Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_356/2023
Verfügung vom 24. August 2023
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gaudenz Schwitter,
gegen
D.________,
Beschwerdegegnerin,
Gemeinde Vaz/Obervaz,
Plam dil Roisch 2, 7078 Lenzerheide/Lai,
vertreten durch Rechtsanwalt Gian Luca Peng.
Gegenstand
Baueinsprache,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer, vom 2. Mai 2023 (R 22 40 brs).
Erwägungen
Mit Urteil vom 2. Mai 2023 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die Beschwerde von A.________, B.________ und C.________ gegen eine von der Gemeinde Vaz/Obervaz am 5. Mai 2022 D.________ erteilte Baubewilligung abgewiesen. Mit Eingabe vom 7. Juli 2023 erhoben A.________, B.________ und C.________ Beschwerde gegen dieses Urteil und zogen sie am 21. August 2023 wieder zurück mit der Begründung, sie hätten sich mit D.________ aussergerichtlich geeinigt.
Mit dem Rückzug der Beschwerde ist das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Dementsprechend tragen die Beschwerdeführer die (reduzierten) Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach verfügt der Präsident:
1.
Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, der Gemeinde Vaz/Obervaz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. August 2023
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Störi