Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_112/2026
Urteil vom 9. März 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner,
Gemeinde Adligenswil,
Abteilung Bau und Infrastruktur, Dorfstrasse 4, 6043 Adligenswil,
Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern, Dienststelle Raum und Wirtschaft, Murbacherstrasse 21, Postfach, 6002 Luzern.
Gegenstand
Bauen ausserhalb der Bauzone,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 28. Januar 2026 (7H 25 229).
Erwägungen
1.
B.________ ist Eigentümer des in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundstücks Nr. 6 (Grundbuch Adligenswil) in der Gemeinde Adligenswil. Im Juni 2024 stellte er ein Baugesuch für den Ersatzbau des Wohnhauses und die Anpassung der Erschliessung des Ökonomiegebäudes auf diesem Grundstück. Während der Auflagefrist erhob A.________ Einsprache gegen das Bauvorhaben. Am 16. September 2025 erteilte die Gemeinde Adligenswil die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen und verwies A.________ mit seiner Einsprache an den Zivilrichter. Gleichzeitig eröffnete sie den Entscheid der kantonalen Dienststelle Raum und Wirtschaft vom 28. Juli 2025, mit dem diese die für das Bauvorhaben erforderliche Ausnahmebewilligung erteilte.
2.
Gegen die Entscheide der Gemeinde und der kantonalen Dienststelle gelangte A.________ an das Kantonsgericht Luzern. Mit Urteil vom 28. Januar 2026 wies das Gericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat, und auferlegte A.________ die amtlichen Kosten von Fr. 500.--.
3.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2026 erhebt A.________ beim Bundesgericht sinngemäss Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 28. Januar 2026.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4.
4.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
4.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer seit über fünf Jahren nicht mehr im vom strittigen Bauvorhaben betroffenen Wohnhaus lebe, an dessen Adresse er im kantonalen Einwohnerregister eingetragen sei, sondern gemäss eigenen Angaben als Obdachloser auf der Strasse, sei fraglich, ob er eine beachtenswerte Nähe zur Streitsache habe bzw. zur Beschwerde befugt sei. Die Frage könne jedoch offengelassen werden, da sich die Beschwerde ohnehin als materiell unbegründet erweise. Dies hat sie in der Folge unter Eingehen auf die Vorbringen bzw. Rügen des Beschwerdeführers begründet. Sie hat dabei insbesondere festgehalten, der Beschwerdeführer vermöge mit der blossen, unsubstanziierten Bestreitung der Notwendigkeit des fraglichen Bauvorhabens die von der Dienststelle Raum und Wirtschaft bejahte Unentbehrlichkeit des geplanten Neubaus bzw. Notwendigkeit der vorgesehen Anpassung der Erschliessung des Ökonomiegebäudes nicht in Zweifel zu ziehen. Ferner hat sie dargelegt, weshalb die weiteren vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen privatrechtlicher Natur seien und die Gemeinde die betreffenden Rügen zu Recht an den Zivilrichter verwiesen habe und auch im kantonsgerichtlichen Verfahren nicht auf diese Rügen eingetreten werden könne.
Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner sinngemässen Beschwerde an das Bundesgericht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht auseinander und legt nicht und schon gar nicht im Einzelnen und konkret dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen würde. Er begnügt sich vielmehr damit, seine bereits vor der Vorinstanz gemachten, von dieser in der erwähnten Weise beurteilten Vorbringen bzw. Rügen zu wiederholen. Damit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf sie nicht einzutreten ist.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werde (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Adligenswil, dem Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern, Dienststelle Raum und Wirtschaft, und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. März 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Baur