Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_501/2025
Urteil vom 6. August 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Müller,
nebenamtlicher Bundesrichter Bürki,
Gerichtsschreiber Vonlanthen.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
5. E.________,
6. F.________,
7. G.________,
8. H.________,
9. I.________,
10. J.________,
11. K.________,
12. L.________,
13. M.________,
14. N.________,
Beschwerdeführende,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Kevin Bögli,
gegen
Swisscom (Schweiz) AG,
Alte Tiefenaustrasse 6, 3050 Bern,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Werner Zgraggen, c/o Swisscom (Schweiz) AG, Konzernrechtsdienst, Alte Tiefenaustrasse 6, 3050 Bern,
Politische Gemeinde Kreuzlingen,
Hauptstrasse 62, 8280 Kreuzlingen,
Amt für Umwelt des Kantons Thurgau,
Verwaltungsgebäude Promenade, Postfach, 8510 Frauenfeld,
Departement für Bau und Umwelt
des Kantons Thurgau,
Generalsekretariat, Verwaltungsgebäude, Promenade, 8510 Frauenfeld.
Gegenstand
Neubau Mobilfunkanlage,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 18. Juni 2025 (VG.2024.40/E).
Sachverhalt
A.
Die Swisscom (Schweiz) AG (nachfolgend: Swisscom) reichte am 12. August 2021 bei der Politischen Gemeinde Kreuzlingen ein Baugesuch für den Neubau einer Mobilfunkanlage auf dem Dach des Wohngebäudes auf der Parzelle Nr. 1390 an der Haldenstrasse 5 in Kreuzlingen ein. Das Grundstück liegt gemäss dem bis Ende August 2023 gültigen kommunalen Zonenplan und Baureglement in der Wohnzone W70, wo Bauten mit einer maximalen Gebäude- bzw. Firsthöhe von 9.5 m bzw. 13 m zulässig sind. Der Antennenmast der geplanten Mobilfunk-Antennenanlage weist eine Höhe von 5.33 m (exkl. Blitzfangstab) auf, wobei der Mast 3.46 m (ohne Blitzfangstab) über den First hinausragt. Laut dem im Verlauf des Bewilligungsverfahrens an Standortdatenblatt "Revision 1.10" vom 12. Dezember 2021 sollen die drei Antennenmodule in den Frequenzbändern 700-900 (Laufnummern 1-3), 1'800-2'600 (Laufnummern 4-6) und 3'600 MHz (Laufnummern 7 und 9) senden. Im Frequenzbereich von 3'600 MHz sollen die Antennen mit 16 Sub-Arrays unter Anwendung eines Korrekturfaktors adaptiv betrieben werden.
B.
B.a. Gegen das öffentlich aufgelegte Baugesuch erhoben A.________ sowie weitere Personen Einsprache. Mit Entscheid vom 24. Januar 2023 wies die Politische Gemeinde Kreuzlingen die Einsprachen ab bzw. trat darauf teilweise nicht ein und erteilte der Swisscom die verlangte baurechtliche Bewilligung unter Bedingungen und Auflagen.
B.b. A.________ und weitere Personen fochten diesen Entscheid mit Rekurs beim Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau an. Während des Rekursverfahrens reichte die Swisscom einerseits einen Plan "Dachabschirmung" für den Einbau eines feinmaschigen Abschirmgitternetzes am Dach (unterhalb der Ziegel) ein, damit an allen massgeblichen Orten die Anlagegrenzwerte eingehalten werden. Mit Stellungnahme vom 2. November 2023 hielt das Amt für Umwelt des Kantons Thurgau (AFU/TG) fest, dass mit dieser geplanten Abschirmung für jeden Bereich in den Wohnungen unter der Mobilfunkanlage eine Gebäudedämpfung von 15 dB geltend gemacht werden könne und dadurch eine Überschreitung der Grenzwerte verhindert werde. Andererseits reichte die Swisscom einen Plan "Geräteraum" betreffend technische Anlagen ein, aus welchem sowohl die Platzierung wie auch die Aussenmasse des Technikschranks hervorgehen. Nach durchgeführtem Augenschein hiess das Departement mit Entscheid vom 21. März 2024 den Rekurs insoweit teilweise gut, als es den im Baubewilligungsentscheid enthaltenen Abschnitt "Integrierende Stellungnahmen/Unterlagen" um diese beiden Pläne ergänzte. Im Übrigen wies es das Rechtsmittel ab.
B.c. Gegen den Departementsentscheid erhoben A.________ und weitere Mitbeteiligte am 22. April 2024 gemeinsam Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau. Dieses führte einen Augenschein durch und wies das Rechtsmittel unter anderem gestützt auf eingeholte Stellungnahmen des AFU/TG mit Urteil vom 18. Juni 2025 ab.
C.
A.________ gelangt gemeinsam mit 12 Mitbeteiligten mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. September 2025 an das Bundesgericht. Sie beantragen im Wesentlichen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Baugesuch für den Neubau der Mobilfunkanlage sei abzuweisen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchen sie darum, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihnen Einsicht in die originalen Herstellerantennendiagramme in maschinenlesbarer Form zu gewähren.
Die Swisscom beantragt zusammenfassend, die Anträge in der Sache und der prozessuale Antrag auf Einsicht in die originalen Herstellerdiagramme sei abzuweisen, soweit auf letzteren einzutreten sei. Das Departement für Bau und Umwelt sowie das Verwaltungsgericht schliessen ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Das AFU/TG verzichtet explizit auf eine Stellungnahme, während sich die Gemeinde Kreuzlingen nicht hat vernehmen lassen. Das zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Umwelt (BAFU) erachtet das angefochtene Urteil als konform mit der Umweltgesetzgebung des Bundes. Die Beschwerdeführenden halten in ihrer Replik an den bisherigen Anträgen fest.
D.
Mit Präsidialverfügung vom 8. Oktober 2025 hat das Bundesgericht der Beschwerde im Hinblick auf eine allfällige Inbetriebnahme der in Frage stehenden Mobilfunkanlage die aufschiebende Wirkung zuerkannt, im Übrigen aber das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid im Bereich des Bau- und Umweltschutzrechts. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG ). Ein Ausnahmegrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Sämtliche Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und wohnen innerhalb des im Standortdatenblatt berechneten Einspracheperimeters bzw. Legitimationsradius von 499.90 m. Sie haben damit ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils und sind gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Auf die fristgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) ist einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale verfassungsmässige Rechte ( Art. 95 lit. a, b und c BGG ). Die Verletzung des übrigen kantonalen Rechts kann abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen gemäss Art. 95 lit. d BGG vor Bundesgericht nicht gerügt werden; zulässig ist jedoch der Vorwurf, die Anwendung dieses Rechts führe zu einer Verletzung von Bundesrecht, namentlich des verfassungsmässigen Willkürverbots (BGE 147 I 136 E. 1.4; 138 I 143 E. 2).
2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 144 V 388 E. 2; 142 I 135 E. 1.5). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem Recht) gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229 E. 2.2).
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur beanstandet werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2; 140 III 115 E. 2). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2).
3.
3.1. Die Beschwerdeführenden erheben verschiedene Rügen betreffend den Schutz vor nichtionisierender Strahlung. Zunächst kritisieren sie, keine Einsicht in die originalen Antennenherstellerdiagramme der geplanten Mobilfunkanlage erhalten zu haben und beantragen entsprechende Einsicht im Verfahren vor Bundesgericht (hiernach E. 4). Weiter machen sie in Bezug auf mehrere Punkte eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend (z.B. falsche Annahmen hinsichtlich der Gebäudedämpfung und fehlende Sicherheitsabsperrung), monieren unerfüllte Anforderungen an das Standortdatenblatt zwecks strahlenschutzrechtlicher Beurteilung der Mobilfunkanlage (u.a. bei der Strahlenprognose unberücksichtigt gebliebene Neubauten in der Umgebung) und spezifisch betreffend die beiden adaptiven Antennen hinsichtlich der Deklaration des Korrekturfaktors (zum Ganzen hinten E. 5 und 7 f.). Überdies kritisieren sie, dass die Vorinstanz die Baubewilligungsfähigkeit bejaht habe, obschon die Pläne und Unterlagen unvollständig und die nachträglichen Anpassungen des Bauvorhabens (Abschirmmassnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte) unzulässig gewesen seien (dazu E. 6). Ferner kritisieren sie die Messmethoden und das Qualitätssicherungssystem (QS-System) im Zusammenhang mit adaptiven Antennen (hinten E. 9 f.).
3.2. Der Immissionsschutz ist bundesrechtlich im USG (SR 814.01) und den gestützt darauf erlassenen Verordnungen geregelt. Gemäss Art. 11 Abs. 2 USG sind im Rahmen der Vorsorge Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, erliess der Bundesrat die Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710). Diese sieht zum Schutz vor den wissenschaftlich erhärteten thermischen Wirkungen Immissionsgrenzwerte (IGW) vor, die überall eingehalten sein müssen, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV; BGE 126 II 399 E. 3b). Zudem haben ortsfeste Mobilfunkanlagen für sich im massgebenden Betriebszustand den Anlagegrenzwert (AGW) an allen Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) einzuhalten (Ziff. 64 und 65 Anhang 1 NISV). Als solche Orte gelten gemäss Art. 3 Abs. 3 NISV Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (lit. a), öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze (lit. b) oder diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, in denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind (lit. c). Die AGW wurden vom Bundesrat zur Konkretisierung des Vorsorgeprinzips gemäss Art. 11 Abs. 2 USG ohne direkten Bezug zu nachgewiesenen Gesundheitsgefährdungen nach Massgabe der Kriterien der technischen und betrieblichen Möglichkeit sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit festgesetzt, um das Risiko schädlicher Wirkungen, die zum Teil erst vermutet werden und noch nicht absehbar sind, möglichst gering zu halten (BGE 126 II 399 E. 3b mit Hinweisen). Die AGW, welche die zulässigen Feldstärkewerte gegenüber den IGW reduzieren, stellen in Bezug auf nachgewiesene Gesundheitsgefährdungen eine Sicherheitsmarge dar (BGE 151 II 593 E. 3.1; 128 II 378 E. 6.2.2; je mit Hinweisen).
3.3. Bevor eine Anlage, für die Anhang 1 NISV Emissionsbegrenzungen festlegt, neu erstellt, an einen andern Standort verlegt, am bestehenden Standort ersetzt oder im Sinne von Anhang 1 geändert wird, muss der Inhaber oder die Inhaberin der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen (Art. 11 Abs. 1 NISV). Dieses muss die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage enthalten, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind (Art. 11 Abs. 2 lit. a NISV). Es muss zudem den massgebenden Betriebszustand nach Anhang 1 angeben (Art. 11 Abs. 2 lit. b NISV). Sodann muss es namentlich Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an den drei Orten mit empfindlicher Nutzung enthalten, an denen diese am stärksten ist, sowie an allen Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 überschritten ist (Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 und 3 NISV). Ferner muss das Standortdatenblatt einen Situationsplan enthalten, der die Angaben nach lit. c darstellt (Art. 11 Abs. 2 lit. d NISV).
3.4. Da die hier strittige Anlage sowohl im Frequenzbereich unter 900 MHz als auch über 1'800 MHz sendet, gilt ein AGW von 5.0 V/m (vgl. Ziff. 64 Anhang 1 NISV).
4.
Vorab ist der Antrag der Beschwerdeführenden auf Einsicht in die originalen Antennenherstellerdiagramme und die damit zusammenhängende Rüge zu prüfen, die Vorinstanz habe aufgrund insoweit verweigerter Akteneinsicht ihren Gehörsanspruch sowie das Willkürverbot verletzt.
4.1. Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Vorinstanz hätte ihnen Einsicht in die originalen Herstellerdiagramme gewähren müssen und sei in Willkür verfallen, wenn sie ein nicht näher substanziiertes Interesse der Swisscom an der Einsichtsverweigerung zwecks Wahrung ohnehin nicht bestehender Geschäftsgeheimnisse höher gewichte als ihr Interesse an der Einsicht in die Antennendiagramme, die ein zentrales Beweismittel darstellten. Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich seien die Herstellerantennendiagramme zwingend zu verakten und den Verfahrensbeteiligten offenzulegen. Entsprechend sei den Beschwerdeführenden (auch) im Verfahren vor Bundesgericht die bereits vorinstanzlich beantragte Einsicht zu gewähren.
4.2. Die Vorinstanz erwog zusammenfassend, das AFU/TG habe als zuständiges Fachamt die von der Swisscom für jeden Antennentyp eingereichten horizontalen und vertikalen umhüllenden Antennendiagramme unter Beizug der Herstellerdiagramme geprüft und für korrekt befunden; Anzeichen für eine ungenügende oder fehlerhafte Prüfung fehlten. Damit sei im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dem Gehörsanspruch genüge getan.
4.3. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich grundsätzlich auf sämtliche Akten eines Verfahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste und unabhängig davon, ob aus Sicht der Behörde die fraglichen Akten für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind (BGE 144 II 427 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Bezüglich der durch die Beschwerdeführenden beantragten Aushändigung originaler Antennendiagramme des Herstellers hat das Bundesgericht allerdings, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, bereits mehrmals festgehalten, dass diese nicht durch das Akteneinsichtsrecht gedeckt sind (Urteile 1C_538/2025 vom 1. Juni 2026 E. 3.2; 1C_383/2024 vom 4. Dezember 2025 E. 3.7; 1C_403/2024 vom 6. Oktober 2025 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, das Anlass zu einer Praxisänderung geben könnte. Weder ist der pauschale Vergleich mit Abgasdiagrammen der Automobilindustrie stichhaltig noch liefern die Beschwerdeführenden konkrete Anhaltspunkte für eine unzulängliche Prüfung durch das AFU/TG, auf dessen Fachmeinung die Vorinstanz ihren Entscheid stützte. Mit ihren durchwegs bloss allgemein gehaltenen Ausführungen vermögen die Beschwerdeführenden nicht darzutun, inwiefern vorinstanzlich gestützt auf die Beurteilung des AFU/TG über die Auswirkungen der geplanten Anlage nicht korrekt entschieden worden sein könnte und die Veraktung der originalen Herstellerantennendiagramme in maschinenlesbarer Form erforderlich gemacht hätte. Der Vorwurf, die Vorinstanz hätte den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör oder das Willkürverbot verletzt, erweist sich als unbegründet. Dementsprechend ist auch der für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Antrag auf Einsicht unbegründet und abzuweisen.
5.
Die Beschwerdeführenden rügen in materieller Hinsicht zunächst - nebst falschen Annahmen bezüglich Gebäudedämpfung - untaugliche (nachträgliche) Abschirmmassnahmen sowie unvollständige Angaben zu den OMEN im Standortdatenblatt.
5.1. Sie machen geltend, die Swisscom sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der zwischen dem bewohnten zweiten Obergeschoss (OG) und dem Dachstock gelegene Boden, auf dem der Mast der geplanten Mobilfunkanlage montiert werden solle, durchgehend aus Stahlbeton sei. Zum einen sei die erst im Rekursverfahren eingereichte Expertise betreffend Materialisierung dieses Bodens bloss gestützt auf eine teilweise Untersuchung des Bodens vorgenommen worden und enthalte überdies keine Grundlagen zur Baustatik. Sie sei kein Nachweis für eine durchgehende Eisenbetondecke, und eine gegenteilige Sachverhaltsannahme erweise sich als willkürlich. Zum anderen existiere im Boden eine Estrichluke aus Holz, die keine Dämpfungswirkung entfalte. Die Swisscom habe zwar im Rekursverfahren versucht, mit der nachträglichen Massnahme des Einbaus eines Abschirmnetzes auf der Unterseite der Dachziegel die umweltschutzrechtliche Konformität der geplanten Mobilfunkanlage herbeizuführen. Sie habe es jedoch unterlassen, ein neues Standortdatenblatt einzureichen, weshalb es auch an dem für die Bewilligungserteilung erforderlichen Entscheid der NIS-Fachbehörde (AFU/TG) fehle. Zudem sei die Materialisierung des Abschirmnetzes unklar und das Netz auf einen Bruchteil des Daches begrenzt. Deshalb sei zu bezweifeln, ob es die notwendige Abschirmungswirkung zu entfalten vermöge, zumal eine konkretere Ausgestaltungsplanung fehle und die Fachbehörden die von der Swisscom behaupteten technischen Eigenschaften des zu verwendenden Materials nicht näher untersucht bzw. geprüft und mit einem Labormessbericht dokumentiert hätten. Namentlich in Anbetracht dieser offensichtlich unvollständigen resp. falschen Sachverhaltsfeststellung sei die Beurteilung des AFU/TG, wonach die Abschirmung für die Einhaltung der Grenzwerte auch im zweiten (bzw. obersten) Wohngeschoss des Standortgebäudes ausreiche, nicht nachvollziehbar. Zudem sei im Standortdatenblatt fälschlicherweise die Wohnung im zweiten OG nicht als OMEN ausgewiesen mit der Folge, dass es dort zu keinen Abnahmemessungen kommen werde und die im Fall der Bewilligungserteilung zu befürchtende AGW-Überschreitung weder protokolliert noch entdeckt würden. Die Beschwerdeführenden beanstanden sodann, dass in Anbetracht der geplanten oder bereits (teilweise oder ganz) realisierten Neubauten in der Standortumgebung nicht alle OMEN berücksichtigt worden seien bei der Prüfung und Beurteilung der Einhaltung der AGW. Nicht nachvollziehbar seien ferner die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach die Abschirmung als verpflichtende Auflage verfügt worden sei, enthalte doch das (mit dem vorinstanzlichen Urteil bestätigte) Dispositiv des Departementsentscheids keine entsprechende Verpflichtung.
5.2. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, gemäss ihren Baugesuchsunterlagen sei die Swisscom davon ausgegangen, dass es sich bei der Decke bzw. dem Boden zwischen dem bewohnten zweiten OG und dem Dachstock um eine durchgehende Eisenbetondecke handle. Dies belege der von der Swisscom im Rekursverfahren eingebrachte Expertenbericht. Deshalb sei es gerechtfertigt, bei der Berechnung und Beurteilung der Strahlung grundsätzlich eine Dämpfungswirkung von 15 dB anzunehmen. In der Decke befinde sich jedoch eine Estrichluke und insoweit ein Durchbruch in der Eisenbetondecke aus Holz, für den keine Gebäudedämpfung geltend gemacht werden dürfe, was laut AFU/TG zur Folge habe, dass ohne zusätzliche Massnahmen im Bereich bis maximal 1 m hinter der Wohnungstür im zweiten OG der AGW überschritten werde. Allerdings habe die Swisscom im Rekursverfahren Pläne für den Einbau eines feinmaschigen Abschirmgitternetzes mit einer Fläche von ungefähr 6.3 m x 2.8 m eingereicht, welches unterhalb der Dachziegel befestigt werden solle. Das Abschirmgitter aus nicht gelötetem Aluminium verfüge über eine Dämpfung von 33 dB (Frequenzbereich: 800 - 2'700 MHz) bzw. 30 dB (Frequenzbereich: 3'500 MHz) und führe nach erneuter Beurteilung des AFU/TG dazu, dass nunmehr für jeden Bereich in den Wohnungen unter der Mobilfunkanlage eine Gebäudedämpfung von 15 dB geltend gemacht werden könne und damit die Grenzwerte auch im vorerwähnten Bereich im zweiten OG eingehalten würden. Weiter sei im Dispositiv des Departementsentscheids sehr wohl verbindlich angeordnet worden, dass mit der Mobilfunkanlageerrichtung auch die vorerwähnte Dachabschirmung zwingend umzusetzen sei. Ferner ergebe sich aus den Erkenntnissen des AFU/TG und Augenscheins, dass entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführenden auch an den in der Umgebung der Anlage geplanten oder teilweise bereits realisierten Neubauten die AGW eingehalten würden und diese OMEN nicht zu den drei höchstbelasteten zählten.
5.3. Das BAFU hält zusammenfassend fest, das aktenkundige Gutachten zur Beschaffenheit des Bodens zwischen dem zweiten OG und dem Dachstock genüge als Nachweis dafür, dass dieser Boden grundsätzlich durchgehend aus Eisenbeton bestehe. Dies gelte zwar nicht für die Estrichluke aus Holz. Mit der im Rekursverfahren erfolgten Ergänzung der Baubewilligung durch die Abschirmung, die laut den vorinstanzlichen Beschreibungen und Plänen aus einem unter den Dachziegeln anzubringenden, nicht gelöteten und feinmaschigen Aluminiumnetz mit Dämpfungswerten von 30 bzw. 33 dB bestehe, werde die Estrichluke aber genügend abgeschirmt, so dass gemäss der Vollzugsempfehlung zur NISV für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen des früheren Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL; heute BAFU) aus dem Jahr 2002 (nachfolgend: BUWAL, Vollzugsempfehlung) ein Dämpfungswert von 15 dB geltend gemacht werden dürfe. Es werde indes empfohlen, bei der Bauabnahme die korrekte Ausführung der Abschirmung zu kontrollieren. Im betroffenen Bereich hinter der Wohnungstür im zweiten OG seien Strahlungswerte von einer elektrischen Feldstärke bis zu 1.4 V/m prognostiziert, wobei die tatsächliche Feldstärke noch wesentlich tiefer sein dürfte. Trotz der grundsätzlich komplexen Gebäudedämpfungssituation sei es deshalb vertretbar, wenn vorinstanzlich für diesen Ort keine Abnahmemessung angeordnet worden sei. In Bezug auf Neubauten in der Standortumgebung sei zu beachten, dass rechtsprechungsgemäss bei Grundstücken, die bereits überbaut seien, aber Nutzungsreserven aufwiesen, grundsätzlich auf die bestehende Nutzung abzustellen sei (unter Anpassungsvorbehalt der Anlage im Fall einer künftigen Umnutzung oder Aufstockung). Während die eine von den Beschwerdeführenden ins Feld geführte Baute im Standortdatenblatt als OMEN ohnehin schon berücksichtigt werde, zählten die übrigen geplanten oder teilweise realisierten Neubauten nicht zu den drei am stärksten belasteten OMEN und müssten deshalb im Standortdatenblatt nicht aufgeführt werden.
5.4. Aus dem im Rekursverfahren von der Swisscom ins Recht gelegten Bericht der Geotest AG vom 29. Juni 2023 (in Vorakten, act. 5.14) geht hervor, dass zur "zerstörungsfreien" Erfassung des Aufbaus zwecks Beurteilung des Abschirmvermögens der Decke über dem zweiten OG (Boden zwischen der obersten Wohneinheit und Dachstock) insgesamt sechs Impuls-Radar-Linienmessungen längs und quer an der Deckenuntersicht vorgenommen wurden. Gestützt auf die so gewonnenen und ausgewerteten Daten ist die Expertise zum Schluss gekommen, dass es sich beim fraglichen Boden "definitiv um eine Stahlbetondecke" mit einer Konstruktionsbetondicke von 14 cm (+/- 1.5 cm) bzw. Gesamtstärke von 21 cm (exkl. Holzkonstruktion auf der Ober- und Holzleiste auf der Unterseite) handle.
Diese Feststellungen sind klar und vorbehaltlos sowie entgegen den Beschwerdeführenden nicht etwa auf einen Teil der Decke bezogen (z.B. nur auf den westlichen oder auf den von ihr ins Feld geführten "Untersuchungsabschnitt") ausgefallen. Konkrete Anhaltspunkte, dass die Decke nur teilweise armiert worden oder nur bereichsweise aus Beton beschaffen wäre, sind nicht auszumachen. Weder der Umstand, dass sich gemäss den im Bericht enthaltenen Abbildungen die Messprofile nicht auf die gesamte Deckenfläche erstrecken (sondern auf die Bereiche Treppenhaus sowie westliche Wohnung im zweiten OG beschränkt waren), noch der Umstand, dass beispielsweise keine Sondier-/Kernbohrungen durchgeführt wurden, erwecken Zweifel an der Schlüssigkeit des Berichts. Weiter bestehen keine Hinweise, dass die Begutachtung nicht mit der gebotenen Objektivität erfolgt wäre. Im Gegenteil legt der Bericht beispielsweise Unklarheiten und Unsicherheiten offen (z.B., ob die oberen Bewehrungslagen in sämtlichen Deckenbereich vorhanden sind oder was den genauen Bewehrungsdurchmesser anbelangt), und macht transparent, dass auch Messungen auf der Deckenoberseite durchgeführt worden waren, deren Datenqualität indessen aufgrund der vorhandenen Isolation als unzureichend eingestuft wurde, weshalb diese Messwerte nicht in die Beurteilung einflossen. Anders als die Beschwerdeführenden meinen, sind dies gerade Indizien, die darauf schliessen lassen, dass die Gutachter durchaus mit der nötigen Sorgfalt und Neutralität vorgegangen waren. Die Beschwerdeführenden setzen sich im Übrigen nicht näher mit den vorinstanzlichen Erwägungen, die auf der Expertise basieren, auseinander und legen insbesondere nicht dar, welche baustatischen Grundlagen der Bericht konkret vermissen lässt, um ihn als lückenhaft und die darin gezogenen Schlüsse als zweifelhaft erscheinen zu lassen. Mit dem BAFU besteht nach dem Gesagten kein Grund zur Annahme, dass - abgesehen von der Estrichluke aus Holz - nicht der gesamte Boden aus Stahlbeton beschaffen ist. Daran ändert die pauschale Behauptung der Beschwerdeführenden in ihrer Replik nichts, die Bewehrung sei nebst der Estrichluke auch für "Kamin-, Heizungs-, Frischwasser- und Abwasserschächte gänzlich durchbrochen". Es ist nicht zu beanstanden, dass das AFU/TG und BAFU die Einhaltung der AGW u.a. auf dieser Grundlage beurteilt haben. Entsprechend durfte die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen, dass es sich bei der Decke zwischen dem zweiten OG und dem Dachstock (Estrich) - abgesehen von der Estrichluke aus Holz - durchgehend um eine Stahlbetondecke handelt.
5.5. Was die vorerwähnte Estrichluke aus Holz anbelangt, wird nicht in Frage gestellt, dass insoweit bei der Ermittlung der Strahlung speziell im zweiten OG des Standortgebäudes keine Gebäudedämpfung zum Tragen kommen kann (vgl. BUWAL, Vollzugsempfehlung, a.a.O., Kap. 2.3.1 bzw. S. 25). Unbestritten ist weiter, dass dies anfänglich im Baubewilligungsverfahren fälschlicherweise noch unberücksichtigt blieb. Vielmehr ging namentlich das AFU/TG damals davon aus, dass in der Wohnung im zweiten OG bzw. an diesem OMEN - unter Berücksichtigung einer Gebäudedämpfung von 15 dB (Betondecke; vgl. BUWAL, Vollzugsempfehlung, a.a.O., Kap. 2.3.1 bzw. S. 25, Kap. 3.7 bzw. S. 46) - eine elektrische Feldstärke von ca. 3.7 V/m zu erwarten und damit der AGW von 5 V/m eingehalten ist (vgl. Stellungnahme AFU/TG vom 27. März 2023, in Vorakten, act. 5.6). In Kenntnis der Existenz dieser Estrichluke, die laut Baueingabeplan vom 10. März 2021 (ergänzt am 27. September 2023; in Vorakten, act. 5.22 Beilagen 2 und 3) ca. 1 x 0.6 m misst und an den Augenscheinen besichtigt wurde (vgl. etwa Augenschein des Departements für Bau und Umwelt vom 7. Juni 2023 Foto Nr. 2.1-2.3, act. 5.11), korrigierte das AFU/TG seine Beurteilung. Es hielt fest, dass aufgrund der fehlenden dämmenden Wirkung der aus Holz beschaffenen Luke für einen kleinen Bereich von ca. 1 m2 hinter der Tür der östlichen Wohnung im zweiten OG eine rechnerisch ermittelte elektrische Feldstärke von ca. 7.9 V/m resultieren und damit der maximal zulässige AGW von 5 V/m "deutlich überschritten" würde (Stellungnahme vom 3. August 2023, in Vorakten, act. 5.17, S. 2 f.). Um diesen erst im Rekursverfahren zu Tage getretenen Mangel zu beheben, reichte die Swisscom am 2. Oktober und 23. November 2023 Pläne (datierend vom 27. September 2023) und Unterlagen ein für den Einbau einer Abschirmung, bestehend aus einem feinmaschigen Netz ("Gitternetz"), das am Dach (unterhalb der Ziegel) befestigt werden soll, um den vorerwähnten problematischen Bereich abzuschirmen, "der sich in der direkten Verbindung zwischen der Antenne, der Dachluke und der Wohnung befindet ('Sichtverbindung') " (in Vorakten, act. 5.22, S. 4, act. 5.25). Konkret besteht das Abschirmgitter, das gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen ca. 6.3 m x 2.8 m misst (was mit den Plänen übereinstimmt), laut der später eingereichten Unterlage "Elektromagnetische Eigenschaften von Abschirmmaterialien" (Beilage 1 zur Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2024, in Vorakten, act. 9 bzw. 9.1) aus dem "Metallgewebe Alu, nicht gelötet (Fliegengitter) ". Das Gitter weist eine Maschenweite von 1.3 mm sowie einen Drahtdurchmesser von 0.2 mm auf und verfügt über Dämpfungswerte von 33 bzw. 30 dB (betrifft Frequenzbereiche von 1'800 bzw. 3'500 dB). Nach durchgeführtem Augenschein durch die Rekursinstanz am 7. Juni 2023 (in Vorakten, act. 5.11) nahm das AFU/TG zur geplanten Abschirmvorkehr nochmals Stellung und führte aus, dass mit der Abschirmung gemäss Plänen und Unterlagen der Swisscom nunmehr "für jeden Bereich in den Wohnungen unter der Mobilfunkanlage eine Gebäudedämpfung von 15 dB geltend gemacht werden [kann]", also auch für den fraglichen Wohnbereich, wo neu (also unter Berücksichtigung der Abschirmmassnahme) eine elektrische Feldstärke von (bloss noch) 1.4 V/m resultiere (vgl. Stellungnahme vom 2. November 2023, in Vorakten, act. 5.23). Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass in der Folge im Rekursentscheid dispositivmässig festgehalten wurde, dass die Baubewilligung vom 24. bzw. 30. Januar 2023 mit der vorgenannten Abschirmmassnahme als zusätzliche Auflage ergänzt wird (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.5.5). Wie das AFU/TG und die Vorinstanzen, ist auch das BAFU zum (bereits zitierten) Schluss gekommen, dass die geplante Abschirmung ausreicht, um entsprechend der Vollzugsempfehlung (a.a.O., Kap. 2.3) auch betreffend die Estrichluke einen Dämpfungswert von 15 dB zur Anwendung zu bringen, so dass im fraglichen Wohnbereich im zweiten OG rechnerisch eine elektrische Feldstärke von 1.4 V/m zu erwarten ist, die tatsächlich dann noch "wesentlich kleiner sein" dürfte (vgl. Vernehmlassung BAFU vom 15. Dezember 2025, S. 3). Deshalb erachtet es das BAFU auch als vertretbar, dass das AFU/TG und mit ihm die Vorinstanzen für den OMEN im zweiten OG der Standortliegenschaft keine Abnahmemessung angeordnet haben.
5.6. Dem Vorbringen, wonach während des Bewilligungs- und Rechtsmittelverfahrens in der Standortumgebung verschiedene Bauvorhaben geplant und teilweise auch schon realisiert worden seien, ohne aber als OMEN berücksichtigt und im Standortdatenblatt aufgenommen worden zu sein, hält das BAFU entgegen, dass grundsätzlich auf die bestehende Nutzung abzustellen sei. Dementsprechend sei die Liegenschaft Haldenstrasse 7 bereits als OMEN Nr. 5 mit der Bezeichnung "Neubau" im Standortdatenblatt aufgenommen worden. Abgesehen von der Parzelle Eschenstrasse 7, die sich ohnehin ausserhalb des Anlageperimeters befinde, zählten die übrigen geplanten oder teilweise realisierten Neubauten nicht zu den drei am stärksten belasteten OMEN, weshalb sie auch nicht zwingend im Standortdatenblatt angegeben werden müssten.
5.7. Diese Beurteilungen des BAFU vermögen nach dem Dargelegten zu überzeugen. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden lassen die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz, welche - wie bereits die Rekursinstanz - einen Augenschein durchgeführt hat (vgl. Protokoll des Augenscheins vom 13. November 2024, Vorakten, act. 17), jedenfalls nicht willkürlich erscheinen. Zunächst trifft zwar zu, dass die Ausführungen des AFU/TG angesichts der relativ komplexen Situation eher knapp ausgefallen sind und unter anderem eine laienverträgliche Auseinandersetzung mit den physikalischen Abschirmwirkungen des geplanten Alu-Gitters, wie sie die Swisscom deklariert hat, vermissen lassen. Daraus kann entgegen den Beschwerdeführenden jedoch nicht geschlossen werden, es sei offensichtlich keine ausreichende Prüfung erfolgt. Zunächst deutet nichts darauf hin, dass das Amt als zuständige NIS-Fachbehörde die fragliche Abschirmungsmassnahme nicht mit der gebotenen Umsicht und Genauigkeit geprüft und beurteilt hätte, was auch für die Dimensionierung und die von den Beschwerdeführenden ins Feld geführten physikalischen Effekte (Beugungen, Reflexionen, Interferenzen und Überlagerungen der Strahlung etc.) gilt. Hinzu kommt, dass entgegen den Beschwerdeführenden kein Anlass bestand, an der Vollständigkeit, Stichhaltigkeit und Verlässlichkeit der Angaben der Swisscom zur Planung und Materialisierung sowie zu den Eigenschaften des Abschirmgitternetzes zu zweifeln, auch wenn Angaben zu Herstellerfirmen fehlten. Die Unterlage nennt ausdrücklich zwar bloss für die Frequenzbereiche 1'800, 3'500 und 9'000 MHz spezifische Dämpfungswerte (33 dB, 30 dB bzw. 25 dB; in Vorakten, act. 9.1); diese Informationen liessen es aber zu, für die übrigen hier interessierenden Frequenzbänder willkürfrei die nötigen Schlussfolgerungen zu ziehen. Was die Beschwerdeführenden veranlasst, von einer unvollkommenen Planung und Konzeptionierung der Abschirmung auszugehen, ist weder substanziiert dargetan noch ersichtlich. Nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des (durch das angefochtene Urteil bestätigten) Rekursentscheids beurteilt (also unter Mitberücksichtigung der nachträglichen Abschirmmassnahme), erübrigte sich dabei eine förmliche Anpassung des Standortdatenblattes in Bezug auf die gerügten Angaben zu den OMEN. Nicht willkürlich ist es sodann, dass das Standortdatenblatt den Wohnbereich im zweiten OG der Standortliegenschaft nicht als OMEN aufführt (die OMEN Nrn. 2-8 befinden sich in den umliegenden Gebäude an der Haldenstrasse 1, 3, 4, 7 und 9, Sonnhaldenstrasse 8 und Seeblickstrasse 14b; vgl. Standortdatenblatt "Revision 1.10" vom 12. Dezember 2021, in Vorakten, act. 5.7) und insoweit im Bauentscheid auch keine Abnahmemessung angeordnet ist, liegen doch die rechnerisch ermittelten elektrischen Feldstärken an den sieben OMEN gemäss Standortdatenblatt zwischen 4.00 und 4.95 V/m und damit weit über dem unter Mitberücksichtigung der geplanten Abschirmmassnahme im Wohnbereich des zweiten OG der Standortliegenschaft zu erwartenden Wert von (höchstens) 1.4 V/m (vgl. hiervor E. 5.5 f.).
Gleichzeitig erachtet das Bundesgericht aber zur Wahrung aller Interessen die vom BAFU ausgesprochene Empfehlung als sachgerecht, die korrekte Ausführung der Abschirmung zu kontrollieren. Dies beschlägt allerdings nicht die strittige Baubewilligung, sondern wird von der Gemeinde im Rahmen der Bauabnahme zu erfolgen haben. Ferner ist es nicht unhaltbar, sondern im Gegenteil offenkundig zutreffend, mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Umsetzung der Abschirmmassnahme gemäss dem Plan "Dachabschirmung" vom 27. September 2023 von der Rekursinstanz dispositivmässig und damit zwingend (bzw. für die Swisscom verbindlich) angeordnet worden ist bzw. diese Massnahme dadurch zum integrierenden Bestandteil der Baubewilligung geworden ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.5.5). Schliesslich hat sich die Vorinstanz mit der Rüge angeblich zu Unrecht unberücksichtigt gebliebener Neubauten in der Umgebung des geplanten Mobilfunkstandorts rechtsgenüglich befasst und unter anderem gestützt auf die Erkenntnisse ihres Augenscheins überzeugend dargelegt bzw. mit Blick auf die insoweit zu beachtende bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BGE 128 II 340 E. 3.7; Urteil 1C_598/2024 vom 12. Mai 2025 E. 4.3) willkürfrei erwogen, weshalb auch die seit der Baueingabe in der Umgebung errichteten oder sich in Errichtung befindenden Gebäude keine Anpassungen des Standortdatenblatts erfordern. Das BAFU hat auch diesen Punkt einlässlich geprüft und die vorinstanzliche Beurteilung geschützt. Die Beschwerdeführenden setzen sich im Übrigen insoweit mit dem angefochtenen Entscheid nicht weiter auseinander; sie kritisieren bloss allgemein, dass Baubehörden bei der Beurteilung von Mobilfunkanlagen geplante Neubauten als OMEN nicht systematisch, sondern zufällig beurteilten. Insofern ist auf ihre Vorbringen nicht weiter einzugehen.
5.8. Zusammenfassend wurde der Sachverhalt hinsichtlich der immissionsrechtlichen Beurteilung an der Standortliegenschaft bzw. bei den umliegenden OMEN nicht offensichtlich unzutreffend ermittelt (oben E. 2.2; zur Beurteilung am stärksten belasteten Ort für den kurzfristigen Aufenthalt vgl. hinten E. 7). Die Beschwerdeführenden dringen demnach mit ihren Rügen betreffend falsche Annahmen hinsichtlich der Gebäudedämpfung sowie in Bezug auf untaugliche (nachträgliche) Abschirmmassnahmen und unvollständige Angaben zu OMEN im Standortdatenblatt nicht durch (zur Frage der prozessualen Zulässigkeit dieser Änderung des Bauvorhabens vgl. hiernach E. 6). Soweit sie in diesem Zusammenhang beanstanden, die Vorinstanz habe sich mit ihren Vorbringen nicht auseinandergesetzt, und damit eine Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Begründungspflicht rügen (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. auch § 18 f. des Gesetzes vom 23. Februar 1982 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG/TG, RB 170.1]), kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden: Die Behörde muss sich nicht mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen, sondern darf sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (statt vieler: BGE 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1; 146 II 335 E. 5.1; je mit Hinweisen). Der angefochtene Entscheid genügt diesen Anforderungen. Er ist so abgefasst, dass sich die Beschwerdeführenden über dessen Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache ans Bundesgericht weiterziehen konnten. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor.
6.
Die Einhaltung des maximal zulässigen AGW von 5 V/m (auch) im zweiten OG des Standortgebäudes setzt voraus, dass als Abschirmmassnahme ein feinmaschiges Aluminimumgitter unter den Dachziegeln montiert wird, ansonsten der maximal zulässige AGW für einen kleinen Bereich (hinter der Tür der östlichen Wohnung) überschritten würde (vgl. hiervor E. 5.5 ff.). Strittig ist, ob diese erst im Rekursverfahren erkannte Problematik im Zug dieses Verfahrens mittels der besagten Massnahme geheilt werden durfte. Die Beschwerdeführenden stellen sich auf den Standpunkt, die Heilung sei unzulässig gewesen. Sie rügen eine Verletzung des Rechtsgleichheitsprinzips und eine willkürliche Anwendung von § 106 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Thurgau vom 21. Dezember 2011 (PBG/TG; RB 700).
6.1. Die Vorinstanz führte aus, Inhalt einer Nebenbestimmung zu einer Baubewilligung dürfe nicht sein, was gleichzeitig Grund für die Bewilligungsverweigerung bilden könne. Die Verletzung einer Bauvorschrift führe zur Bewilligungsverweigerung, es sei denn, die Rechtsverletzung sei derart geringfügig, dass die Einhaltung der Vorschrift mittels einer Nebenbestimmung (Auflage oder Bedingung) zur Baubewilligung sichergestellt werden könnte. Mit Nebenbestimmungen dürften behebbare Mängel korrigiert werden, ohne das Baugesuch ablehnen und ein neues Baugesuchsverfahren einleiten zu müssen. Auf diese Weise könnten jedoch bloss untergeordnete Mängel behoben werden. Nebenbestimmungen kämen nur bei Bauvorhaben in Betracht, die je nach ihrer Gestaltung, Einrichtung oder Art der Nutzung oder Betriebsführung sowohl gesetzeskonform als auch gesetzeswidrig sein könnten; gegenüber einer Bewilligungsverweigerung stellten sie das mildere Mittel dar. Anders als im von den Beschwerdeführenden angerufenen Entscheid VG.2020.141 vom 6. Juli 2022 sei vorliegend der für die Einhaltung der AGW im zweiten OG massgebliche Sachverhalt (Estrichluke, Bodenbeschaffenheit) bereits im Rekursverfahren geklärt worden, wobei die Swisscom die für die zusätzliche Abschirmmassnahme bzw. Grenzwerteinhaltung erforderlichen Pläne und Unterlagen eingereicht habe. Der geplante Einbau des Gitternetzes sei von aussen nicht sicht- bzw. wahrnehmbar. Ausserdem habe die zuständige NIS-Fachstelle die Wirkung der Abschirmmassnahme geprüft sowie die Einhaltung des AGW verifiziert und bestätigt. Unter diesen Umständen sei von einem geringfügigen Mangel auszugehen resp. die Abschirmmassnahme mit Blick auf das Bauprojekt insgesamt von untergeordneter Bedeutung. Würde bei dieser Sachlage statt einer Ergänzung der Baubewilligung mit einer entsprechenden Nebenbestimmung der Bauabschlag erteilt, führte dies zu einem formalistischen Leerlauf.
6.2. Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe das Willkürverbot (Art. 9 BV) missachtet und ihren Anspruch auf rechtsgleiche Rechtsanwendung (Art. 8 Abs. 1 BV) verletzt, indem sie die Baubewilligung bestätigt habe, obschon die Neuerstellung der Mobilfunkanlage im Zeitpunkt des kommunalen Bauentscheids offenkundig nicht bewilligungsfähig gewesen sei. Hinsichtlich der erst am Augenschein im Rekursverfahren festgestellten Überschreitung der AGW im Standortgebäude seien die Abschirmung und deren Materialisierung sowie Positionierung unklar. Nach der Praxis der Vorinstanz könne nicht Teil einer Auflage oder Nebenbestimmung sein, was zugleich Grund für die Bewilligungsverweigerung bilde, und dürfe eine unzureichende Konzeptionierung einer Mobilfunkanlage in immissionsrechtlicher Hinsicht nicht im Rechtsmittelverfahren geheilt werden. Das Überschreiten der Grenzwerte sei keine geringfügige Rechtsverletzung bzw. die Einhaltung immissionsrechtlicher Vorschriften nicht etwa von untergeordneter Bedeutung, sondern bei Gesuchen für den Neubau einer Mobilfunkanlage zentral.
6.3. Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei greift das Bundesgericht nur ein, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis der Rechtsanwendung unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheinen mag, führt nicht dazu, dass eine Rechtsanwendung willkürlich ist (vgl. BGE 148 II 106 E. 4.6.1; 144 I 170 E. 7.3; 137 I 1 E. 2.4). Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn hinsichtlich einer wesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (statt vieler: BGE 151 II 615 E. 5.1.1; 148 I 271 E. 2.2; 144 I 113 E. 5.1.1).
6.4. Gemäss § 106 PBG/TG wird die Baubewilligung erteilt, wenn das Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht (Abs. 1). Die Baubewilligung kann mit Auflagen, Bedingungen oder Befristungen verbunden werden (Abs. 2, erster Satz). Erfüllt ein Baugesuch die gesetzlichen Anforderungen nicht, ist mithin grundsätzlich der Bauabschlag zu erteilen. Nach der Rechtsprechung können indes durch Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) untergeordnete Mängel eines Baugesuchs behoben werden. Solche Mängel sind nicht mehr gegeben, wenn zur Behebung eine wesentliche Projektänderung bzw. eine konzeptionelle Überarbeitung des Projekts erforderlich ist. Demnach sind Nebenbestimmungen ausgeschlossen, wenn ohne grösseren planerischen Aufwand nicht beurteilbar ist, wie die Mängel zu beheben sind und welche baurechtlichen, konzeptionellen und gestalterischen Auswirkungen dies nach sich zieht. Dies folgt aus dem Grundsatz der Einheit des Bauentscheids, mit dem eine einheitliche Beurteilung eines baurechtlichen Sachverhalts sichergestellt werden soll. Das bundesrechtliche Koordinationsgebot von Art. 25a RPG (SR 700) verlangt, dass ein geplantes Bauvorhaben in einem einzigen und einheitlichen Bewilligungsverfahren geprüft wird. Nachgelagerte Verfahren sind nur zulässig, wenn dies von der Sache her sinnvoll ist - so etwa wenn die Beurteilung der Farb- und Materialwahl während der Bauausführung besser möglich ist - und sich daraus keine wesentlichen neuen Auswirkungen oder Änderungen für das Projekt ergeben oder ergeben können (Urteile 1C_286/2023 vom 4. November 2024 E. 2.3; 1C_72/2021 vom 12. September 2022 E. 4.2; 1C_25/2019 vom 5. März 2020 E. 8; 1C_615/2017 vom 12. Oktober 2018 E. 2.5; vgl. auch BGE 149 II 170 E. 1.7 mit weiteren Hinweisen). Als wesentliche Projektänderung qualifizierte das Bundesgericht das Erstellen von acht zusätzlichen Parkplätzen, wenn nicht ohne weiteres ersichtlich ist, wie diese auf dem Baugrundstück angeordnet werden sollen (Urteil 1C_398/2016 vom 2. Februar 2017 E. 2.3 und 2.7). Dagegen ging das Bundesgericht davon aus, jedenfalls bei kleineren Bauvorhaben führe die Umgebungsgestaltung üblicherweise zu keinen so wesentlichen neuen Auswirkungen oder Änderungen für das Projekt, dass diese Gestaltung zwingend zusammen mit der Hauptbewilligung erlaubt werden müsse (Urteil 1C_72/2021 vom 12. September 2022 E. 4.5). Weiter hat es die Verlegung des Technikschranks einer Mobilfunkanlage vom Dach in das Innere des Standortgebäudes als Behebung eines geringfügigen bzw. untergeordneten Mangels qualifiziert, die in Gestalt einer Nebenbestimmung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht erfolgen konnte (Urteil 1C_286/2023 vom 4. November 2024 E. 2.4).
6.5. Wie ausgeführt steht fest, dass es sich bei der Decke zwischen dem zweiten OG und dem Dachstock (Estrich) - abgesehen von der Estrichluke aus Holz - durchgehend um eine Stahlbetondecke handelt mit der Folge, dass bei der Berechnung und Beurteilung der nichtionisierenden Strahlung grundsätzlich eine Dämpfungswirkung von 15 dB anzunehmen ist und der AGW im Wohnbereich des Standortgebäudes eingehalten wird (vorne E. 5.4 ff., auch zum Folgenden). Aufgrund der Estrichluke würde ohne zusätzliche Abschirmmassnahme für einen kleinen Bereich in der östlichen Wohnung im zweiten OG der AGW zwar überschritten. Durch das Anbringen des Aluminiumgitters ist nach den verbindlichen Feststellungen der Fachbehörden, auf die sich der angefochtene Entscheid stützt, im erwähnten Bereich eine elektrische Feldstärke von 1.4 V/m zu erwarten (die tatsächlich dann noch wesentlich kleiner sein dürfte). Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, das Anbringen der Abschirmung sei für die Beschwerdeführenden mit nachteiligen Auswirkungen verbunden, zumal das Gitternetz von Aussen nicht und von Innen höchstens vom Dachboden aus sichtbar sein wird und die Beschwerdeführenden nicht geltend machen (und nicht ersichtlich ist), dass ihnen aus der Massnahme anderweitige Nachteile erwachsen könnten. Die Behebung des Mangels führte zwar zu Weiterungen an den beiden Augenscheinen und zog Plananpassungen, punktuell neue rechnerische Prognosen sowie den nochmaligen Einbezug der NIS-Fachstelle nach sich, was indes gesamthaft betrachtet die vorinstanzliche Schlussfolgerung nicht als unhaltbar erscheinen lässt, weder von einer wesentlichen Projektänderung noch von einer konzeptionellen Überarbeitung des Vorhabens auszugehen. Die Mobilfunkanlage als solche bleibt von der Änderung vielmehr gänzlich unberührt (vgl. auch zum Folgenden angefochtener Entscheid, E. 4.5.3 f., worauf im Übrigen verwiesen wird). Weiter unterscheidet sich nach den überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz der vorliegende Fall in mehreren Punkten - und damit insgesamt rechtserheblich - von dem von den Beschwerdeführenden angerufenen Urteil VG.2020.141 vom 6. Juli 2022. Unter diesen Umständen erscheint die Beurteilung der Vorinstanz weder geradezu unhaltbar noch hat die Vorinstanz mit ihrer Auslegung und Anwendung von § 106 PBG/TG das Rechtsgleichheitsgebot verletzt, wenn sie die immissionsschutzrechtlich erforderliche zusätzliche Abschirmung als untergeordneten Mangel qualifizierte, der auf der Basis der nachgereichten bzw. angepassten Pläne und Unterlagen sowie der Beurteilung des AFU/TG durch eine entsprechende, mit dem Rekursentscheid erstmals förmlich angeordnete Nebenbestimmung behoben werden konnte. Was die Beschwerdeführenden in zeitlicher Hinsicht gegen eine Heilung des geringfügigen Mangels vorbringen, überzeugt von vornherein nicht und bedarf keiner weiteren Ausführungen.
7.
Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, der am stärksten belastete Ort für den kurzfristigen Aufenthalt befinde sich entgegen der Vorinstanz nicht im Dachstock, sondern auf dem Dach selbst; entsprechend hätte das Anbringen sowohl von Absperrungen als auch von Warnhinweisen angeordnet werden müssen.
7.1. Gemäss Art. 4 Abs. 1 NISV müssen Anlagen so erstellt und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten. Nach Ziff. 65 Anhang 1 NISV müssen sämtliche Anlagen im massgebenden Betriebszustand an OMEN den für sie aufgrund ihrer Sendefrequenzen massgebenden Anlagegrenzwert nach Ziff. 64 Anhang 1 NISV einhalten. Zudem müssen zum Schutz vor den wissenschaftlich erhärteten, thermischen Wirkungen der Strahlung überall, wo sich Menschen - auch nur kurzfristig - aufhalten können, die in Anhang 2 NISV festgelegten IGW eingehalten werden (vgl. Art. 13 Abs. 1 NISV; BGE 126 II 399 E. 3a; Urteile 1C_341/2024 vom 15. August 2025 E. 3.1; 1C_703/2020 vom 13. Oktober 2022 E. 8.1; 1C_399/2021 vom 30. Juni 2022 E. 3.1; 1C_375/2020 vom 5. Mai 2021 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen). Insoweit wird von Orten für den kurzfristigen Aufenthalt (OKA) gesprochen (Urteile 1C_399/2021 vom 30. Juni 2022 E. 3.1; 1C_579/2017 vom 18. Juli 2018 E. 5.3). Steht fest oder ist zu erwarten, dass ein oder mehrere IGW nach Anhang 2 NISV durch eine einzelne Anlage allein oder durch mehrere Anlagen zusammen überschritten werden, so ordnet die Behörde so weit ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen an, bis die IGW eingehalten werden ( Art. 5 Abs. 1 und 2 NISV ; siehe Urteil 1C_341/2024 vom 15. August 2025 E. 3.1; 1C_646/2023 vom 3. Juli 2025 E. 3.6.1).
Das Standortdatenblatt muss unter anderem Angaben enthalten über die von der Anlage erzeugte Strahlung an dem für Menschen zugänglichen Ort, an dem diese Strahlung am stärksten ist (Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 NISV). In der Regel handelt es sich beim höchstbelasteten Ort um einen Ort, an dem sich Menschen nur kurzfristig aufhalten, mithin ein OKA. Als solche gelten alle für Personen zugänglichen Orte, die nicht als OMEN gelten. Bei der NIS-Beurteilung von Mobilfunkanlagen sind nebst Strassen und Trottoirs insbesondere auch zugängliche Flachdächer, auf denen die Sendeanlage steht, von Bedeutung. Die NIS-Beurteilung wird in der Regel für eine Höhe von 1.50 m über dem zugänglichen Boden durchgeführt. Davon abweichend sind auch diejenigen Bereiche einzubeziehen, in denen sich das Wartungspersonal von gebäudetechnischen Einrichtungen (Lift, Kamin etc.) aufhalten kann. Nicht in Betracht fallen hingegen jene Bereiche, die nur vom technischen Personal betreten werden, welches Arbeiten an der Antennenanlage durchführt (BUWAL, Vollzugsempfehlung, a.a.O., Kap. 2.2.2; in Bezug auf adaptive Antennen: BAFU, Adaptive Antennen: Nachtrag vom 23. Februar 2021 zur Vollzugsempfehlung zur NISV für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen [nachfolgend: BAFU, Vollzugshilfe Adaptive Antennen], Kap. 3.4; aus der Rechtsprechung statt vieler wiederum Urteil 1C_341/2024 vom 15. August 2025 E. 3.1).
7.2. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Urteil fest, die Lage des OKA der geplanten Mobilfunkanlage befinde sich beim Antennenmast im Inneren des Dachstocks auf Höhe des Dachs und sei damit korrekt festgelegt worden. Insbesondere liege der OKA hier nicht auf dem Dach des Standortgebäudes selbst, handle es sich dabei doch um ein Satteldach, das - unter Einhaltung allgemeiner Verhaltensregeln - nicht leicht zugänglich sei. Dass grundsätzlich an jedem Dach irgendwann Unterhalts- und Reparaturarbeiten durchgeführt würden, mache das Satteldach nicht zu einem Ort, von dem gesagt werden könnte, es hielten sich dort Menschen normalerweise auf. Falls dereinst tatsächlich Unterhaltsarbeiten auf dem Dach erforderlich werden sollten, so müsse dies in Absprache mit der Mobilfunkanlagebetreiberin erfolgen, wohl nach Abschaltung der Anlage. Am Ganzen änderten die beiden neu vorgesehenen Dachfenster nichts. Bei diesen handle es sich um die einzigen Zugänge zum Dach; sie blieben aber laut Plänen abgeriegelt und würden mit Warnhinweisen versehen. Damit sei erkennbar, dass der Zugang zum Satteldach eingeschränkt bzw. für Unbefugte untersagt sei, was durch die Auflage Ziff. 13 zur Baubewilligung abgesichert werde. Mit dieser Auflage werde die Bauherrschaft verpflichtet, technische Einrichtungen aller Art gegen den Zugriff und Zugang durch Unbefugte zu schützen. Die Einhaltung dieser Auflage und Vorgaben seien anlässlich der Bauabnahme zu überprüfen.
7.3. Das BAFU hält in seiner Stellungnahme fest, die IGW seien nach Art. 13 Abs. 1 NISV überall dort einzuhalten, wo sich Menschen auch kurzfristig aufhalten könnten, wobei auch diejenigen Bereiche zu berücksichtigen seien, in denen sich das Wartungspersonal von gebäudetechnischen Einrichtungen (Lift, Kamin etc.) aufhalten könne, nicht jedoch solche, die nur von technischem Personal für Arbeiten an der Antennenanlage betreten würden. Die Einhaltung des IGW müsse praxisgemäss nicht zwingend durch eine Reduktion der Sendeleistung der Mobilfunkanlage gewährleistet werden. Es sei auch möglich, mittels Absperrungen oder Warnhinweisen dafür zu sorgen, dass sich kein Mensch einer übermässigen Belastung aussetze. Insbesondere könne auf diese Weise gemäss der Leitlinie Arbeitssicherheit Telekommunikationsstandorte für Mobilfunk und Rundfunk (Version 3.2, 12. Dezember 2022, Kap. 10.2 und 10.4) auf die mögliche Gefahr hingewiesen werden, verbunden mit der Aufforderung, vor Betreten des betreffenden Bereichs mit den Anlageverantwortlichen in Kontakt zu treten. Es werde grundsätzlich empfohlen, solche Vorkehrungen als Auflage in die Bewilligung aufzunehmen und deren Ausführung nach Inbetriebnahme der Anlage zu kontrollieren (vgl. BUWAL, Vollzugsempfehlung, a.a.O., Kap. 2.2.2 und 2.2.5; Urteile 1C_341/2024 vom 15. August 2025 E. 3; 1C_380/2024 vom 3. Juli 2025 E. 4.5; 1C_646/2023 vom 3. Juli 2025 E. 3). Im Gegensatz zu einem begehbaren Flachdach stelle das streitbetroffene Satteldach hier nicht den OKA dar, zumal es nicht ohne Hilfsmittel bzw. speziellen Aufwand zu erreichen sei. Die Swisscom habe im Rekursverfahren sowie im Verfahren vor der Vorinstanz anhand von Abbildungen bzw. Beispielen dargelegt, dass sie entsprechend ihrem Standard beim Zugang zur Anlage via Dachfenster sowie an deren Mast Warnhinweise anbringe, die verdeutlichten, dass der Zutritt nur nach Rücksprache mit der Anlagebetreiberin gestattet sei. Mit diesen Massnahmen sei genügend sichergestellt, dass keine Personen ungewollt in jenen Bereich der Anlage gelangten, in welchem der IGW überschritten werde.
7.4. Diese Ausführungen überzeugen. Zunächst handelt es sich beim streitbetroffenen Satteldach, dessen Dachkante sich rund 9.3 m über dem Boden befindet, entgegen den Beschwerdeführenden nicht um den OKA im Sinn der vorstehenden Erwägung (E. 7.1); vielmehr befindet sich dieser (zwecks Anlagewartung/-unterhalt) beim Antennenmast im Inneren des Dachstocks, auf 10.6 m und damit knapp unterhalb dem First (Oberkante: 10.99 m). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Antennenmodule einzig über die beiden geplanten, grundsätzlich nur durch die Anlagebetreiberin (oder die Liegenschaftseigentümerschaft) öffenbaren Dachfenster mit den Massen von ca. 1 x 05 m erreichbar sein wird. Personen, die das Dach zu Reinigungs- oder Wiederinstandstellungszwecken besteigen, können dies nicht ohne besonderen Aufwand oder spezielle Hilfsmittel und nur nach vorgängiger Kontaktaufnahme mit der Swisscom (oder Grundeigentümerschaft) tun, wobei die Swisscom für die Zeit eines solchen Aufenthalts den Anlagebetrieb wird vorübergehend anpassen (oder notfalls kurz einstellen) müssen. Aus den Vorakten ergibt sich zwar, dass bereits heute zwei Dachöffnungen bestehen, wie die Beschwerdeführenden zutreffend einwenden (vgl. Augenschein des Departements für Bau und Umwelt vom 7. Juni 2023 Foto Nr. 2.2, in Vorakten, act. 5.11; vorinstanzlicher Augenschein vom 13. November 2024 Foto Nr. 3-1, in Vorakten, act. 20). Diese messen indessen laut Baueingabeplan vom 10. März 2021 (mit Anpassung Dachabschirmung vom 27. September 2023; vgl. Beilage zur Eingabe der Swisscom vom 23. November 2023, in Vorakten, act. 5.25) lediglich etwa 0.4 x 0.2 m, weshalb sie für Menschen keinen Dachzugang ermöglichen und ihre Existenz mithin nicht geeignet ist, die vorinstanzliche Schlussfolgerung als offensichtlich unzutreffend erscheinen zu lassen, wonach das Satteldach - unter Einhaltung allgemeiner Verhaltensregeln beurteilt - nicht leicht zugänglich ist. Damit erweist sich die Behebung des vorinstanzlichen Sachverhaltsmangels als für den Verfahrensausgang nicht entscheidend (vgl. vorne E. 2.3). Sodann kann den Beschwerdeführenden nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringen, aufgrund der neuen Dachfenster sei es Dachdecker-, Bauspengler- und Schornstein-Personal leicht möglich, zur Verrichtung entsprechender Arbeiten auf das Dach zu gelangen, ist es doch so, dass an praktisch jedem Dach irgendwann Unterhaltsarbeiten bzw. Reparaturen durchgeführt werden müssen, dieser Umstand allein aber nichts daran ändert, dass es sich beim vorliegenden Satteldach nicht um "den" OKA handelt, der ohne speziellen Aufwand zu erreichen ist und an welchem sich Menschen normalerweise aufhalten würden. Weil die zwei geplanten Dachfenster grundsätzlich verschlossen sein werden, hilft den Beschwerdeführenden weder der Hinweis auf die Leiter, die laut Baueingabeplan als Zugang vom Dachboden zum OKA unterhalb dem First dient, noch der in diesem Bereich geplante Tritt. Schliesslich ist festzuhalten, dass laut Standortdaten "Revision 1.10" vom 12. Dezember 2021 (Zusatzblatt 3a) der rechnerisch ermittelte IGW 48.31 V/m beträgt, was einer 94.7-prozentigen Ausschöpfung des massgeblichen IGW entspricht. Die Vorinstanz und das BAFU haben zutreffend bemerkt, dass eine Überschreitung des IGW auf dem Dach einer Bewilligungserteilung nicht entgegensteht, solange durch gezielte Vorkehrungen wie gut sichtbare Verbots- und Warnschilder sichergestellt bleibt, dass das Wartungspersonal über die Gefahr einer Überschreitung der Grenzwerte informiert ist. Die hier vorgesehenen Verbots- resp. Warnzeichen mit dem ins Auge springenden (viersprachigen) Hinweis auf die Gefahr einer Überschreitung der IGW "Achtung elektromagnetische Felder" bzw. "Zutritt für Unbefugte verboten" (o.ä.) an den neuen (verriegelten) Dachfenster sowie am Mast als genügend zu erachten, erweist sich im Licht der vorerwähnten Rechtsprechung sowie mit Blick auf die Vollzugsempfehlung des BUWAL und zitierte Leitlinie nicht als rechtsfehlerhaft, wird allerdings bei der Bauabnahme bzw. nach Inbetriebnahme der Anlage zu kontrollieren sein.
7.5. Zusammenfassend ist der angefochtene Entscheid auch hinsichtlich der Festlegung und immissionsrechtlichen Beurteilung des OKA nicht zu beanstanden. Die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführenden erweisen sich als unbegründet.
8.
Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, das bewilligte Standortdatenblatt genüge den Anforderungen der NISV und dem umweltrechtlichen Vorsorgeprinzip auch insofern nicht, als daraus nicht hervorgehe, dass bei den Antennen mit den Laufnummern 7 und 9 ein Korrekturfaktor zur Anwendung gelange. Der Korrekturfaktor müsse konkret im Standortdatenblatt ausgewiesen werden, so dass seine Anwendung für die Bevölkerung sichtbar sei und die Emissionen überprüft werden könnten. Insbesondere sei nicht festgehalten, wie gross der Korrekturfaktor sei und wie dieser auf die abgestrahlte Sendeleistung sowie auf die elektrische Feldstärke bei OMEN und dem OKA angewendet werde. Hinzu komme, dass der Korrekturfaktor in der NISV jederzeit angepasst werden könnte, was die Überprüfbarkeit der Strahlenbelastung nach Inbetriebnahme erschwere oder verunmögliche.
8.1. Die zur Konkretisierung des Vorsorgeprinzips in Bezug auf den Schutz vor nichtionisierender, beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugter Strahlung erlassene NISV (vgl. vorne E. 3.2 f.) sieht in der seit 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassung vor, dass als massgebender Betriebszustand der maximale Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung gilt (Ziff. 63 Abs. 1 Anhang 1). Bei adaptiven Sendeantennen mit 8 oder mehr separat ansteuerbaren Antenneneinheiten (Sub-Arrays) kann auf die maximale ERP (effective radiated power, auf Deutsch äquivalente Strahlungsleistung; vgl. Art. 3 Abs. 9 NISV) ein Korrekturfaktor angewendet werden, wenn die Sendeantennen mit einer automatischen Leistungsbegrenzung ausgestattet werden. Diese muss sicherstellen, dass im Betrieb die über 6 Minuten gemittelte ERP die korrigierte ERP nicht überschreitet (Abs. 2). Es gelten folgende Korrekturfaktoren: bei 64 und mehr Sub-Arrays: ≥ 0.10; bei 32 bis 63 Sub-Arrays: ≥ 0.13; bei 16 bis 31 Sub-Arrays: ≥ 0.20; bei 8 bis 15 Sub-Arrays: ≥ 0.40 (Abs. 3; grundlegend zur Zulässigkeit des Korrekturfaktors: BGE 151 II 593 E. 4 ff.).
8.2. Die Vorinstanz hat erwogen, im Standortdatenblatt sei unmissverständlich deklariert, dass die Antennen mit den Laufnummern 7 und 9 adaptiv betrieben und mit 16 Sub-Arrays bestückt werden sollen. In Anwendung von Ziff. 63 Abs. 3 Anhang 1 NISV komme damit ein Korrekturfaktor von ≥ 0.20 zum Tragen. Diese Angaben seien ausreichend gewesen, damit das AFU/TG als zuständige NIS-Fachstelle die Einhaltung der zu beachtenden Grenzwerte habe kontrollieren können.
8.3. Das BAFU hält in seiner Vernehmlassung fest, im Standortdatenblatt (Zusatzblatt 2) sei für die Antennen Nrn. 7 und 9 das Feld "Adaptiver Betrieb" mit ja ausgefüllt und die "Anzahl Sub-Arrays" mit 16 angegeben. Diese Deklaration entspreche den Vorgaben seiner Vollzugshilfe (Vollzugshilfe Adaptive Antennen, a.a.O., Kap. 3.3.1; ergänzt durch BAFU, "Häufig gestellte Fragen zur Vollzugshilfe für adaptive Antennen" vom 14. Juni 2021, S. 5) und sei als Betrieb mit Korrekturfaktor zu verstehen. Die zulässige Höhe des Korrekturfaktors könne eindeutig aus der angegebenen Anzahl Sub-Arrays von 16 abgeleitet werden und betrage in Anwendung von Ziff. 63 Abs. 3 Anhang 1 NISV ≥ 0.20. Die erteilte Bewilligung erlaube im Betrieb die Ausschöpfung dieses Korrekturfaktors. Dass im Betrieb kein unzulässiger Korrekturfaktor angewendet werde und auch die vorausgesetzte automatische Leistungsbegrenzung aktiv sei, müsse durch das QS-System der Betreiberin überprüft werden. Die Angaben im Standortdatenblatt genügten auch im Licht des übergeordneten Gesetzesrecht. Das Bundesgericht habe zwar in zwei Urteilen festgehalten, dass es für die Bewilligung der Anwendung von Korrekturfaktoren nicht genüge, wenn im Standortdatenblatt einzig erwähnt werde, dass es unter den zu bewilligenden Antennen auch solche mit adaptivem Betrieb habe und dabei die Anzahl Sub-Arrays genannt werde (Urteile 1C_310/2024 vom 18. Oktober 2024, E. 2.2; 1C_169/2024 vom 2. Mai 2025, E. 2.2.1). Seither sei jedoch ein weiteres Urteil ergangen, in dem das Bundesgericht eindeutig geschlossen habe, die in der Vollzugshilfe empfohlenen Angaben, d.h. Bejahung oder Verneinung des adaptiven Betriebs und - bei Bejahung - Ausweisung der Anzahl Sub-Arrays, seien ausreichend. Namentlich sei es gemäss diesem Urteil nicht notwendig, im Standortdatenblatt die Höhe des Korrekturfaktors und die maximal mögliche Sendeleistung der Anlage anzugeben (Urteil 1C_113/2024 vom 16. Juni 2025, E. 3.3.2). Dieses neuste Urteil sei massgebend. Bei adaptiv und unter Anwendung des Korrekturfaktors betriebenen Antennen sei die Einhaltung des AGW nicht mehr auf der Grundlage des maximalen Gesprächs- und Datenverkehrs bei maximaler Sendeleistung, sondern auf der Basis eines durch die Anwendung des Korrekturfaktors auf die maximale Leistung ausgedrückten realistischen Maximums. Damit könnten OMEN kurzfristig auch mit einer höheren Sendeleistung als im Standortdatenblatt ausgewiesen bestrahlt werden, doch seien solche Leistungsspitzen - aufgrund der Definition des massgebenden Betriebszustands in Ziff. 63 Abs. 2 und 3 Anhang 1 NISV - zeitlich und in ihrer Höhe begrenzt, was nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 151 II 593 E. 4-6) mit dem Gesetzes- und Verfassungsrecht in Einklang stehe. Die Angaben zum adaptiven Betrieb und zur Anwendung des Korrekturfaktors im vorliegenden Standortdatenblatt sind nach der Beurteilung des BAFU ausreichend und entsprechen den Vorgaben der NISV.
8.4. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich unstreitig, dass die Swisscom für die Antennen Nrn. 7 und 9 um Bewilligung eines adaptiven Betriebs unter Anwendung eines Korrekturfaktors ersucht hat. Dies war für alle Beteiligten erkennbar, wie auch das BAFU festhält. Der zulässige Korrekturfaktor ergibt sich dabei aus der Anzahl Sub-Arrays von 16 und beträgt ≥ 0.20 (Ziff. 63 Abs. 3 Anhang 1 NISV). Die beantragte massgebende Sendeleistung (ERPn) ist im Standortdatenblatt angegeben. Auch die kurzfristig maximal mögliche Sendeleistung (ERPmax) lässt sich anhand der Angaben im Standortdatenblatt zweifelsfrei bestimmen. Da allerdings nicht sie, sondern allein die über sechs Minuten gemittelte deklarierte Sendeleistung massgebend ist, braucht erstere nicht zusätzlich im Standortdatenblatt ausgewiesen zu werden, wie das BAFU überzeugend dargelegt hat. Die Einhaltung des AGW an den OMEN kann ohne Weiteres gestützt auf die massgebende Sendeleistung (im Zusammenspiel mit weiteren Angaben: vgl. BGE 151 II 593 E. 3.1) beurteilt werden.
8.5. Den Ausführungen und der Beurteilung des BAFU ist mithin zu folgen, was das Bundesgericht in einem kürzlich ergangenen Urteil erneut festgehalten hat. Aus der deklarierten äquivalenten Strahlungsleistung (ERPn) - in der Vollzugshilfe Adaptive Antennen vereinfacht als "massgebende Sendeleistung" bezeichnet (vgl. Kap. 3.3.3) - kann mit einer einfachen Rechnung die maximal mögliche Sendeleistung (ERPmax) abgeleitet werden, weshalb letztere im Standortdatenblatt (Zusatzblatt 2) nicht zusätzlich anzugeben ist. Gleiches gilt für den für eine Antenne zulässigen Korrekturfaktor, da dieser sich gemäss Ziff. 63 Abs. 3 Anhang 1 NISV aus der Anzahl Sub-Arrays ergibt (zur Publ. bestimmtes Urteil 1C_438/2025 vom 31. März 2026 E. 5). Das Bundesgericht hat damit seine Urteile 1C_539/2024 vom 4. Dezember 2025 (E. 7.8) und 1C_113/2024 vom 16. Juni 2025 (E. 3.3.2) bestätigt und klargestellt, dass es an zwei früheren Urteilen, wonach im Standortdatenblatt die konkrete Anwendung des Korrekturfaktors deklariert werden müsse (Urteile 1C_169/2024 vom 2. Mai 2025 E. 2.2.1; 1C_310/2024 vom 18. Oktober 2024 E. 2.2, auf das - und daran anschliessende kantonale Urteile - sich die Beschwerdeführenden unbegründeterweise berufen), nicht festhalte.
8.6. Auch die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden sind nicht geeignet, von der vorgenannten Rechtsprechung und Beurteilung abzuweichen: Zunächst kann den Beschwerdeführenden zwar insofern beigepflichtet werden, als das Verständnis des Korrekturfaktors sowie der gemittelten Sendeleistung Vorwissen und ein gewisses technisches Verständnis voraussetzt. Das gilt im Bereich der NISV aber generell. Selbst bei zusätzlicher Angabe des maximal zulässigen Korrekturfaktors (und der maximalen Sendeleistung) im Standortdatenblatt, wie sie ihnen vorschwebt, bedarf es der Lektüre der Verordnung und der dazugehörigen Vollzugshilfen, um die immissionsrechtliche Beurteilung nachvollziehen zu können. Von den Bewilligungsbehörden darf diese Kenntnis vorausgesetzt werden. Um die Auswirkungen der Strahlung inklusive der kurzfristig auftretenden Leistungsspitzen zu beurteilen, genügen die Angabe der Anzahl Sub-Arrays und der massgebenden Sendeleistung. Das gilt auch für Laiinnen und Laien, soweit sie bereit sind, sich das notwendige technische Verständnis anzueignen oder sich dahingehend beraten zu lassen. Wie das BAFU sodann zutreffend ausführt, erlaubt die Bewilligung die Ausschöpfung des Korrekturfaktors, wobei es den Mobilfunkbetreiberinnen auch offensteht, einen Korrekturfaktor mit geringerer Wirkung anzuwenden. Mit anderen Worten kann der Korrekturfaktor im Betrieb Schwankungen unterliegen. Somit braucht der "effektive Korrekturfaktor" in den Gesuchsunterlagen nicht angegeben zu werden. Massgeblich für die Ermittlung der elektrischen Feldstärke ist allein die über sechs Minuten gemittelte Sendeleistung, die höchstens der Angabe in der Zeile "ERPn: Sendeleistung (in W) " entsprechen darf. Umgekehrt ergibt sich ohne Weiteres aus Ziff. 63 Abs. 3 Anhang 1 NISV, dass der Korrekturfaktor z.B. bei 16 bis 31 Sub-Arrays nicht weniger als 0.20 (bzw. dessen Kehrwert nicht mehr als 5) und die maximale Sendeleistung kurzfristig nicht mehr als ein Fünffaches der massgebenden Sendeleistung betragen darf (zum Ganzen das zur Publ. bestimmte Urteil 1C_438/2025 vom 31. März 2026 E. 5.4, auch zum Folgenden). Wie es sich verhielte, wenn die maximal zulässigen Korrekturfaktoren dereinst einmal angepasst werden oder die Dauer der Mittelung bzw. weitere Parameter im Kontext mit dem Korrekturfaktor Änderungen erfahren sollten, braucht hier entgegen den Beschwerdeführenden nicht beantwortet zu werden. Ferner deutet nichts darauf hin und fehlen auch konkrete Beanstandung dahin, dass die Fachbehörden Überlappungen mit anderen (direkt oder reflektierenden) Beams übergangen wäre, obschon solche hier zu beachten gewesen wären.
8.7. Zusammenfassend entsprechen die streitbetroffenen Angaben im Standortdatenblatt, nach Massgabe der vorherrschenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung beurteilt, auch hinsichtlich des Korrekturfaktors den Vorgaben der NISV.
9.
Weiter kritisieren die Beschwerdeführenden die Methode zur Messung der Strahlung von adaptiven Antennen. Aus einem Bericht des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen in Deutschland (LANUV) vom August 2023 gehe hervor, dass bei den Messempfehlungen des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS) aus dem Jahr 2020 erhebliche Mängel und Unzulänglichkeiten bestünden. Vor diesem Hintergrund seien die vom Bundesgericht bislang einverlangten und beschwichtigenden Stellungnahmen der Fachbehörden zu den Messempfehlungen des METAS nicht überzeugend.
9.1. Für die Messungen der Strahlung von adaptiven Sendeantennen veröffentlichte das METAS den technischen Bericht «Messmethode für 5G-NR-Basisstationen im Frequenzbereich bis zu 6 GHz» vom 18. Februar 2020 (englische Originalfassung) bzw. 20. April 2020 und einen Nachtrag vom 15. Juni 2020. Das BAFU erliess am 30. Juni 2020 Erläuterungen zur Messmethode für adaptive Antennen (Urteil 1C_539/2024 vom 4. Dezember 2025 E. 13.1). Das Bundesgericht hat sich in zahlreichen Urteilen mit den vom METAS empfohlenen Methoden zur Durchführung von Abnahmemessungen für adaptive Antennen befasst und diese Methoden als tauglich erachtet (z.B. Urteile 1C_342/2025 vom 30. April 2026 E. 6.1; 1C_539/2024 vom 4. Dezember 2025 E. 13.1; 1C_403/2024 vom 6. Oktober 2025 E. 7.2).
9.2. Das BAFU hat in seiner Stellungnahme an das Bundesgericht dargelegt, dass sich aus dem zitierten Bericht des LANUV keine entsprechende Kritik an der Schweizer Messempfehlung ableiten lasse und dieser Bericht die Messmethode des METAS nicht in Frage stelle. Die Methode der Extrapolation der Immission von Referenzsignalen, die der code-selektiven Messung mit anschliessender Hochrechnung gemäss METAS entspricht, werde als geeignet beschrieben. Es werde nur festgehalten, dass sie für adaptive Antennen ("Beamformingantennen") komplex sei und deshalb empfohlen werde, solche Messungen nur von Personal mit einschlägigen Erfahrungen vornehmen zu lassen. In der Schweiz würden Abnahmemessungen bei Mobilfunksendeanlagen ausschliesslich von bei der Schweizerischen Akkreditierungsstelle akkreditierten Messlabors durchgeführt; die Empfehlung des LANUV sei somit erfüllt. Weiter weist das BAFU darauf hin, dass die genannte Messmethode auch im Bericht "Berücksichtigung aktueller Mobilfunkantennentechnik bei der HF-EMF-Expositionsbestimmung" des deutschen Bundesamtes für Strahlenschutz vom 22. November 2022 als zwecktauglich beschrieben werde und Messungen basierend auf dieser Methode vorgenommen würden.
9.3. Auf diese nachvollziehbaren Ausführungen des BAFU als Fachbehörde des Bundes ist abzustellen. Daran ändert der Einwand der Beschwerdeführenden nichts, wonach der Bericht des deutschen Bundesamtes für Strahlenschutz vor dem LANUV-Bericht veröffentlicht und von denselben Autoren verfasst worden sei. Wie erwähnt, geht auch aus dem jüngeren LANUV-Bericht nicht hervor, dass die Messmethode des METAS untauglich wäre, weshalb nicht davon auszugehen ist, die Autoren seien zwischen den Veröffentlichungen der Berichte zu einer differenzierteren Beurteilung gelangt, wie dies die Beschwerdeführenden behaupten. Was die Beschwerdeführenden vorbringen, ist nicht geeignet, die oben dargelegte bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Messmethode des METAS in Frage zu stellen. Die Rüge erweist sich daher als unbegründet. Unbegründet ist auch die Rüge, die Vorinstanz habe sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht genügend auseinandergesetzt und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. vorne E. 4.3, auch zum Folgenden), hat sich doch die Vorinstanz sehr wohl mit den für ihren Entscheid wesentlichen Punkten auseinandergesetzt und ihr Urteil auch in dieser Hinsicht so abgefasst, dass sich die Beschwerdeführenden über dessen Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis anfechten konnten.
10.
Schliesslich beanstanden die Beschwerdeführenden das QS-System zur Überprüfung des bewilligungskonformen Anlagebetriebs. Evaluative Erhebungen seit 2008 hätten wiederholt gezeigt, dass rund ein Drittel der schweizweit detailliert vor Ort geprüften Mobilfunkanlagen Fehler aufwiesen bzw. Dateninkonsistenzen bestünden, was den Verdacht des Vorliegens konzeptioneller Mängel im QS-Bereich bestätige. Die Beschwerdeführenden erachten das QS-System unter anderem deshalb als untauglich, weil ihres Erachtens die kommunalen Baubewilligungsbehörden nicht sachdienlich darin eingebunden seien, obschon sie in der "Dienstleistungskette von Mobilfunkanlagen" eine zentrale Aufgabe erfüllten. Solange dies nicht sichergestellt sei, müsse generell und auch im vorliegenden Fall mit Grenzwertüberschreitungen gerechnet werden.
10.1. Die Vorinstanz hat erwogen, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die in Kenntnis der zuletzt 2024 publizierten Untersuchungen des BAFU ergangen sei, seien die aktuell praktizierten QS-Systeme tauglich und es bestehe kein Anlass, aufgrund der Ergebnisse der schweizweiten, in Zusammenarbeit mit den Kantonen durchgeführten Kontrollen des BAFU das Funktionieren der QS-Systeme zu verneinen. Seine im Grundsatzurteil BGE 151 II 593 festgehaltenen Erkenntnisse habe das Bundesgericht in der Folge bestätigt (z.B. Urteile 1C_279/2023 vom 6. Februar 2025 E. 7.3; 1C_590/2023 vom 6. Januar 2025 E. 4.3).
10.2. Dies bestätigend hält das BAFU fest, das Bundesgericht habe sich in letzter Zeit wiederholt mit den QS-Systemen befasst und dabei bestätigt, dass diese ihre Funktion erfüllten (statt vieler: BGE 151 II 593 E. 7; Urteile 1C_134/2024 vom 19. März 2025 E. 7; 1C_5/2022 vom 9. April 2024 E. 4; 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 9). Es (das BAFU) arbeite weiterhin gemeinsam mit den Kantonen an der Überprüfung und Weiterentwicklung der QS-Systeme.
10.3. Gestützt auf diese überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz und des BAFU ist auch vor dem Hintergrund der erwähnten Möglichkeit einer zukünftigen Weiterentwicklung adaptiver Antennen grundsätzlich vom Funktionieren der QS-Systeme auszugehen, wie das Bundesgericht im Übrigen bereits im Urteil 1C_527/2021 vom 13. Juli 2023 E. 7.5 festgehalten und seither bestätigt hat. So hat das Bundesgericht die grundsätzliche Tauglichkeit des QS-Systems nicht nur für konventionell betriebene Antennen, sondern auch für adaptive Antennen - mit und ohne Anwendung eines Korrekturfaktors - grundsätzlich bestätigt (grundlegend: BGE 151 II 593 E. 7 mit Hinweisen; Urteile 1C_383/2024 vom 4. Dezember 2025 E. 7.2 sowie jüngst etwa 1C_342/2025 vom 30. April 2026 E. 9.1 f.). Die Beschwerdeführenden setzen sich mit dieser Rechtsprechung nur am Rande auseinander; sie wiederholen bloss weitgehend die bereits vor der Vorinstanz vorgebrachte, allgemein gehaltene Kritik. Ihre Vorbringen sind nicht geeignet, den vorinstanzlichen Entscheid in Frage zu stellen. Zutreffend ist zwar, dass die Kontrolle durch die QS-Systeme bei unrichtigen Angaben der Mobilfunkbetreiberinnen verfälscht werden kann. So wurde vor einigen Jahren anhand von Stichproben im Kanton Schwyz festgestellt, dass bei mehreren Antennen Höhe oder Ausrichtung nicht zutreffend in die QS-Datenbank übertragen worden waren. Das Bundesgericht forderte deshalb im Jahr 2019 das BAFU auf, erneut eine schweizweite Kontrolle der QS-Systeme durchführen zu lassen oder zu koordinieren. Die ersten Ergebnisse aus einem Pilotprojekt mit Vor-Ort-Kontrollen an 76 Mobilfunkanlagen stellen die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung indessen nicht grundsätzlich infrage. Die definitiven Ergebnisse der Überprüfung durch das BAFU sind abzuwarten. Derzeit besteht jedenfalls kein Anlass, aufgrund dieser Ergebnisse das Funktionieren der QS-Systeme zu verneinen (BGE 151 II 593 E. 7.5; weiterführend: Urteil 1C_5/2022 vom 9. April 2024 E. 4.6 mit Hinweisen). Daran vermag weder der Einwand der Beschwerdeführenden, aufgrund der bisherigen Untersuchungen sei auf konzeptionelle Mängel im QS-Bereich zuschliessen, noch die bloss allgemein aufgestellte, aber nicht weiter begründete Behauptung etwas zu ändern, es klaffe eine Lücke in der QS-Kette, weil auf Stufe Gemeinde bloss anstelle der an sich zuständigen kommunalen Baubewilligungsbehörden die (tendenziell überforderten) NIS-Fachstellen involviert seien. Dieser allgemein gehaltene Kritikpunkt ist nicht geeignet, die grundsätzliche Tauglichkeit und Funktionsfähigkeit der aktuellen QS-Systeme derart in Frage zu stellen, dass diesen bereits heute, also ohne Vorliegen der definitiven Ergebnisse der Überprüfung unter Federführung des BAFU, die Eignung und Zulässigkeit abzusprechen wäre.
10.4. Zusammenfassend besteht auch im Licht der Vorbringen der Beschwerdeführenden kein Anlass, das Funktionieren der QS-Systeme zu verneinen. Die diesbezüglichen Rügen erweisen sich als unbegründet. Vergleichbares gilt wiederum, soweit die Beschwerdeführenden (auch) in diesem Kontext beanstanden, die Vorinstanz habe sich mit ihren Vorbringen nicht genügend auseinandergesetzt und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. vorne E. 5.8).
11.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Der durch ihren internen Rechtsdienst vertretenen Beschwerdegegnerin wird im bundesgerichtlichen Verfahren praxisgemäss keine Parteientschädigung zugesprochen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ; Urteil 1C_213/2025 vom 4. Juni 2026 E. 6). Die Gemeinde Kreuzlingen und der Kanton Thurgau (hier handelnd durch das AFU und das Departement für Bau und Umwelt) haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da sie in ihrem Wirkungsbereich obsiegen (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Kreuzlingen, dem Amt für Umwelt des Kantons Thurgau, dem Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. August 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Vonlanthen