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Art. 52 Abs. 1 BauR/Engelberg würden unterschiedliche Messweisen angewendet
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Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz
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Art. 53
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Art. 54 FINMAG). Den Beschwerdeführern wurde in der von der Vorinstanz bestätigten Verfügung der EBK unter Strafandrohung ein Werbe-
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Art. 55 des kantonalen Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG/BE; BSG 721.0]) in ihren hoheitlichen Befugnissen betroffen. Damit ist sie nach Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG berechtigt
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Art. 56 Abs. 3 StGB sowie als Voraussetzung für die Verwahrung in aller Regel ein ärztliches bzw. psychiatrisches Gutachten erforderlich sei (STEFAN TRECHSEL
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Art. 59 Abs. 2 BGerR bei dieser Veröffentlichung zum Persönlichkeitsschutz der Parteien grundsätzlich erforderliche Anonymisierung erstreckt sich nach der bundesgerichtlichen Praxis auf die Namen der Verfahrensparteien
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Art. 5 Abs. 1
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Art. 5 Abs. 1 ZGB
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Art. 5 Abs. 2
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Art. 5 Decisione d'interdizione d'accesso a un'area
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Art. 5 RPG. In Bezug auf die Pflicht
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Art. 602 ZGB). Grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Erbteilung hat der Erbe Anspruch auf die ihm gemäss erblasserischer Teilungsvorschrift zugewiesene Erbschaftssache (BGE 101 II 36 E. 3 S. 38). Darin stimmen die Beklagten
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Art. 62
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Art. 62d Abs. 2
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Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG). Von einer solchen wird praxisgemäss bei einem Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr ausgegangen (BGE 135 II 377 E. 4.2
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Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG). Von einer solchen wird praxisgemäss bei einem Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr ausgegangen (BGE 135 II 377 E. 4.2). Dabei sind auch im Ausland verhängte Strafen von Bedeutung (Urteile 2C_427/2008 vom 23. Januar 2009 E. 3.1
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Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG andererseits zu erheblichen Abgrenzungsproblemen: Es erhellt nicht ohne weiteres
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Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG erscheint es sachgerecht
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Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG nach dem Ausgeführten jedoch nicht gegeben sind
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Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG). Die Beschwerdeführerinnen sind in Anwendung der entsprechenden Kriterien der Rechtsprechung fortgesetzt
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Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG); erst recht steht Unterstützungsbedürftigkeit einer Aufenthaltsbewilligung entgegen (vgl. dazu ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL
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Art. 63 Abs. 2 AuG kann die Niederlassungsbewilligung auch nach einem - wie hier - länger als 15 Jahre dauernden ordnungsgemässen
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Art. 63 AuG)
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Art. 64 Abs. 1 VwVG bzw. Art. 66 Abs. 1
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Art. 64b Abs. 2 lit. b
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Art. 64c Abs. 5 StGB (BBl 2006 900 f.) was folgt ausgeführt:
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Art. 64c Abs. 5 StGB vorgeschrieben. Art. 56 Abs. 3
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Art. 64 VwVG sowie für das Verfahren vor dem Bundesgericht nach Art. 66
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Art. 65 BGG). Parteientschädigungen sind bei diesem mutmasslichen Verfahrensausgang nicht geschuldet (vgl. Art. 68 BGG)
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Art. 65 BGG). Überdies haben sie
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Art. 65 BGG). Überdies haben sie in solidarischer Haftung die Beschwerdegegnerinnen als Solidargläubigerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 BGG)
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Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG)
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Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz
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Art. 67 BGG). Damit wird auch dem Aufwand
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Art. 68 Abs. 1 BGG). Der Gemeinde steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG)
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Art. 68 Abs. 1 BGG). Über die Kosten
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Art. 68 Abs. 1 BGG). Von der hälftigen Verlegung abzuweichen
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Art. 68 Abs. 1 BGG). Zur Regelung der Kosten
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Art. 68 Abs. 2 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren wird damit gegenstandslos
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Art. 68 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdegegnerin wiederholte in der Beschwerdeantwort im Verfahren 4A_230/2009 die Begründung der Beschwerdeantwort im Verfahren 4A_70/2008. Somit ist ihr kein zusätzlicher Aufwand entstanden
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Art. 68 Abs. 2 BGG). Die unterliegende Beklagte wird demgegenüber aufgrund ihrer Streitentschlagung weder kosten- noch entschädigungspflichtig (vgl. oben E. 1.1)
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Art. 68 Abs. 2 BGG). Eine Parteientschädigung ist nur an die Beschwerdegegnerin 1 auszurichten. Der ohnehin nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegner 2 liess sich nicht vernehmen
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Art. 68 Abs. 2 BGG; Urteil 5A_675/2007 vom 8. Februar 2008 E. 3)
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Art. 68 Abs. 2 BGG zu verteilen
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Art. 68 Abs. 3 BGG
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Art. 68 Abs. 3 BGG)
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Art. 68 Abs. 3 BGG). Die Parteien werden für das Verfahren vor Bundesgericht nach Massgabe ihres Unterliegens kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführer haben den mehrheitlich obsiegenden Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten (vgl. Art. 68 Abs. 2 BGG)
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Art. 68 Abs. 4 BGG);
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Art. 68 Abs. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 5 BGG)
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