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Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführerinnen
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Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführerinnen haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen
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Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführerinnen sind als Eigentümerinnen von Leitungen
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Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführer sind als Adressaten des angefochtenen Entscheids
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Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführer sind als konzedierende Gemeinwesen
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Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführer sind gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert. Auf das frist-
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Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführer sind gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert; auf die frist-
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Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführer sind in der Gemeinde Kirchlindach stimmberechtigt
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Art. 90 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich gegeben
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Art. 90 BGG). Dieser stützt sich in erster Linie auf kantonales Enteignungsrecht
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Art. 90 BGG). Eine Ausnahme gemäss Art. 83 ff. BGG liegt nicht vor
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Art. 90 BGG). Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen
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Art. 90 BGG). Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde unzulässig gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen
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Art. 90 BGG). Ihm liegt ein Beschwerdeverfahren über ein nachträgliches Baugesuch
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Art. 90 BGG) in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist grundsätzlich zulässig. Die von den Beschwerdeführern erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist unzulässig (Art. 113 BGG)
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Art. 90 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone
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Art. 90 BGG). Ob die Beschwerdeführer gestützt auf Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung) zur Beschwerde legitimiert sind
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Art. 90 BGG). Ob die Voraussetzungen des angeblichen Rechtsanspruchs vorliegend erfüllt sind
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Art. 90 BGG vor
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Art. 90 SVG
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Art. 90 SVG sowie Art. 9 BV (Willkürverbot)
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Art. 90 ZPO zu Unrecht für unzuständig erklärt
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Art. 91 Abs. 1 IPRG). Die Abweichung ist bewusst erfolgt. Aus Gründen der Verkehrssicherheit
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Art. 91 IPRG ("Letzter Wohnsitz") bleiben jedoch die Sonderanknüpfungen für die Form letztwilliger Verfügungen (Art. 93 IPRG)
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Art. 92 Abs. 1 BGG). Ihm liegt ein Baubewilligungsverfahren
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Art. 92 Abs. 2 BGG dient nicht nur der Prozessökonomie
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Art. 92 BGG). Ihm liegt ein Verfahren über eine Baubewilligung
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Art. 92 BGG sei nicht anwendbar
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Art. 92 N. 5). Diese bezieht sich jedoch nur auf Zwischenentscheide
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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG)
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Art. 93 BGG geprüft werden muss
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Art. 94 BGG hat die Untätigkeit einer Behörde zum Gegenstand
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Art. 94 BGG kommt nicht zur Anwendung. Die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG müssen erfüllt sein
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Art. 956 OR (BGE 131 III 572 E. 3 S. 576; 128 III 224 E. 2b S. 226). Wer dieselben Sachbezeichnungen ebenfalls als Firmenbestandteile verwendet
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Art. 95 ff. BGG). Auf die Rüge ist deshalb nicht einzutreten
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Art. 95 KRG/GR zur Busse) im Baubewilligungsverfahren nicht thematisiert werden. Soweit die Beschwerdeführer eine Abweichung der teilweise erstellten Mauer von den bewilligten Plänen rügten
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Art. 95 lit. a BGG sowie Art. 42 Abs. 2
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Art. 960 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB im Grundbuch vorgemerkt. Nach dem Tod von Y.________ ging die Liegenschaft an die Stiefmutter des Beschwerdeführers über. Wegen deren Zahlungsunfähigkeit wurde sie am 21. Mai 1992 nach einem Doppelaufruf mitsamt der Vormerkung der Nacherbschaft von der S.________ AG ersteigert
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Art. 96 Abs. 2 BV im Widerspruch
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Art. 96 AuG; vgl. oben E. 3.1)
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Art. 96 BGG erhoben werden. Nach Art. 42 Abs. 1
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Art. 96 BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge-
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Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge-
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Art. 971 Abs. 1
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Art. 971 Abs. 1 ZGB; Urteile 2C_798/2011 vom 24. August 2012 E. 2.3
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Art. 972 Abs. 2 ZGB; Urteil 5A_846/2009 vom 12. März 2010 E. 3.1
1 rulings
Art. 97 BGG) verfehlen (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweisen). Ob die Schlüsse der Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht zutreffen
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Art. 98 BGG verwendeten Begriffe der vorsorglichen Massnahme sind im Bereich der Zivilsachen gleichbedeutend: BGE 135 III 430 E. 1.1 S. 431; 134 III 667 E. 1.3 S. 668). Würde man Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO einzig auf das erstinstanzliche Verfahren anwenden
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Art. 98bis VRP)
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Art. 99 i.V.m. Art. 275 SchKG)
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