Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_414/2024
Verfügung vom 20. August 2024
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
Beschwerdeführende,
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Ramseier,
gegen
Entwässerungskorporation Braunwald,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Vidoni,
Gemeinde Glarus Süd,
Alte Landstrasse 25, 8756 Mitlödi,
Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus, Kirchstrasse 2, 8750 Glarus,
Regierungsrat des Kantons Glarus,
Rathaus, 8750 Glarus.
Gegenstand
Baubewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, I. Kammer, vom 30. Mai 2024 (VG.2024.00007).
Erwägungen
A.A.________ und B.A.________ haben am 5. Juli 2024 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 30. Mai 2024 betreffend Baubewilligung. Der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung hat ihr Gesuch um aufschiebende Wirkung am 6. August 2024 abgewiesen.
Mit Eingabe vom 16. August 2024 ziehen die Beschwerdeführenden die Beschwerde zurück.
Damit ist das Beschwerdeverfahren als durch Beschwerderückzug erledigt im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Die Fristen zur Bezahlung des Kostenvorschusses und zur Einreichung allfälliger Vernehmlassungen sind - soweit sie noch laufen - hinfällig. Die Beschwerdeführenden haben entsprechend dem Verfahrensausgang die Gerichtskosten zu tragen, wobei sie solidarisch haften ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, hat die Beschwerdegegnerin doch im mit den Beschwerdeführenden abgeschlossenen Vergleich auf eine Parteientschädigung verzichtet und steht den weiteren Verfahrensbeteiligten keine solche zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren 1C_414/2024 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt, unter solidarischer Haftbarkeit.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien, der Gemeinde Glarus Süd, dem Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus, dem Regierungsrat des Kantons Glarus und dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, I. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. August 2024
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Baur