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Das Verwaltungsgericht vereinigte die beiden Verfahren. Die Beschwerde vom 16. September 2009 schrieb es mit Urteil vom 10. Februar 2010 als gegenstandslos ab
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Das Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Stellungnahme. Die Stadt Zürich beantragt die Abweisung der Beschwerde
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Das Verwaltungsgericht verzichtet auf Vernehmlassung. Das vif
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Das Verwaltungsgericht verzichtet auf weitere Stellungnahme. Das BUWD weist die Ausführungen von Pro Natura
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Das Verwaltungsgericht verzichtet auf weitere Stellungnahme. Der Aarauer Stadtrat beantragt ohne weitere Begründung
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Das Verwaltungsgericht war jedoch der Auffassung
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Das Verwaltungsgericht wies das Verfahren an die Rekurskommission zurück
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Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde am 20. August 2010 ab
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Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde am 29. Oktober 2008 ab
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Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 5. Mai 2010 ab
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Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 15. Mai 2009 ab
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Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 28. April 2010 ab
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Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes
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Das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons St. Gallen beantragt mit Vernehmlassung vom 26. Oktober 2009
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Das vom Beschwerdeführer 1 nach Ablauf der Beschwerdefrist
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Das vom BFE genehmigte Projekt sieht den Ausbau der bestehenden Leitung auf eine erhöhte Spannung von 110 kV auf der Teilstrecke zwischen den Masten Nrn. 35
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Das von C.________ gegen die Einreihung vom 1. Oktober 2001 angestrengte Rekursverfahren wurde zunächst sistiert
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Das von den Beschwerdeführern angeführte Wohnungsangebot ist dem festgestellten Sachverhalt nicht zu entnehmen
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Das von der Vorinstanz beim Bundesgericht eingereichte Protokollheft der Baurekurskommission (Aktennummer 9/1) beinhaltet ein Protokoll des am 1. April 2009 durchgeführten Augenscheins. Im Anhang zum Augenscheinprotokoll befinden sich 28 Fotografien. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass
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Das von Wüest & Partner bemühte Beispiel für den Primat des Cash Flows überzeuge nicht: Ein leer stehendes Haus könne sogar teurer verkauft werden als ein voll vermietetes
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Das Vorbringen
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Das Vorgehen der Beschwerdeführer in der Startphase
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Das Vorgehen wurde vom Verwaltungsgericht geschützt. Was die weitere Detaillierung der westlichen Parzellengrenze mittels Auflage anbelangt
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Das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist damit nicht dargetan
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Das vorliegende Verfahren zeigt denn auch
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Das vorliegend umstrittene Konkordat stellt spezifisches Polizeirecht dar. Es ist auf die besondere Erscheinung der Gewalttätigkeiten im Umfeld von Sportveranstaltungen ausgerichtet. Das Konkordat bezweckt
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Das vorstehend erläuterte System ist abschliessend: Eine ausländische Konkursmasse
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Das Wegbauprojekt wurde in beiden Gemeinden öffentlich aufgelegt. Es gingen dagegen mehrere Einsprachen ein. Am 23. Juni 2008 bewilligten die Gemeinderäte von Bellikon
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Das Wegbauprojekt wurde in beiden Gemeinden öffentlich aufgelegt. Es gingen dagegen mehrere Einsprachen ein. Nachdem der Kanton Aargau dem Projekt unter der Auflage
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Das Wertschriften-
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Das Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen
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Das Zinsbesteuerungsabkommen lehnt sich zwar eng an die Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter-
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Das Zivilgericht hat sein Urteil am 9. Juni 2010 gefällt
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Das Zuger Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 1. April 1976 (VRG/ ZG) sieht kein Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Kantonsrats vor: Diese können weder mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden (§§ 40
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Das Zürcher Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden (§ 41 Abs. 1 des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Dazu gehören insbesondere auch Rekursentscheide des Regierungsrats (KÖLZ/BOSSHART/RÖHL
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Das Zwangsmassnahmengericht
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Daten in Datenverarbeitungssystemen [Computern
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Datenschutzgesetz
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Datenschutzrecht
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Datenstrukturen ist die Wahrscheinlichkeit grösser
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Datenträger
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Dauer
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Dauer der Nutzung der Schulanlagen. So wird ausgeführt
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D.________ auf dem Zivilweg letztinstanzlich vor Bundesgericht unterlegen waren (Urteil 5A_118/2011 vom 23. März 2011). Es hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut
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D.________ auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt (E. 2.6). Das Bundesstrafgericht werde die Beschwerdelegitimation von B.________ zu bejahen haben. Damit werde es - sofern die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt seien - die bei ihm erhobene Beschwerde in der Sache grundsätzlich behandeln müssen (E. 2.8)
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David Husmann beantragen dem Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 1. Februar 2008
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David Mamane
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David Stärkle
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Davidstrasse 31
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Davidstrasse 35
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