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Der angefochtene Entscheid heisst ein vorprozessual gestelltes Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (Art. 261 ff. ZPO) zum Schutz der Persönlichkeit (Art. 28 ZGB) gut. Das Hauptverfahren ist inzwischen rechtshängig
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Der Anteil der Klägerin wird vorab aus dem von ihr geleisteten Barvorschuss bezogen
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Der Begriff des schweren Mangels des ausländischen Verfahrens ist restriktiv auszulegen (BGE 133 IV 271 E. 2.2.2 S. 274
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Der Beklagte 1 mit Fr. 123'168.--
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Der Beschluss des Regierungsrats über die Festsetzung der Betreibungskreise ist ein Erlass (Art. 82 lit. b BGG)
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Der Beschwerdeführer bestreitet nicht
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Der Beschwerdegang in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
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Der Beschwerdegegner
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Der Einzelrichter: Meyer
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Der Gemeinderat Riehen hat am 26. April 2005 dem Linien-
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Der Generalsekretär: Lüscher
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Der Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichtes zum UBS-Amtshilfeabkommen
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Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu
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Der Kantonsrat argumentiert
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Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen
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Der Polizeigewahrsam nach Art. 8 Konkordat stellt keine Untersuchungshaft dar
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Der Präsident: Der Generalsekretär
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Der Präsident: Kolly
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Der Präsident: Meyer
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Der Präsident zieht in Erwägung:
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Der Regierungsrat
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Der Regierungsrat des Kantons Zürich beantragt
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Der Regierungsrat des Kantons Zürich beantragte dem Kantonsrat
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Der Regierungsrat legt nach Anhörung der Gemeinden die Betreibungskreise fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere
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Der Vorwurf
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Der Vorwurf der Gehörsverletzung (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) im Zusammenhang mit der beantragten rechtshilfeweisen Zeugeneinvernahme von M.________ ist nicht gerechtfertigt
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de statuer sur le sort des frais
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D.________ fehle die Beschwerdelegitimation
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D.________ hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 25. Juli 2012 nicht ein. Es befand
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Die A.________ AG hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.-- zu bezahlen
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Die Angelegenheit wird zur neuen Beurteilung der Kosten-
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Die Aufsicht des Bundesgerichts
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Die Axpo AG beantragt
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Die BA
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Die Baurekurskommission III des Kantons Zürich hiess am 21. Januar 2009 die Rekurse verschiedener Nachbarn
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Die Befangenheit der Verwaltung
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Die Behauptungs-
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Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer wird abgewiesen
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Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)
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Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkte als unbegründet
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Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet
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Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet
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Die Beschwerdeführer
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Die Beschwerdeführer beanstanden die Bestimmungen über das Rayonverbot in erster Linie unter dem Gesichtswinkel der Unschuldsvermutung. Die Verletzung erblicken sie im Umstand
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Die Beschwerdeführer bemängeln ganz allgemein
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Die Beschwerdeführer bestreiten nicht
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Die Beschwerdeführer betonen
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Die Beschwerdeführer bringen mehrfach vor
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Die Beschwerdeführer erachten die Meldeauflage nach Art. 6 Konkordat in verschiedener Hinsicht als verfassungs-
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Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen
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