Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_672/2025
Urteil vom 1. April 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Müller, Merz,
Gerichtsschreiber Vonlanthen.
Verfahrensbeteiligte
1. Zvezdan Sataric,
2. Sven Waser,
Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnergemeinde Biberist, Bernstrasse 4, Postfach 46, 4562 Biberist.
Gegenstand
Revision der Gemeindeordnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 10. Oktober 2025 (VWBES.2025.314).
Sachverhalt
A.
Um über die Gesamtrevision der Gemeindeordnung zu bestimmen, hielt die Einwohnergemeinde (EG) Biberist am 26. Juni 2025 eine Gemeindeversammlung ab. Anlässlich dieser Gemeindeversammlung wurde beschlossen, die Vorlage zur Schlussabstimmung an die Urne zu überweisen.
Am 4. August 2025 genehmigte der Gemeinderat der EG Biberist die Botschaft zur Urnenabstimmung und legte den Abstimmungstermin auf den 28. September 2025 fest.
Zvezdan Sataric und Sven Waser gelangten mit Beschwerde vom 2. September 2025 an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und beantragten, die Einladung zur Urnenabstimmung aufzuheben, den Abstimmungstermin zu verschieben und die EG Biberist anzuweisen, allen Stimmberechtigten eine rechtskonforme Abstimmungsbotschaft zuzustellen. Über die beantragten Massnahmen sei superprovisorisch zu entscheiden und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
B.
Das Verwaltungsgericht wies das Begehren um Anordnung superprovisorischer Massnahmen am 4. September 2025 und das Gesuch um aufschiebende Wirkung am 22. September 2025 ab.
In der Folge wurde die Urnenabstimmung am 28. September 2025 durchgeführt und die Gesamtrevision der Gemeindeordnung bei einer Stimmbeteiligung von 48 % mit 1'671 Ja-Stimmen (61.07 %) zu 1'065 Nein-Stimmen (38.93 %) angenommen.
Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 10. Oktober 2025 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (datiert vom 11. Oktober 2025, eingegangen am 13. November 2025) gelangen Zvezdan Sataric und Sven Waser an das Bundesgericht und beantragen, die Abstimmung vom 28. September 2025 sei aufzuheben, eventualiter sei die Beschwerdesache zur Neubeurteilung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zu überweisen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Mit Präsidialverfügung vom 3. Dezember 2025 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
Die Einwohnergemeinde schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.
Erwägungen
1.
1.1. Angefochten ist ein Entscheid des Verwaltungsgerichts betreffend die politischen Rechte in einer kommunalen Angelegenheit. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht in der Form der Beschwerde in Stimmrechtssachen offen (vgl. Art. 82 lit. c, Art. 88 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG ). Die Beschwerdeführer sind unbestrittenermassen in der Gemeinde Biberist stimmberechtigt und damit gemäss Art. 89 Abs. 3 BGG zur Beschwerde berechtigt.
1.2. Die Beschwerde unterliegt dem Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer ein solches Interesse an der Beschwerde haben. Diese richtet sich gegen angebliche Unregelmässigkeiten im Vorfeld der fraglichen Urnenabstimmung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind gegen Vorbereitungshandlungen von Abstimmungen gerichtete Beschwerden als gegen die Abstimmung gerichtet zu verstehen, wenn der Urnengang in der Zwischenzeit stattgefunden hat (BGE 145 I 282 E. 2.2.3). In diesem Sinne ist die Beschwerde entgegenzunehmen, zumal die Beschwerdeführer an einer Aufhebung des Resultats der Volksabstimmung über die Revision der Gemeindeordnung ein aktuelles praktisches Interesse haben, nachdem die Vorlage von den Stimmberechtigten angenommen wurde.
1.3. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde vorbehältlich genügend begründeter Rügen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 BGG) einzutreten.
2. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 34 Abs. 2 BV, weil die Abstimmungsbotschaft der Gemeinde mangelhaft gewesen sei.
2.1. Die in Art. 34 Abs. 2 BV verankerte Wahl- und Abstimmungsfreiheit gibt den Stimmberechtigten Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Der Anspruch der Stimmberechtigten auf freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe soll garantieren, dass alle Stimmberechtigten ihren Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit ihrer Stimme zum Ausdruck bringen können. Die Wahl- und Abstimmungsfreiheit gewährleistet die für den demokratischen Prozess und die Legitimität direktdemokratischer Entscheidungen erforderliche Offenheit der Auseinandersetzung (zum Ganzen BGE 150 I 17 E. 4.1 mit Hinweisen).
Bei Sachabstimmungen im eigenen Gemeinwesen kommt den Behörden eine gewisse Beratungsfunktion zu. Diese nehmen sie unter anderem mit der Redaktion der Abstimmungserläuterungen wahr. Aus Art. 34 Abs. 2 BV wird eine Verpflichtung der Behörden auf korrekte und zurückhaltende Information im Vorfeld von Abstimmungen abgeleitet (BGE 146 I 129 E. 5.1; 145 I 282 E. 4.1). Informationen im Vorfeld einer Abstimmung unterliegen den Geboten der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit. Behördliche Informationen zu eigenen Vorlagen müssen geeignet sein, zur offenen Meinungsbildung beizutragen und dürfen nicht in dominanter und unverhältnismässiger Art im Sinne eigentlicher Propaganda eine freie Willensbildung der Stimmberechtigten erschweren oder geradezu verunmöglichen (BGE 145 I 1 E. 5.2.1, 175 E. 5.1, 282 E. 5.1; 140 I 338 E. 5.1 mit Hinweisen).
Damit Abstimmungserläuterungen ein umfassendes Bild einer Vorlage mit ihren Vor- und Nachteilen abgeben können, müssen sie der Gegenposition einen ausreichenden Umfang einräumen. Massgebend ist, dass die von der Behörde abweichenden Standpunkte tatsächlich zur Sprache kommen. Diesen muss zwar nicht derselbe Raum gegeben werden wie den Argumenten der Regierung, doch darf auch kein offensichtliches Missverhältnis bestehen (Urteile 1C_565/2024 vom 18. Februar 2025 E. 3.2; 1C_108/2024 vom 31. Oktober 2024 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.2. Selbst wenn Mängel vor einer Abstimmung oder bei deren Durchführung festzustellen sind, ist die Abstimmung nach der Rechtsprechung nur dann aufzuheben, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten erheblich sind und das Ergebnis beeinflusst haben können. Die Beschwerdeführenden müssen in einem solchen Fall zwar nicht nachweisen, dass sich der Mangel auf das Ergebnis der Abstimmung entscheidend ausgewirkt hat. Es genügt, dass nach dem festgestellten Sachverhalt eine derartige Auswirkung im Bereich des Möglichen liegt. Erscheint allerdings die Möglichkeit, dass die Abstimmung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre, nach den gesamten Umständen als derart gering, dass sie nicht mehr ernsthaft in Betracht fällt, so kann von der Aufhebung der Abstimmung abgesehen werden (BGE 147 I 297 E. 5.1; 145 I 1 E. 4.2; je mit Hinweisen).
Für den Fall, dass die Rechtsmittelbehörde nach bereits erfolgter Volksabstimmung Unregelmässigkeiten feststellt, greift in dieser Hinsicht eine Gesamtbeurteilung der Informationslage Platz. Es ist zu prüfen, ob die Informationen, die den Stimmberechtigten aus anderen Quellen zur Verfügung standen, trotz der allenfalls festgestellten Mängel eine freie und unverfälschte Willensbildung im Sinne von Art. 34 BV ermöglichten. In diese Prüfung miteinzubeziehen sind neben den behördlichen Informationen auch die Intensität der öffentlichen Debatte sowie der Berichterstattung in den verschiedenen Medien. Eine einseitige Information in einer Medienmitteilung der Regierung kann vor diesem Hintergrund beispielsweise durch die detaillierteren Abstimmungserläuterungen relativiert werden. Entscheidend ist, ob die Stimmberechtigten bei einer Gesamtbetrachtung objektiv in der Lage waren, sich eine hinreichende und sachbezogene Meinung über den Abstimmungsgegenstand zu bilden (Urteile 1C_565/2024 vom 18. Februar 2025 E. 3.4; 1C_24/2018 vom 12. Februar 2019 E. 7.1 f. mit Hinweisen).
2.3. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Urteil ausführlich mit der Abstimmungsbotschaft auseinandergesetzt. Zusammengefasst ist sie zum Schluss gelangt, es wäre angezeigt gewesen, darin über die Vor- und Nachteile der Vorlage zu orientieren oder in einem zusätzlichen Absatz auf die an der Gemeindeversammlung geäusserten Bedenken hinzuweisen. Der Mangel sei jedoch nicht derart gravierend, dass die freie Meinungsbildung bzw. Abstimmungsfreiheit wesentlich beeinträchtigt worden wäre. Die aus einer Gesetzesrevision bestehende Vorlage habe im Wortlaut vorgelegen, zu den umstrittenen Punkten seien zusätzliche Erläuterungen gemacht worden (Kernpunkte) und die Botschaft sei grundsätzlich sachlich und nüchtern abgefasst worden. Die Stimmberechtigten hätten sich aufgrund zusätzlicher, leicht abrufbarer Quellen ausreichend informieren und sich eine fundierte Meinung bilden können. Namentlich sei über die Gesamtrevision der Gemeindeordnung im Vorfeld der Urnenabstimmung in der Solothurner Zeitung ausführlich berichtet worden. Zudem sei in der Botschaft auf die Gemeindeversammlung vom 26. Juni 2025 als Grund für die Urnenabstimmung hingewiesen worden und das detaillierte Protokoll der Gemeindeversammlung für alle auf der Webseite der Einwohnergemeinde verfügbar gewesen. Insgesamt seien die Stimmberechtigten in der Gesamtbetrachtung objektiv in der Lage gewesen, sich eine hinreichende und sachbezogene Meinung zu bilden und entsprechend mit ihrer Stimme zum Ausdruck zu bringen. Die Vorinstanz hält zudem abschliessend fest, der Unterschied sei mit mehr als 600 Stimmen (1'671 Ja-Stimmen gegenüber 1'065 Nein-Stimmen) als sehr gross zu bewerten, weshalb nicht davon auszugehen sei, die Abstimmung wäre ohne diesen (nicht gravierenden) Mangel anders ausgefallen.
2.4. Die Beschwerdeführer beanstanden zum einen, die Vorinstanz habe die Abstimmungsbotschaft zu Unrecht als ausgewogen bezeichnet. Zum anderen kritisieren sie, es seien entgegen den vorinstanzlichen Schlussfolgerungen nicht genügend andere Informationsquellen vorhanden gewesen, die in Ergänzung zur Abstimmungsbotschaft eine freie und unverfälschte Willensbildung ermöglicht hätten. So habe die Vorinstanz die mangelnde Intensität der öffentlichen Debatte nicht berücksichtigt. Was die Medienberichterstattung anbelange, habe sie sodann lediglich einen einzigen Zeitungsartikel aus der Solothurner Zeitung vom 11. September 2025 angeführt. Die Abstimmunterlagen seien den Stimmberechtigten indessen zu diesem Zeitpunkt bereits seit einer Woche zugestellt worden und es sei aus der Abstimmungsforschung notorisch, dass dann bereits ein Drittel der Stimmberechtigten abgestimmt hätte. Ausserdem hätten angesichts der Reichweite der Zeitung nur eine Minderheit der Stimmberechtigten vom Artikel Kenntnis genommen. Auch das Protokoll der vorberatenden Gemeindeversammlung sei als Informationsquelle ungenügend, weil in der Abstimmungsbotschaft der Hinweis auf die Informationsmöglichkeit gefehlt habe und das Protokoll auf der Website der Gemeinde nur schwierig aufzufinden gewesen sei. Schliesslich werfen die Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, ohne Begründung von der Stellungnahme der Staatskanzlei des Kantons Solothurn als Fachbehörde abzuweichen.
2.5. Eine Abstimmung ist nach der oben dargelegten Rechtsprechung nur dann aufzuheben, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten erheblich sind und das Ergebnis beeinflusst haben können. Die Beschwerdeführer wenden zwar ein, die Unregelmässigkeiten im Vorfeld der Abstimmung seien gravierender gewesen, als dies die Vorinstanz dargestellt habe und die weiteren Informationsquellen seien unzureichend gewesen. Sie machen indessen nicht geltend, es hätte ohne die gerügten Mängel die Möglichkeit bestanden, dass das klare Ergebnis der Abstimmung (61.07 % Ja-Stimmen) anders ausgefallen wäre. Insofern legen sie mit Blick auf Art. 42 Abs. 2 BGG nicht hinreichend dar, dass die Vorinstanz Recht verletzt hätte, indem sie von der Aufhebung der Abstimmung abgesehen hat. Der Beschwerde ist daher bereits aus diesem Grund kein Erfolg beschieden.
2.6. Die Vorbringen der Beschwerdeführer erweisen sich aber auch materiell als unbegründet: Mit ihrer überwiegend appellatorischen Kritik am vorinstanzlichen Urteil vermögen die Beschwerdeführer nämlich nicht aufzuzeigen, dass die Stimmberechtigten bei einer Gesamtbetrachtung objektiv nicht in der Lage gewesen sein sollen, sich eine hinreichende und sachbezogene Meinung über den Abstimmungsgegenstand zu bilden. Auch die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Abstimmungsbotschaft mangelhaft war und es angezeigt gewesen wäre, darin zusätzliche Angaben über die Vor- und Nachteile der Vorlage festzuhalten und auf die an der Gemeindeversammlung geäusserten Bedenken hinzuweisen. Die Vorinstanz hat jedoch überzeugend dargelegt, dass aufgrund einer Gesamtbeurteilung der Informationslage eine freie und unverfälschte Willensbildung möglich war. Mit ihren Schätzungen, wie viele Personen tatsächlich von einem in der Solothurner Zeitung publizierten Artikel Kenntnis erhalten haben sollen, vermögen die Beschwerdeführer dies nicht in Frage zu stellen. Ebenso wenig kann als notorisch bezeichnet werden, dass eine Vielzahl der Stimmberechtigten im Zeitpunkt der Publikation des Artikels bereits abgestimmt hätten. Die Vorinstanz durfte den im Vorfeld der Abstimmung erschienenen Presseartikel ohne Weiteres als Element in die Gesamtbetrachtung miteinbeziehen, das den Stimmberechtigten als zusätzliche Information zur Verfügung gestanden hat. Auch das Protokoll der Gemeindeversammlung kann entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer nicht als ungenügende Informationsquelle bezeichnet werden. In der Abstimmungsbotschaft wurde darauf hingewiesen, dass an der Gemeindeversammlung eine Detailberatung stattgefunden hat und nach deren Abschluss die Schlussabstimmung über die Vorlage an der Urne verlangt worden ist. Den Stimmberechtigten war daher bewusst, dass eine Debatte über die Gesamtrevision der Gemeindeordnung stattgefunden hat und die interessierten Stimmberechtigten hätten sich über die Homepage der Gemeinde problemlos Zugang zum entsprechenden Protokoll verschaffen können. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer steht das angefochtene Urteil auch nicht im Widerspruch zur Stellungnahme der Staatskanzlei im vorinstanzlichen Verfahren. Wie die Vorinstanz gelangte diese darin zum Schluss, dass ausreichende Möglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten, sich eine eigene Meinung zu bilden und kein Mangel vorliege, der eine Aufhebung der Abstimmung rechtfertigen würde. Angesichts dessen erscheint - wie die Vorinstanz zutreffend folgerte - nach den gesamten Umständen die Möglichkeit, dass die Abstimmung ohne den Mangel in der Abstimmungsbotschaft anders ausgefallen wäre, als derart gering, dass sie nicht mehr ernsthaft in Betracht fällt.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von 1'000.-- werden unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Einwohnergemeinde Biberist und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. April 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Vonlanthen