Art. 960 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB im Grundbuch vorgemerkt. Nach dem Tod von Y.________ ging die Liegenschaft an die Stiefmutter des Beschwerdeführers über. Wegen deren Zahlungsunfähigkeit wurde sie am 21. Mai 1992 nach einem Doppelaufruf mitsamt der Vormerkung der Nacherbschaft von der S.________ AG ersteigert