Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_404/2026
Urteil vom 31. August 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Gerber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt
des Kantons Bern,
Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.
Gegenstand
Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge,
Beschwerde gegen das Urteil der Rekurskommission
des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 18. März 2026 (300.2025.200).
Erwägungen
1.
Am 17. November 2025 entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (SVSA) A.________ den Führerausweis für Motorfahrzeuge wegen einer leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften und unter Berücksichtigung einer Vormassnahme auf die Dauer eines Monats.
Gegen diese Verfügung erhob A.________ Beschwerde bei der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern. Diese wies die Beschwerde am 18. März 2026 ab.
2.
Gegen das am 25. Juni 2026 zugestellte Urteil der Rekurskommission hat A.________ am 23. Juli 2026 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben.
Das Bundesgericht hat die in der Sache ergangenen Akten eingeholt. Es verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Hierfür muss sich die Beschwerde wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
Der Beschwerdeführer bestreitet - wie bereits vor Vorinstanz - am 5. April 2025 einen Lieferwagen mit nicht vorschriftsgemässer Bereifung geführt zu haben und macht geltend, er benutzte seit Jahren nur noch Winterpneus, während auf den Fotos in den Akten Sommerpneus zu sehen seien. Zum Beleg reicht er eine Kopie der Fahrzeugprüfung des Verkehrsprüfzentrums Thun vom 10. Juni 2026 ein. Er setzt sich jedoch in keiner Weise mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander, wonach Einwände gegen den Polizeirapport bereits im Strafverfahren hätten geltend gemacht werden müssen, worauf der Beschwerdeführer vom SVSA ausdrücklich und rechtzeitig hingewiesen worde sei.
4.
Auf die Beschwerde ist deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. August 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kneubühler
Die Gerichtsschreiberin: Gerber