Die Beschwerdeführer dringen somit mit ihrer Rüge der Rechtsverzögerung durch. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf ihre weiteren Vorbringen — Judges — Swissrulings
Die Beschwerdeführer dringen somit mit ihrer Rüge der Rechtsverzögerung durch. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf ihre weiteren Vorbringen