Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_512/2024
Verfügung vom 22. Mai 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, als Instruktionsrichter,
Gerichtsschreiberin Trutmann.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
Beschwerdeführende,
vertreten durch Rechtsanwalt Humbert Entress,
gegen
Politische Gemeinde Sommeri,
Hauptstrasse 33, 8580 Sommeri,
Departement für Bau und Umwelt
des Kantons Thurgau,
Generalsekretariat, Verwaltungsgebäude,
Promenade, 8510 Frauenfeld,
E.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Kevin Bögli,
Gegenstand
Ortsplanung,
Beschwerde gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 19. Juni 2024 (VG.2023.117/E).
Erwägungen
1.
Im Rahmen der Totalrevision der Ortsplanung der Gemeinde Sommeri wurden die ursprünglich mehrheitlich der Landwirtschaftszone zugewiesenen Liegenschaften Nrn. 247 und 367, auf denen E.________ einen Gemüsebaubetrieb führt, in die neu geschaffene "Landwirtschaftszone für besondere Nutzungen Pflanzenbau" umgezont. Gegen den neuen Zonenplan und das Baureglement erhoben A.________ und die Erbengemeinschaft F.________ (bestehend aus A.________, B.________, C.________ und D.________), allesamt Miteigentümer der benachbarten Parzelle Nr. 164, Einsprache, welche die politische Gemeinde Sommeri mit Entscheid vom 13. Januar 2022 abschlägig beurteilt hatte. Am 17. Mai 2022 stimmte die Gemeindeversammlung Sommeri der revidierten Nutzungsplanung zu. Einen dagegen erhobenen Rekurs von A.________ und der Erbengemeinschaft F.________ wies das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 19. September 2023 ab. In der Folge gelangten A.________ und die Erbengemeinschaft F.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, das ihre Beschwerde mit Urteil vom 19. Juni 2024 ebenfalls abwies.
2.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 4. September 2024 beantragen A.________ und die Erbengemeinschaft F.________ die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide bzw. deren Aufhebung in Bezug auf die Schaffung einer "Landwirtschaftszone für besondere Nutzungen Pflanzenbau" und die Streichung dieser Zone aus dem Baureglement und dem Zonenplan der Gemeinde Sommeri. Die Grundstücke Nrn. 247 und 367 seien in der Landwirtschaftszone zu belassen.
Das Verwaltungsgericht, das Departement für Bau und Umwelt und die politische Gemeinde, vertreten durch den Gemeinderat, beantragen die Abweisung der Beschwerde. Auch der private Beschwerdegegner schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Mit Präsidialverfügung vom 5. Dezember 2024 hat das Bundesgericht auf Ersuchen von E.________ das Verfahren sistiert.
Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 20. Mai 2025 ziehen die Beschwerdeführenden ihre Beschwerde vom 4. September 2024 zurück.
3.
Das Beschwerdeverfahren ist demnach im Verfahren gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben. Antragsgemäss sind die Gerichtskosten zu halbieren und je zur Hälfte den solidarisch haftenden Beschwerdeführenden und dem privaten Beschwerdegegner aufzuerlegen. Die Parteikosten werden - ebenfalls antragsgemäss - wettgeschlagen. Den Vorinstanzen sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach verfügt der Instruktionsrichter:
1.
Das Verfahren 1C_512/2024 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden zur Hälfte A.________, B.________, C.________ und D.________ und zur anderen Hälfte E.________ auferlegt. A.________, B.________, C.________ und D.________ haften für die ihnen auferlegten Gerichtskosten solidarisch.
3.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
4.
Diese Verfügung wird den Beschwerdeführenden, der Politischen Gemeinde Sommeri, dem Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, E.________, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Mai 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Instruktionsrichter: Müller
Die Gerichtsschreiberin: Trutmann