Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_280/2026
Urteil vom 29. Mai 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn,
Werkhofstrasse 65, Rötihof, 4509 Solothurn,
vertreten durch die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn,
Abteilung Administrativmassnahmen,
Gurzelenstrasse 3, 4512 Bellach.
Gegenstand
Vorsorglicher Führerausweisentzug,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 20. April 2026 (VWBES.2026.76).
Erwägungen
1.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2025 entzog das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, vertreten durch die kantonale Motorfahrzeugkontrolle, A.________ vorsorglich den Führerausweis. Dagegen gelangte diese an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Mit Verfügung vom 10. März 2026 setzte ihr dieses Frist bis zum 14. April 2026 an, um die Beschwerde zu verbessern und einen Kostenvorschuss von Fr. 1'100.-- zu leisten. Bezahle sie den Kostenvorschuss nicht rechtzeitig oder reiche sie die Beschwerdeverbesserung nicht fristgerecht ein, werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Mit Urteil vom 20. April 2026 trat das Verwaltungsgericht unter Kostenfolge zulasten von A.________ auf die Beschwerde nicht ein, da der Kostenvorschuss nicht geleistet und auch keine Eingabe gemacht worden sei.
2.
Mit Eingabe vom 20. Mai 2026 erhebt A.________ beim Bundesgericht sinngemäss Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. April 2026.
Das Bundesgericht hat die Vorakten eingeholt. Es verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
3.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
3.2. Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Eingabe an das Bundesgericht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht auseinander und legt nicht und schon gar nicht im Einzelnen und konkret dar, inwiefern die Vorinstanz Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte, indem sie aus den genannten Gründen auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Ihre Beschwerde genügt deshalb den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Soweit sie sich zum vorsorglichen Führerausweisentzug vom 4. Dezember 2025 äussert, geht sie weiter über den zulässigen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens hinaus, ist dieser doch auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Rechtsmittel nicht eingetreten ist (vgl. BGE 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2; 135 II 38 E. 1.2; je mit Hinweisen). Damit ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Mai 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Müller
Der Gerichtsschreiber: Baur