgendeine Weise vom Erlass der sie berührenden Entscheidung Kenntnis erhalten hat (BGE 134 V 306 E. 4.2 mit Hinweisen). Vielmehr hat sie diesfalls darum besorgt zu sein, das Dispositiv und die Begründung des Entscheids zu erfahren, um sich über dessen Tragweite Klarheit zu verschaffen und zu entscheiden, ob sie ein Rechtsmittel dagegen erheben will. Unterlässt sie dies, beginnt für sie die Rechtsmittelfrist zur Anfechtung des Entscheids ab dem Tag zu laufen, an dem sie bei der Vornahme der zumutbaren Schritte vom Entscheid und seiner Begründung hätte Kenntnis nehmen können (vgl. BGE 139 IV 228 E. 1.3; 102 Ib 91 E. 3; Urteile 1C_193/2024, 1C_268/2024 vom 2. Dezember 2025 E. 2.3.2.; 1C_256/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2; 1C_55/2010 vom 9. April 2010 E. 2.3.3).
1.3. Die Gesuchstellenden bringen vor, sie hätten am 20. Februar 2026 die Beilage zu ihrer Eingabe vom 5. August 2024 zurück erhalten. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei ihnen nicht zugestellt worden und sie hätten vom Verwaltungsgericht auch sonst keine Mitteilung zur ihrer Eingabe vom 5. August 2024 erhalten. Sie hätten somit keine Möglichkeit gehabt, am Verfahren vor Verwaltungsgericht teilzunehmen und seien folglich zur Beschwerde berechtigt.
Wie die Gesuchstellenden selber ausführen, erhielten sie vom Bundesgericht eine Empfangsanzeige datierend vom 27. Februar 2025, wonach die I.________ AG Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Dezember 2024 erhoben habe. Offensichtlich waren sie spätestens ab diesem Zeitpunkt darüber im Bilde, dass die Vorinstanz ein Urteil im Verfahren gefällt hat, in welchem sie als Partei hätten teilnehmen wollen. Ebenso offensichtlich hat ihnen das Verwaltungsgericht keine Parteistellung gewährt, andernfalls ihnen das Urteil persönlich eröffnet worden wäre. Selbst wenn man davon ausgeht, die Gesuchstellenden hätten vor Erhalt der Eingangsanzeige des Bundesgerichts keine Kenntnis vom Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2024 erhalten - was nicht als sehr wahrscheinlich erscheint, da zumindest die Beschwerdeführerin im Verfahren 1C_120/2025 über die angeblichen Absichten der Gesuchstellenden im Bilde war - und hätten noch nicht beim Verwaltungsgericht nachfragen müssen, wie es sich mit ihrer Parteistellung im fraglichen Verfahren verhält, wären sie nun gehalten gewesen, das Urteil des Verwaltungsgerichts erhältlich zu machen.
Entgegen ihrer Darstellung hatten die Gesuchstellenden somit sehr wohl die Möglichkeit, am revisionsbegründenden Verfahren 1C_120/2025 teilzunehmen, sie haben diese jedoch nicht wahrgenommen. Mit Erhalt der Empfangsanzeige des Bundesgerichts begann die Rechtsmittelfrist zu laufen, innerhalb welcher die Gesuchstellenden jedoch keine Beschwerde an das Bundesgericht eingereicht haben. Sie haben es sich somit selbst zuzuschreiben, dass sie nicht Partei im zu revidierenden Verfahren waren. Auch sonst haben sie sich während der ganzen Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens in keiner Weise um ihre Parteirechte bemüht, obschon auf der Empfangsanzeige sämtliche Verfahrensbeteiligten aufgeführt waren und die Gesuchstellenden nicht genannt wurden.
1.4. Aufgrund der fehlenden Legitimation gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG sind die Gesuchstellenden nicht befugt, ein Revisionsgesuch gegen das genannte Urteil einzureichen.
2.
Auf das Revisionsgesuch ist somit nicht einzutreten. Die unterliegenden Gesuchstellenden sind kostenpflichtig unter solidarischer Haftung ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Gesuchstellenden unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bauausschuss Hinwil und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. April 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Mösching