Juges
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Das Verwaltungsgericht vereinigte die beiden Verfahren. Die Beschwerde vom 16. September 2009 schrieb es mit Urteil vom 10. Februar 2010 als gegenstandslos ab
1 arrêts12 consultationsDas Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Stellungnahme. Die Stadt Zürich beantragt die Abweisung der Beschwerde
1 arrêts14 consultationsDas Verwaltungsgericht verzichtet auf Vernehmlassung. Das vif
1 arrêts8 consultationsDas Verwaltungsgericht verzichtet auf weitere Stellungnahme. Das BUWD weist die Ausführungen von Pro Natura
1 arrêts10 consultationsDas Verwaltungsgericht verzichtet auf weitere Stellungnahme. Der Aarauer Stadtrat beantragt ohne weitere Begründung
1 arrêts10 consultationsDas Verwaltungsgericht war jedoch der Auffassung
1 arrêts13 consultationsDas Verwaltungsgericht wies das Verfahren an die Rekurskommission zurück
1 arrêts8 consultationsDas Verwaltungsgericht wies die Beschwerde am 20. August 2010 ab
1 arrêts8 consultationsDas Verwaltungsgericht wies die Beschwerde am 29. Oktober 2008 ab
1 arrêts7 consultationsDas Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 5. Mai 2010 ab
1 arrêts10 consultationsDas Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 15. Mai 2009 ab
1 arrêts11 consultationsDas Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 28. April 2010 ab
1 arrêts8 consultationsDas Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes
1 arrêts10 consultationsDas Volkswirtschaftsdepartement des Kantons St. Gallen beantragt mit Vernehmlassung vom 26. Oktober 2009
1 arrêts10 consultationsDas vom Beschwerdeführer 1 nach Ablauf der Beschwerdefrist
1 arrêts7 consultationsDas vom BFE genehmigte Projekt sieht den Ausbau der bestehenden Leitung auf eine erhöhte Spannung von 110 kV auf der Teilstrecke zwischen den Masten Nrn. 35
1 arrêts10 consultationsDas von C.________ gegen die Einreihung vom 1. Oktober 2001 angestrengte Rekursverfahren wurde zunächst sistiert
1 arrêts10 consultationsDas von den Beschwerdeführern angeführte Wohnungsangebot ist dem festgestellten Sachverhalt nicht zu entnehmen
1 arrêts11 consultationsDas von der Vorinstanz beim Bundesgericht eingereichte Protokollheft der Baurekurskommission (Aktennummer 9/1) beinhaltet ein Protokoll des am 1. April 2009 durchgeführten Augenscheins. Im Anhang zum Augenscheinprotokoll befinden sich 28 Fotografien. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass
1 arrêtsDas von Wüest & Partner bemühte Beispiel für den Primat des Cash Flows überzeuge nicht: Ein leer stehendes Haus könne sogar teurer verkauft werden als ein voll vermietetes
1 arrêts10 consultationsDas Vorbringen
1 arrêts5 consultationsDas Vorgehen der Beschwerdeführer in der Startphase
1 arrêts8 consultationsDas Vorgehen wurde vom Verwaltungsgericht geschützt. Was die weitere Detaillierung der westlichen Parzellengrenze mittels Auflage anbelangt
1 arrêts13 consultationsDas Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist damit nicht dargetan
1 arrêts10 consultationsDas vorliegende Verfahren zeigt denn auch
1 arrêts12 consultationsDas vorliegend umstrittene Konkordat stellt spezifisches Polizeirecht dar. Es ist auf die besondere Erscheinung der Gewalttätigkeiten im Umfeld von Sportveranstaltungen ausgerichtet. Das Konkordat bezweckt
1 arrêts10 consultationsDas vorstehend erläuterte System ist abschliessend: Eine ausländische Konkursmasse
1 arrêts12 consultationsDas Wegbauprojekt wurde in beiden Gemeinden öffentlich aufgelegt. Es gingen dagegen mehrere Einsprachen ein. Am 23. Juni 2008 bewilligten die Gemeinderäte von Bellikon
1 arrêts10 consultationsDas Wegbauprojekt wurde in beiden Gemeinden öffentlich aufgelegt. Es gingen dagegen mehrere Einsprachen ein. Nachdem der Kanton Aargau dem Projekt unter der Auflage
1 arrêts10 consultationsDas Wertschriften-
1 arrêts10 consultationsDas Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen
1 arrêts10 consultationsDas Zinsbesteuerungsabkommen lehnt sich zwar eng an die Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter-
1 arrêtsDas Zivilgericht hat sein Urteil am 9. Juni 2010 gefällt
1 arrêts10 consultationsDas Zuger Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 1. April 1976 (VRG/ ZG) sieht kein Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Kantonsrats vor: Diese können weder mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden (§§ 40
1 arrêtsDas Zürcher Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden (§ 41 Abs. 1 des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Dazu gehören insbesondere auch Rekursentscheide des Regierungsrats (KÖLZ/BOSSHART/RÖHL
1 arrêts4 consultationsDas Zwangsmassnahmengericht
1 arrêts10 consultationsDaten in Datenverarbeitungssystemen [Computern
1 arrêts7 consultationsDatenschutzgesetz
1 arrêts10 consultationsDatenschutzrecht
1 arrêts11 consultationsDatenstrukturen ist die Wahrscheinlichkeit grösser
1 arrêts9 consultationsDatenträger
1 arrêts9 consultationsDauer
1 arrêts7 consultationsDauer der Nutzung der Schulanlagen. So wird ausgeführt
1 arrêts14 consultationsD.________ auf dem Zivilweg letztinstanzlich vor Bundesgericht unterlegen waren (Urteil 5A_118/2011 vom 23. März 2011). Es hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut
1 arrêtsD.________ auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt (E. 2.6). Das Bundesstrafgericht werde die Beschwerdelegitimation von B.________ zu bejahen haben. Damit werde es - sofern die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt seien - die bei ihm erhobene Beschwerde in der Sache grundsätzlich behandeln müssen (E. 2.8)
1 arrêts7 consultationsDavid Husmann beantragen dem Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 1. Februar 2008
1 arrêts6 consultationsDavid Mamane
1 arrêts8 consultationsDavid Stärkle
1 arrêts9 consultationsDavidstrasse 31
1 arrêts8 consultationsDavidstrasse 35
1 arrêts13 consultations