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Eventualanträgen) kein Erfolg beschieden. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführerinnen zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1

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Jul 12, 10

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

5A 360/2010/Second Civil Law Division/Debt Enforcement and Bankruptcy Law·DE·24 min·11
Leading caseBGEPartial dismissal