Art. 65 BGG). Überdies haben sie in solidarischer Haftung die Beschwerdegegnerinnen als Solidargläubigerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 BGG) — Judges — Swissrulings
Art. 65 BGG). Überdies haben sie in solidarischer Haftung die Beschwerdegegnerinnen als Solidargläubigerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 BGG)