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26,476 judges

Bewirtschaftung "nicht verfügt"
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Bewirtschaftungseinschränkungen von der Bachgrenze her zu messen
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Bewohner der Bündtestrasse 4
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Bewohner der direkt an das Baugrundstück angrenzenden Liegenschaft im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Mit der Beschwerde kann laut Art. 95 lit. a BGG die Verletzung von Bundesrecht (inkl. Bundesverfassungsrecht) geltend gemacht werden. Die Rüge der Verletzung von kantonalem Recht wird ausschliesslich anhand des Verfassungsrechts geprüft. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form darzulegen
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Bewohnerschaft in jenem Quartierbereich im Metron-Bericht
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BEZ 1989 Nr. 2 E. 1a S. 9 [Verwaltungsgericht]
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BEZ 2006 Nr. 38 E. 6.5 S. 37 f. [Baurekurskommission]; E. 4a des Entscheids VB.2000.00025 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Mai 2000). So kann ein jahrelanger
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Bezirksarzt von Suizid ausgingen. Mit Verfügung vom 10. November 2006 sprach die AHV-Ausgleichskasse EXFOUR dem hinterbliebenen Sohn ab 1. September 2006 eine Waisenrente
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Bezirksgemeinde Einsiedeln
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Bezirksgericht Liestal
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Bezirksgericht Meilen
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Bezirksrat A.________
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Bezirksrat Winterthur
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Bezirksrat Z.________
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Bezogen auf die konkrete Beurteilung durch den Regierungsrat erneuert die beschwerdeführende Gemeinde die Einwände
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Bezug
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Bezug der kommunalen erfolgen neurechtlich zusammen mit der kantonalen Grundstückgewinnsteuer (Art. 6 Abs. 4 GKStG/GR)
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Bezüglich der Ausbringung von Hofdünger gilt es
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Bezüglich der Einhaltung des Gewässerabstands ging das Verwaltungsgericht mit der Regierung davon aus
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Bezüglich der finanziellen Lage der Beschwerdeführer führte das Verwaltungsgericht aus
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Bezüglich der Höhe des in der Zahlungsaufforderung angegebenen Mietzinsausstands anerkennen die Beschwerdeführer die Richtigkeit der vor erster Instanz eingereichten Forderungszusammenstellung des Beschwerdegegners. Sie bestreiten jedoch
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Bezüglich der R.________ hat die Unabhängige Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien
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Bezüglich des Projekts "Lärmsanierung Sentibrücken" unterbreitete das Bau-
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Bezüglich des Quantitativs der Mietzinserhöhung akzeptieren die Beschwerdeführer vor Bundesgericht den für die geltend gemachten Investitionen angenommenen wertvermehrenden Anteil von 50 %. Sie bemängeln aber
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Bezüglich dieser Rüge kann auf die Beschwerde daher nicht eingetreten werden
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Bezugssteuer sowie beim Vorsteuerabzug; Rechtsnormen würden keine angeführt. Die von den Betroffenen verlangten Erläuterungen enthielten sodann keine Begründung zum Fall
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BF 2007
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BFE
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B.________/FL nur vorgeschoben sind. Insgesamt drängt sich mit der Vorinstanz der Schluss auf
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BFM) die erleichterte Einbürgerung von A.________ für nichtig. In der Begründung der Verfügung hielt das BFM fest
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B.f Mit Beschluss vom 9. September 2010 revidierte der Grosse Rat des Kantons Bern das Datum des Inkrafttretens der Novelle des Gesetzes über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge ein erstes Mal
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B.f Mit Urteil 4A_224/2011 vom 27. Juli 2011 wies das Bundesgericht die Beschwerde der Verpächter ab
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B.________ fochten die Baubewilligung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden an
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B.________ fochten diesen Gemeindeversammlungsbeschluss mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Luzern an
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B.________ Frères
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B.________ führen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht mit dem Antrag
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B.________ führen mit Eingabe vom 14. Januar 2010 (Postaufgabe 15. Januar 2010) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen
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B.________ führen mit Eingabe vom 5. Oktober 2010 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich
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B.________ führt eine Arztpraxis in K.________/FR. Seit einiger Zeit weist er seine Patienten mittels Informationsschrift auf die Möglichkeit hin
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B.________ für A.________
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BGBM; SR 943.02)
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BGBM; SR 943.02) gilt. Ausserkantonale schweizerische Anbieter können daher nicht der Kautionspflicht unterstellt werden
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BGE 105 II 204 verkannt zu haben
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BGE 111 II 326 im Zusammenhang mit der Darstellung des BGBB an (vgl. PETER TUOR/ BERNHARD SCHNYDER
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BGE 114 II 310). Die erforderlichen Vollmachten des Parteivertreters wurden eingereicht (Art. 40 Abs. 2 BGG)
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BGE 120 Ib 215 E. 3a). Ob ein gesetzliches Rückforderungsrecht auch im Heimschlagsfall besteht (was zwischen den Parteien umstritten war
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BGE 120 Ib 257 E. 1e C. 261 f.); ohnehin haben die Beschwerdeführer in ihrer Heimat Verwandte
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BGE 124 I 139 E. 2c S. 142
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BGE 132 V 241 E. 2.5.1 S. 242 f.)
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BGE 133 I 98 E. 2.2)
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